Anzeige wg. Betrunkenen Beifahrer?

  • Ich glaube nicht das das ganze in Wrklichkeit so stattgefunden hat, ich vermute eher die Geschichte ist frei erfunden?

    Oberfranken ist meine Heimatliebe, die mir am Herzen liegt Bernhard

  • Gasmann und Frank:


    Falsch.
    Insbesondere nach den jeweiligen Gesetzen zur Gefahrenabwehr des Landes bzw. durch Ermächtigung für den ruhenden & fließenden Verkehr durch die jeweilige Innnenbehörde....

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Norbert:


    Diesen Tatbestand gibt es nicht. Höchstens zur Gefahrenabwehr.


    §315 (c) setzt die konkrete Gefahr voraus.

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Üblicherweise sind die Ordnungsbehörden für die Gefahrenabwehr doch überhaupt nicht zuständig ... die insoweit erlassenen Vorschriften gelten für die Ordnungsbehörden daher gerade nicht. Die Gefahrenabwehr gehört zum Aufgabenbereich der Polizei, die ebenfalls Innenbehörde ist. Für gewöhnlich muss man zwischen diesen Bereichen strikt trennen (wobei die Polizei im Notfall auch ordnungsbehördliche Maßnahmen ergreifen kann - aber nicht umgekehrt).


    Es kommt ja nicht von ungefähr, dass die "Blitzer" vom Ordnungsamt nicht in den fließenden Verkehr eingreifen und zu schnell fahrende Farzeuge anhalten. Bekommt man ein Knöllchen für zu schnelles Fahren vom Amt, muss man ja immer erst einmal überlegen, bei welcher Gelegenheit das passiert sein könnte.


    Selbst zur Feststellung der Personalien muss bei unkooperativen Zeitgenossen stets die Polizei zu Hilfe gerufen werden - nicht einmal das dürfen m.W. die Beamten der Ordnungsämter.


    Was anderes wäre mir neu ... was nun nicht heißt das es das nicht geben kann. Man lernt ja nie aus.


    Frankie

  • KLar sind die Ordnungsbehörden für die Gefahrenabwehr zuständig. Insbesondere deutlich wir das z.B. in Hamburg oder Bremen, im dortigen Gefahrenrecht heist es sogar deutlich".. die Ordnungsbehörden und die Polizei haben..."
    Entsprechende Passagen sind in allen deutschen Gefahren/Sicherheits und Ordnungsgesetzen der Länder zu finden.


    Und was heist "Polizeiaufgaben"?
    Handeln nach der StPO (STA, Ermittlungspersonen, Polizei) bzw. den Gefahrenabwehrgesetzen (Polizei, Ordnungsbehörden) können halt auch die jeweils andere Behörden, auch wenn du es gerne anders hättest...:-)
    Eine Ermächtung durch das Gesetz bzw. durch die entsprechen Verfahrensvorschriften und den Verwaltungsgesetzen des jeweiligen Landes reichen aus.


    Das Beispiel "Blitzer" ist auch ein recht schlechtes dafür, denn er ist als Instrument dafür ausgelegt, nicht unbedingt den fließenden Verkehr zu überwachen und Fahrzeuge sofort anzuhalten...dafür gibt extra ausgebildete und ermächtigte Verwaltungsbeamte-/-angestellte der Innenbehörde. Das macht nicht nur die Polizei.
    Die StVO kennt den Begriff Polizei singulär gar nicht. Sie redet von Ermittungsbehörden.


    Auch die Identitätsfeststellung muß nicht immer die Polizei machen. Kann sie, bzw. in bestimmten Fällen darf tatsächlich nur sie; z.B. in Fällen der StPO auch nur die z.B. in der StPO genannten Ermittlungspersonen.

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    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Zitat

    Original geschrieben von Norbert100
    Nachdem dieser konkrete Fall nun in der Warteschleife ist, wäre es interessant eine definitive Aussage mit Quelle über den Tatbestand "Transportieren einer alkoholisierten Person auf dem Beifahrersitz" zu erfahren.


