Kündigung der Wohnung durch den Vermieter

  • Ich hab ein Einfamilienhaus in Hamburg privat vermietet. (Das Haus meiner verstorbenen Eltern)
    Nachdem der Mieter ausgezogen war, hat er seine Freundin zurückgelassen. Diese Freundin war keine Mieterin !
    Als ich dann um Miete bat um ggf. das Mietverhältnis mit ihr fortzusetzen, weigerte Sie sich. Die Frau war recht gut situiert, so dass sie hätte zahlen können.
    Die erste Instanz vor Gericht habe ich verloren !!! Man könne die arme Frau doch nicht auf die Starße setzen.
    Die Zweite dann übrigens auch, da es schwierig sei, Ersatz zu finden.
    Nachdem ich ihr dann ein wenig Druck gemacht habe (möchte da nicht näher drauf eingehen) und eine alternative Unterkunft gefunden habe, ließ sie sich auf einen Einzug ein.
    Die Kosten für den Spaß betrugen ca. 9.000 Euro. Entgangene Mieteinnahmen nicht mitgerechnet. Die erste Instanz tragt jede Partei selbst, die arme Frau hatte keinen Anwalt, daher auch keine hohen Kosten.
    Seitdem würde ich nie wieder vermieten. Das Haus habe ich verkauft...

  • Dieser Fall ist aber von der Konstellation her schon anders.


    Einmal dürfte es sich nicht zwangsläufig um eine mietrechtliche Angelegenheit gehandelt haben, sondern um einen ganz normalen Herausgabeanspruch nach BGB; der müsste dann auch vor dem Landgericht verhandelt werden (Streitwert dürfte dann der Wert des Hausgrundstückes sein).


    Ein Widerspruchsrecht des Mieters gibt es in der Konstellation nicht, da § 574 BGB nicht gilt; Voraussetzung dafür ist wohl ein Mietverhältnis. Oder hat sie eins behauptet? Das würde ggf schon reichen, damit es eine mietrechtliche Angelegenheit wäre.


    Daher fiele mir nun nichts ein, was sie deinem Anpspruch wirksam hätte entgegensetzen können.


    Weiter trifft es nicht zu, dass jede Partei die Kosten selbst trägt. Das mag im Arbeitsrecht in der ersten Instanz so sein, gilt aber nicht für das Zivilrecht. Hier muss der Unterlegene alles bezahlen. In einem Vergleich, der ja wohl nicht geschlossen wurde, kann man natürlich regeln, was man möchte.

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  • Zitat

    Original geschrieben von Gunn


    Aber wo ist denn das Problem, dass der Vermieter (egal ob alt oder neu) eben mit 3 Monaten Frist kündigt.
    Er darf das ja. Ist ja sein Recht. Also warum aufregen?


    Nein, er darf das eben nicht. Als Vermieter darf man nicht je nach Laune seinen Mietern kündigen, sondern nur bei berechtigtem Interesse (z.B. Eigenbedarf).

  • Zitat

    Original geschrieben von Jimmythebob
    Nein, er darf das eben nicht. Als Vermieter darf man nicht je nach Laune seinen Mietern kündigen, sondern nur bei berechtigtem Interesse (z.B. Eigenbedarf).


    Na klar darf er kündigen.


    Ist doch sein Eigentum! Das berechtigte Interesse muss eben bestehen.


    Und hier ist das eben der Fall.


    Gruß Gunn

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  • Du schriebst aber, dass der Vermieter, egal ob alt oder neu, auf jeden Fall mit Dreimonatsfrist kündigen dürfe. Das stimmt so eben nicht. Wenn überhaupt, darf hier nur der neue Eigentümer kündigen, und das auch nur, wenn der Eigenbedarf wirklich besteht und er zudem die formellen Bestimmungen der Kündigung beachtet.

