Mit Micky Maus Polizeifunk abhören

  • Moin!


    Also ich höre schon länger über nem Scanner schon länger Polizeifunk etc. "Sensationen" oder Gott weiß wie spannendes bekommt man da nicht mit. Nur um euch mal die Illusionen zu rauben. ;)


    Habe einmal von der Feuerwehr etwas "interessantes" mitbekommen. Das war, dass der Arbeitsplatz eines Kollegen von mir, der gerade 1 Woche Urlaub hatte, abgebrannt war / ist.
    Aber sonst... :cool: :D



    Gruß und so
    Leif aka Daydreamer

    Wenn der Flirt ein Spiel mit dem Feuer ist, dann ist die Hochzeit eine fahrlässige Brandstiftung!

  • Nochmal zum mitschreiben: Mithören an sich ist noch irgendwie 'ne Grauzone (kann man sich immer noch rausreden vonwegen "Versehen" und so).
    Aber zu berichen, DASS man reingehört hat und dann noch zu sagen WAS das war ist definitiv strafbar! Soviel zu dem Thema.



    Zitat

    §89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
    Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.

  • Zitat

    Original geschrieben von KrowBill
    Nochmal zum mitschreiben: Mithören an sich ist noch irgendwie 'ne Grauzone (kann man sich immer noch rausreden vonwegen "Versehen" und so).


    Nö, ist keine Grauzone. Du hast doch den entsprechenden Gesetzestext zitiert. Ist wie mit anderen Straftaten auch, wird man erwischt, muß man zahlen.


    OK, viele versuchen sich bei Verkehrskontrollen auch immer rauszureden mit von wegen "Versehen" und so, aber damit kommt man selten durch :D


    Übrigens gibt es etliche Urteile, wo Leute zahlen mussten, die lediglich mit einem ausgeschalteten Gerät erwischt wurden, wo die entsprechende Frequenz eingestellt war. Selbst einige Verurteilungen gibt es, wo diese Frequenz lediglich in einer Liste (z.B. in einem Scanner) abgespeichert war.


    Nee, da ist die Rennleitung recht unwitzig, wenn man erwischt wird :D


    Zitat

    Original geschrieben von KrowBill
    Aber zu berichen, DASS man reingehört hat und dann noch zu sagen WAS das war ist definitiv strafbar! Soviel zu dem Thema.


    Wie gesagt, auch ersteres ist schon strafbar. Aber wo kein Kläger, da kein Richter :D

    "Ein Volk sollte keine Angst vor seiner Regierung haben, eine Regierung sollte Angst vor ihrem Volk haben."

  • Ich kann im §89 des TMG kein Verbot des Abhörens von Polizeifunk oder anderen BOS-Funk erkennen.


    Wahrscheinlich hab ich einen :gpaul: .

    Dr. strg. c. Guttenberg

  • "Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden."


    Bist du derjenige, für den die Nachrichten bestimmt sind? :D

    Zitat

    Original geschrieben von cyrus69
    Im Prinzip geht es nicht darum, nur ihm mit Respekt zu begegnen, sondern auch dem Typen mit der großen Nase oder dem Mädchen mit der Glatze.

  • Dann darfst Du nur Nachrichten abhören, die für die Allgemeinheit bestimmt sind. Polizeifunk gehört wohl nicht dazu.

    **** Commodore 64 Basic V2 ****
    64K RAM System 38911 Basic Bytes Free
    READY.

  • Richtig. Polizeifunk dürfte in Satz 2 eingeschlossen sein.:


    Zitat

    Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend.


    Hier sehe ich kein Verbot des Abhörens, nur ein Verbot der Weitergabe von dem was man abgehört hat, und man darf keinem erzählen, das man abgehört hat.

    Dr. strg. c. Guttenberg

  • Satz 1 sagt ganz klar aus, daß nur die Sendungen empfangen werden dürfen, die entweder für Dich persönlich, oder für die Personengruppe der Du angehörst, bestimmt sind. Gehörst Du z.B. zur Feuerwehr, darfst Du Sendungen für die Feuerwehr empfangen etc. Bist Du nur "Allgemeinheit" dann darfst Du nur das Empfangen was auch für die Allgemeinheit bestimmt ist. Punkt aus.


    Satz zwei legt dann nur noch fest, wie Du Dich zu verhalten hast, wenn Du versehentlich was hörst, was Du nicht hättest hören dürfen.

    **** Commodore 64 Basic V2 ****
    64K RAM System 38911 Basic Bytes Free
    READY.

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