Posten von Bildern (Urheberrecht)

  • Ist es erlaubt Screenshots aus dem TV zu posten wie es z.B. im Wetten das... Thread der Fall ist (Peter Falk).


    Müsste man da nicht erst ZDF fragen, da sie das Urheberrecht auf diese Bilder haben.


    Ich frage, weil ich selber zur Zeit stark mit dieser Thematik konfrontiert bin.



    Danke für eure Antworten

  • Da dies primär nichts mit einer Anregung oder eine Kritik bezgl. TT zu tun hat, verschiebe ich den Thread mal ins Geplauder.


    Die Beantwortung dieser Frage ist schliesslich generell maßgeblich, und nicht ausschliesslich auf TT bezogen.

    Hätte der Mensch nur halb so viel Vernunft wie Verstand, dann wäre alles viel einfacher in der Welt. Linus Pauling

  • Quelle: http://remus.jura.uni-sb.de/urheberrecht/gw05.html


    Zitat:
    (bb) Problematisch kann die Belegfunktion bei der Verwendung von "Screenshots" sein. Sie fehlt, wenn sich der Zitierende lediglich eigene Ausführungen ersparen und durch das Zitat ersetzen möchte. Zulässig sind sie aber beispielsweise in einer Rezension eines Computerprogramms, um die Bedienung zu erläutern. Zu "Screenshots" aus einer Fensehsendung für einen Zeitungsbereicht siehe LG Berlin, Urt. v. 16.03.2000 - 16 S 12/99 = ZUM 2000, 513.


    (cc) Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, macht die Kunstfreiheit eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift erforderlich: "Die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, bei der Auslegung und Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG die innere Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden über die bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen und damit dieser Vorschrift für Kunstwerke zu einem Anwendungsbereich zu verhelfen, der weiter ist als bei anderen, nichtkünstlerischen Sprachwerken (...) Im Kontext einer eigenständigen künstlerischen Gestaltung reicht die Zitierfreiheit über die Verwendung des fremden Textes als Beleg, d.h. zur Verdeutlichung übereinstimmender Meinungen, zum besseren Verständnis der eigenen Ausführungen oder zur Begründung oder Vertiefung des Dargelegten, hinaus. Der Künstler darf urheberrechtlich geschützte Texte auch ohne einen solchen Bezug in sein Werk aufnehmen, soweit sie als solche Gegenstand und Gestaltungsmittel seiner eigenen künstlerischen Aussage bleiben ( BVerfG, Kammerbeschluß v. 29.06.2000 - 1 BvR 825/98, Abs. 22 und 26 [Verhältnis von Kunstfreiheit und Urheberrecht - Germania 3] (Pressemitteilung); siehe hierzu von Becker, Zitat und Kunstfreiheit, ZUM 200, 864).
    - Zitatende -


    Und sind wir nach Josef Beuys nicht alle Künstler... ;) :cool:



    @ belinea
    Bisschen lang aber gut lesbar

  • Das ganze nochmal bitte im Klartext, ja oder nein?
    Sorry, ist schon spät, und ich hab echt keinen Bock mir über solches Juristenlatein die Rübe zu zerbrechen. ;)

    Die Tastatur liegt einsam dort, weil father in der mother bohrt (Willy Astor)

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