  • Zitat

    Original geschrieben von Jimmythebob
    Nein, er darf das eben nicht. Als Vermieter darf man nicht je nach Laune seinen Mietern kündigen, sondern nur bei berechtigtem Interesse (z.B. Eigenbedarf).


    Genau. Außer eben bei einem Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen (Einliegerwohnung, DHH) nach § 573a BGB.
    Hier bedarf es keines Interesses, lediglich die Kündigungsfrist ist länger.

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  • Eben kam der Anruf des Maklers das Haus ist verkauft, und die Käuferin möchte uns so schnell wie möglich kündigen.


    Was kann man verlangen als "Umziehzuschuss", wenn man innerhalb eines Monats umzieht, und auf die Auseinandersetzung mit dem Mieterbund verzichtet? Wie sichert man sich rechtlich bei dem Umziehzuschuss ab? Einen 5-Zeiler verfassen und dann von beiden Parteien unterzeichnen?


    §573a:

    Zitat

    (1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.


    Bedeutet dies das sich die Kündigungsfrist um 3 Monate auf die vertraglich geregelten 3 Monate addiert?

    Erde, die uns dies gebracht,
    Sonne, die es reif gemacht,
    liebe Sonne, liebe Erde,
    euer nie vergessen werde!

  • Zitat

    Original geschrieben von Akway
    Das ist ja das Problem. Echt zum Kotzen sowas :flop:


    Tja so ist das halt. Der Mensch hat halt in der Regel nur eine Wohnung und es ist nicht immer einfach auf die Schnelle eine neue und vor allem passende zu finden!


    Außerdem wer zieht schon gerne Ständig um! Wer vermietet muss wissen auf was er sich einlässt! So einfach ist das!

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  • Zitat

    Original geschrieben von Muggs85
    Was kann man verlangen als "Umziehzuschuss", wenn man innerhalb eines Monats umzieht, und auf die Auseinandersetzung mit dem Mieterbund verzichtet? Wie sichert man sich rechtlich bei dem Umziehzuschuss ab? Einen 5-Zeiler verfassen und dann von beiden Parteien unterzeichnen?


    Gute Frage, ich würde das auf jeden Fall schriftlich machen, logo :-)


    Wie ist denn die eigentlich die Vertragskonstellation, dass der Vermieter euch auch mit drei Monaten Kündigungsfrist kündigen kann? Das ist ja nicht der Normalfall.


    Oder ist das nen Fall von § 573a BGB ? Denn dann muss der neue Vermieter ja erstmal selber einziehen um dann wiederrum die Kündigung aussprechen zu können und er muss Eigentümer nach Grundbuch sein.


    Zitat

    Original geschrieben von Muggs85
    §573a:


    Bedeutet dies das sich die Kündigungsfrist um 3 Monate auf die vertraglich geregelten 3 Monate addiert?


    Ja, so ist es.


    Sprich bei Kündigung bis zum 3. Werktag des Monats wird die Kündigung normal zum Ablauf der übernächsten Monats wirksam.
    Beispiel: Gekündigt am 3. September, Wirksamkeit mit Ablauf des 30. November.


    Wenn die Regel des § 573a BGB greift, werden drei Monate hinzugerechnet.
    Beispiel: Gekündigt am 3. September, Wirksamkeit mit Ablauf des 28. Februars

  • Moin,


    um kündigen zu können, muss doch erst einmal der Grundbucheintrag usw. von statten gegangen sein.
    Und das kann sich hinziehen. Also wir haben, um jeglichen Stress mit der Mieterin des Hauses (inkl. 2 Kinder) zu vermeiden, 2000€ hingelegt. Dazu muss man aber sagen,das die Mieterin um den Umstand des Hausverkaufes schon seit Jahren wusste.


    greetz
    caoz


    edit:


    edit2: ob das juristisch gesehen handfest war, kann ich nicht sagen. Alle Juristen haben uns soweit gar nicht fragen lassen, sondern sofort von dem Kauf eines vermieteten Objektes abgeraten ;)

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