    Zitat

    Original geschrieben von Timba69
      Norbert:


    Diesen Tatbestand gibt es nicht. Höchstens zur Gefahrenabwehr.


    §315 (c) setzt die konkrete Gefahr voraus.


    Danke für Deine Antwort, aus der ich nun meine Fragestellung (laienhaft) weiter entwickeln möchte.


    Tatbestand wird definiert als konkreter Lebenssachverhalt. Im Sinne dieser Diskussion also das "Transportieren einer alkoholisierten Person auf dem Beifahrersitz".


    Der diskutierte Tatbestand ist in § 315c StGB in der Tat nicht aufgeführt.


    Aber könnte § 315b Abs 1 (Punkt 3) nicht herangezogen werden?


    Worauf ich eigentlich hinaus wollte: Es könnte ja sein, dass für einen solchen Tatbestand bereits ein Urteil vorliegt oder ein Kommentar.

  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    ...
    Handeln ... können halt auch die jeweils andere Behörden, auch wenn du es gerne anders hättest...:-)
    ...


    Nö, ich sage nicht, dass ich das gern anders hätte ... ich dachte bisher nur, das sei gesetzlich anders geregelt.


    Aber in der Tat ... Polizei- und Ordnungsvorschriften sind Ländersache. Und die Vorschriften weichen halt in jedem Land voneinander ab. Im Sinne der Rechtssicherheit des Bürgers halte ich das föderalistische System bei der Gesetzgebung in diesem Bereich für unglücklich. Wächst ein Bürger in einem Bundesland auf, muss er bei Übertritt einer Landesgrenze mit anderen Vorschriften rechnen ... nur wer macht das schon. Und die Gemeindeordnungen tun ihr übriges. Zumindest jeder Hundehalter wird mit solchen Problemen auch tatsächlich schon konfrontiert worden sein. Nur wer studiert schon die einzelnen Gemeindeordnungen, bevor er seine Verwandtschaft in der Eifel besucht. Auf fremdem Terrain sollte man nie mit leerem Portemonnaie den Hund Gassi führen ... ;)


    Zudem zeichnet sich in den letzten Jahren ein Trend ab, nach dem Länder in diesen Gesetzen verstärkt Dinge regeln, die dort nicht hineingehören. Als Beispiel fällt mir gerade der Lauschangriff im Bayrischen Gesetz ein, der inzwischen für verfassungswidrig und damit unwirksam erklärt wurde.


    Und da verwechselt und/oder vermengt der jeweilige Gesetzgeber z.B. auch gern mal Gefahrenabwehr (darf er regeln) und Strafverfolgung (darf er nicht), wenn es ihm irgendwie in den Kram passt.


    Als letzten Punkt muss man noch anführen, dass manche Länder im Polizeidienst ausschließlich noch studiertes Personal (Akademiker) auf die Straße schicken, während die Ordnungsbehörden meinen, dasselbe auch mit Beamten des einfachen Dienstes regeln zu können. Während ich den Mittelweg für richtig halte, habe ich gegen den Einsatz von einfachen Beamten in teils komplexen Angelegenheiten erheblich Bedenken. Wenn im vorliegender Angelegenheit schon der Akademiker mit schlechten Märchen aufwartet, bin ich irgendwie überhaupt nicht scharf auf die Geschichten, die das nicht langjährig speziell geschulte Personal des einfachen Dienstes der Ordnungsbehörden auf Lager hat ... :rolleyes:


    Wenn mir etwas saumäßig dämliches untergejubelt wird, sieht man mir ziemlich schnell an, was ich von meinem Gesprächspartner halte ... ohne das nun explizit sagen zu müssen. Und wenn manche Herrschaften sich nicht ernst genommen fühlen (ich bin halt kein Schauspieler), legen sie erst richtig los. :mad:


    Nun ja ... wenn demnächst mal wieder ein entsprechendes Ländergesetz meinen Schreibtisch passiert, werde ich mal darauf achten, wie das (inzwischen) geregelt ist.


