Kündigung der Wohnung durch den Vermieter

  • Falls sich nachher herausstellt das die Eigenbedarfskündigung nur vorgeschoben war um euch loszuwerden könnt ihr den ehemaligen Vermieter auf Schadensersatzverklagen.

    "It's not denial. I'm just selective about the reality I accept."

  • Zitat

    Original geschrieben von Martin Reicher
    Nein, aber in der gesetzlichen Frist von 3 Monaten


    Naja, manche Vermieter hätten es aber gerne innerhalb von 3 Tagen.
    Wenn Möglich noch schneller..
    Gruß Hope0815 :)

  • Zitat

    Original geschrieben von Hope0815
    Naja, manche Vermieter hätten es aber gerne innerhalb von 3 Tagen.
    Wenn Möglich noch schneller..


    Darum geht es hier in dem Thread aber nicht, davon war nicht die Rede.

    Mit Grüßen ...

  • Wartet mal erst einmal ab. Natürlich kann eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden. Sofern sie begründet ist, kann man nicht viel machen.


    Es gibt aber einige Tücken für den Vermieter. Da ist zum einen das Begründungserfordernis (§ 573 III BGB). Sofern die Begründung fehlt, ist die Kündigung unwirksam.


    Darüber hinaus darf nur der Vermieter kündigen. Derzeit ist ja der Alteigentümer euer Vermieter. Er kann keinen Eigenbedarf beanspruchen, weil er keinen hat; mithin kann er euch auch nicht kündigen.


    Vermieter wird der Neueigentümer zwar kraft Gesetzes; aber auch nicht mit Nutzen-/Lastenübergang aus dem notariellen Kaufvertrag, sondern mit Eintragung ins Grundbuch. Und da bis zur Eintragung in einigen Amtsgerichtsbezirken einige Monde ins Land ziehen können, kann es mit der Kündigung auch noch dauern. Achtet auf diesen Punkt.


    Dann ist noch zu überlegen, wer Vermieter wurde; wohl ALLE neu eingetragenen Eigentümer. Sofern also Herr und Frau NEUVERMIETER Eigentümer geworden sind, ist eine Kündigung durch nur einen der beiden unwirksam.


    Gegen begründeten Eigenbedarf kann man idR als Mieter wenig machen. Aber der Vermieter hat auch einige Tücken zu überstehen.


    Einer Kündigung könnt ihr generell auch widersprechen (§ 574 BGB). Aber dafür muss eine besondere Härte vorliegen. Wenn ihr in eurem Ausbildungsabschluss seid, könnte man in diese Richtung argumentieren. Allerdings sind eigentliche Härten eher so die 90jährige Gehbehinderte, die ihren Arzt im Nachbarhaus hat, oder die Hochschwangere, deren Niederkunft kurz bevorsteht; besonders viel Erfolg birgt das also nicht unbedingt in sich.

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  • Mal leicht OT: Ist es nicht so, dass bei einem Mietverhältnis ohnehin die gesetzlichen Bestimmungen gelten, unabhängig davon, was im Vertrag vereinbart wurde?


    Natürlich kann ich mich täuschen...


    Zum Thema: Kann mich einem Teil der Vorredner nur anschließen. Von Querstellen und die Sache so kompliziert als nur möglich zu handhaben halte ich ebenfalls nichts. Wenn der Vermieter die Wohnung selbst nutzen will - was ja auch durchaus der Wahrheit entsprechen kann-, ist das zwar traurig für den TE als Mieter, aber das ändert nichts daran, dass man in solch einer Situation anständigerweise eine neue Wohnung sucht...

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    Grüße,


    Christian

  • Zitat

    Original geschrieben von murosama
    Mal leicht OT: Ist es nicht so, dass bei einem Mietverhältnis ohnehin die gesetzlichen Bestimmungen gelten, unabhängig davon, was im Vertrag vereinbart wurde?


    Nein. Das kann man so nicht sagen. Es gilt grundsätzlich das vertraglich Geregelte.


    Sofern ein Vermieter jedoch Formularklauseln (wie AGB, also vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen) nutzt, unterliegen sie der AGB-Kontrolle nach §§ 305, 307 ff BGB.


    Das heißt, es wird geschaut, ob sie den "armen" Mieter unangemessen benachteiligen. Die Rechtsprechung sieht halt den armen Mieter, der unbedingt DIESE EINE Wohnung haben möchte und alles unterschreibt. Wenn es unangemessen ist, dann sind einige Klauseln unter Umständen mal unwirksam. Hierin liegt auch die Krux bei der "neuen" Rechtsprechung zu den Schönheitsreparaturen pp.

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  • man kann dazu auch einiges schön und einfach äh finden:


    http://www.mieterverein-muench…htsthemen/eigenbedarf.htm


    vielleicht wäre das ja was:


    Zitat

    War Eigenbedarf absehbar?


    Eine Eigenbedarfskündigung kann auch dann unakzeptabel sein, wenn der vom Vermieter angegebene Kündigungsgrund schon vor Vertragsabschluss vorlag oder absehbar war. Beispiel: Die Tochter des Vermieters war im dritten Monat schwanger, als der Mietvertrag unterschrieben wurde. Ein halbes Jahr später kündigte der Vermieter die Wohnung, weil seine Tochter mit dem Kind einziehen wollte. Die Kündigung war unwirksam. So kann von einem Wohnungseigentümer durchaus erwartet werden, dass er vor einer Neuvermietung mit seinen Angehörigen abklärt, ob Eigenbedarf absehbar ist. Was nicht heißt, dass er jahrelang für alle Eventualitäten Wohnraum vorhalten muss. Liegen zwischen Mietvertrag und Kündigung mehr als fünf Jahre, kann die Kündigung wirksam sein.


    Ist halt die Frage, ob es vor ca. 2 Jahren absehbar war, dass die Tochter einziehen will und wie die Zeitspanne von 2 Jahren aufgefasst werden würde.

  • Zitat

    Original geschrieben von rajenske
    Darum geht es hier in dem Thread aber nicht, davon war nicht die Rede.


    Auch wenn es jetzt OT ist,
    manche Vermieter möchten eben einen Mieter eben so schnell wie möglich los werden..
    Aus was für Gründen auch immer..
    Mag jetzt mal dahin gestellt sein.


    Gruß Hope0815 :)


    An den TE: Such die so schnell wie möglich eine passende Ersatzwohnung.
    Auch wenn es Dir schwer fällt.
    Immer nach vorne blicken.. ;)

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