    Frankie



    Erg.:
    Rein zufällig habe ich gerade beim Blick in einen Schrank ein Lehrbuch der "Schriftenreihe zur Ausbildung der Beamten des mittleren Dienstes" für Studieninstitute und Verwaltungsschulen gefunden - was man nicht alles so hat. :p


    Was dort zur "Gefahrenabwehr" ausgeführt wird, ist wirklich hoch interessant. Beispielzitat:
    "Die Finanzämter betreiben Gefahrenabwehr für Bestehendes, wenn sie ihre Steuerakten sorgfältig aufbewahren, die Schulen betreiben Gefahrenabwehr, wenn ..."


    Nun gut, wenn man den Begriff der Gefahrenabwehr derart weit fasst, ist wirklich jede Behörde zuständig für die Gefahrenabwehr ... also ist alles nur eine Sache der Definiton.


    Ich hatte den Begriff jedenfalls zu eng gefasst und war durch den Begriff im Zusammenhang mit dem konkreten Fall etwas irritiert.

  • Norbert:


    Achte hier auf die Begriffe (ergibt sich nur aus den Erleuterungen "verkehrsfeindlich" und "zweckentfremdet"); grundsätzlich kann der § 315b aber in Betracht kommen, wenn die entsprechenden Tatbestandlichen Vorausetzungen vorliegen:


    -Eingriff in den Straßenverkehr (z.B. Hindernisse bereiten) (sogleich a)
    -dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs (sogleich b)
    ---dadurch konkrete Gefahr für Menschen oder fremde Sachen (sogleich c)

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Zitat

    Original geschrieben von Norbert100
    ...
    Tatbestand wird definiert als konkreter Lebenssachverhalt. Im Sinne dieser Diskussion also das "Transportieren einer alkoholisierten Person auf dem Beifahrersitz".
    ...


    Das "Transportieren einer alkoholisierten Person auf dem Beifahrersitz" vestehe ich eher als Tathandlung (Wiki mit Weiterleitung zum Begiff Straftat). Die Tathandlung ist der konkrete Lebenssachverhalt als solcher.


    Ist die Tathandlung nach Ort, Zeit usw. hinreichend bestimmt, gilt es zu prüfen, ob diese Handlung alle Merkmale des Tatbestands eines Strafgesetzes erfüllt - zwischen Tathandlung und Tatbestand also Deckungsgleichheit besteht.


    Beispielsweise ist die Tathandlung des Überholens als solche nicht strafbar. Dennoch kann das Überholen unter gewissen Umständen den Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs erfüllen und in diesem Fall strafbewehrt sein.


    Dann gilt:
    Tathandlung = Überholen ... unter Gefährdung ... durch ...
    Tatbestand = Gefährdung des Straßenverkehrs.


    Und dann sind wir bei der Prüfung, wie Timba69 sie vollzogen hat.


    Frankie

  • @ timba69:


    Obwohl ich beim Begriff der Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit dem Fall des TE auf ein falsches Gleis geraten bin ... meine Frage als solche ist immer noch nicht geklärt:


    Wie könnte man die Berechtigung einer Ordnungsbehörde in Fällen wie dem des TE herleiten, sein Fahrzeug anzuhalten - also "auf Tutti" mal in den fließenden Verkehr einzugreifen. Sicher ist das Gefahrenabwehr, denn von fahrenden Autos geht ganz allgemein eine Gefahr aus. Stehen sie, sind sie weitaus weniger gefährlich ...


    Aber das kanns ja irgendwie nicht sein, oder irre ich wieder?


    Da ich immer noch irritiert bin, wäre mir an einer Antwort sehr gelegen. ;)


    Frankie

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