Frage zu Ausbildungsvertrag - Urlaubsanspruch im letzten Lehrjahr?

  • Zitat

    Original geschrieben von xoduz
    So verbreitet, dass sich das fälschlicherweise sogar im § 5 Abs. 1 c) BUrlG niedergeschlagen hat? Dieser lautet:


    Dann wären sämtliche Fernsehberichte und auch diverse Bücher falsch. Ich gehöre nicht zu den Leuten, die alles glauben, aber bezüglich dieser Frage gibt es auch ein Buch (Die meistverbreitesten Rechtsirrtümer, Autor fällt mir gerade nicht ein, ich glaube Höxter oder so ähnlich, war schon oft im TV).


    Es muß ausdrücklich schriftlich vereinbart sein. Außerdem findet das Bundesurlaubsgesetz nicht immer Anwendung!


    Außerdem schreibt der TE, das er erst nach einem halben Jahr 2010 ausscheidet! Damit wäre meine Rechtsauffassung absolut konform zum Bundesurlaubsgesetz! Meine Auffassung ist kein Widerspruch! Das halbe Jahr ist eingehalten, die Wartezeit ebenfalls, da er bereits 2009 dort gearbeitet hat.


    Will der Rechtsauffasssung meines Vorredners nicht widersprechen, mich würde aber interessieren, ob er beruflich mit diesem Thema zu tun hat.


    Ich selber habe zwar nicht die Qualifikation zur Rechtsberatung, habe aber früher mal 7 Jahre in einer Anwaltskanzlei (jedoch nicht auf Arbeitsrecht spezialisiert) gearbeitet.


    Eigentlich wird meine Aussage durch das Bundesurlaubsgesetz sogar bestätigt! Dort stehen nämlich nur die Ausnahmen, wann der Anspruch anteilig gewährt wird. Und keine dieser Ausnahmen liegt meines Erachtens bei TE vor!


    Möchte darauf hinweisen, das es sich ausschließlich um meine persönliche Meinung handelt und das ich nicht zur Rechtsberatung befugt bin!


    Gruß Boris

  • Unabhängig von etwaigen jur. Interpretationen:


    Steht schon fest das nach dem Ausbildungsende keine Übernahme erfolgt?
    Oder was treibt die Azubis von heute dazu bereits vor dem Eintritt ins eigentliche Berufsleben sich mit ihrem AG wg. Banalitäten rumzuzanken?

  • @ chicken hawk


    Das ist ein anderes Problem, habe ich auch schon geschrieben.


    Habe hier nur meine Rechtsauffassung kundgetan, nicht meine moralische!


    Aber Recht und Moral sind in diesem Staat schon immer 2 verschiedene Paar Stiefel!


    Gruß Boris

  • Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk
    Unabhängig von etwaigen jur. Interpretationen:


    Steht schon fest das nach dem Ausbildungsende keine Übernahme erfolgt?
    Oder was treibt die Azubis von heute dazu bereits vor dem Eintritt ins eigentliche Berufsleben sich mit ihrem AG wg. Banalitäten rumzuzanken?


    Hallo ChickenHawk,
    manche Fragen finde ich als Leser auch spannend; gelegentlich sind sie aber nicht unbedingt relevant für die Beantwortung einer Frage ;)
    Was nun konkret in unserem Betrieb vorgefallen ist, wie sich der Chef verhält u.s.w. ist ein ganz anderes Kapitel, das ich nicht publik machen möchte. Ich gestehe, ich fände es als Leser wahrscheinlich auch interessant und die Frage hätte ich (mir) daher auch gestellt, aber naja...


    Nur so viel:
    Es hat nichts mit den "ach so schlimmen und faulen Jugendlichen / Azubis von heute" zu tun, ich würde hier nicht um die paar Tage streiten, wenn alles in Ordnung wäre. Aber das ist - wie gesagt - eine völlig andere Thematik, mit der ich mich ggf. noch gesondert befassen muss.



    Zurück zum Thema:
    Das hier steht auf der Internetseite der IHK und ist somit für die Ausbildung maßgebend (evtl. gibt es ja einen Unterschied zwischen Ausbildung und "normaler" Anstellung bei diesem Thema)


    Zitat

    Sofern das Berufsausbildungsverhältnis, z.B. durch eine bestandene Prüfung, spätestens am 30.06. endet, ist der anteilige Urlaub durch Zwölftelung zu ermitteln und zu gewähren. Endet das Ausbildungsverhältnis nach dem 01.07. oder später, hat der Auszubildende einen Mindesturlaubsanspruch nach den gesetzlichen Regelungen (Bundesarbeitsgericht, 09.03.1984 - 6 AZR 442/83: Der gesetzliche Mindesturlaub eines Arbeitnehmers, der nach erfüllter Wartezeit in der 2. Hälfte eines Kalenderjahres ausscheidet, kann durch eine tarifliche Regelung weder ausgeschlossen noch gemindert werden. Auch eine Zwölftelung des Urlaubs ist insoweit unwirksam). In die Berufsausbildungsverträge ist, sofern die Ausbildung in der zweiten Jahreshälfte endet, also mindestens der gesetzliche Urlaubsanspruch einzutragen.


    In meinem Ausbildungsvertrag steht der 31.7. als Ausbildungsende. Schwarz auf weiß gedruckt!
    Das tatsächliche Ausbildungsende ist jedoch am Tag der mündlichen Prüfung, und diese ist auf Mitte Juni angesetzt.
    Ich frage mich, was hier gilt. Hätte das voraussichtliche Ende der Berufsausbildung nicht schon von Anfang an berücksichtigt werden müssen und dementsprechend der Urlaub auch nur anteilig in den Ausbildungsvertrag eingetragen werden müssen?

  • Bestätigt ebenfalls meine Rechtsauffassung!


    Meines Wissens steht aber in jedem Ausbildungsvertrag im Kleingedruckten, das dieser mit dem Bestehen der mündlichen Prüfung endet. Ist das vor dem 1.7., wird anteilig abgerechnet, ist dies ab dem 1.7., dann voll.


    Solltest der TE aber die Prüfung nicht bestehen, steht ihm der ganze Urlaub zu!


    Aber ob es Sinn macht, sich wegen dem Urlaub zu streiten?


    Gruß Boris

  • Zitat

    Original geschrieben von cccr


    Ich frage mich, was hier gilt. Hätte das voraussichtliche Ende der Berufsausbildung nicht schon von Anfang an berücksichtigt werden müssen und dementsprechend der Urlaub auch nur anteilig in den Ausbildungsvertrag eingetragen werden müssen?



    Nein, woher soll dein Ausbildungsbetrieb wissen wann genau du deine Prüfung hast? Bei der IHK werden die Termine meist nur ein bis zwei Jahre im Voraus festgesetzt. Zur Zeit stehen nur die Termine für 2011 fest. Also kann niemand sagen, wann die Prüfungen für die Azubis ist, die im August 2009 angefangen sind.


    Dir stehen 24 Tage im Jahr zur Verfügung, also bekommst du 2 Tage pro Monat. Also müsstest du von Januar bis Mai schon mal 10 Tage haben. Mündliche Prüfunge Mitte oder Ende Juni könnte bedeuten, dass du entweder einen Tag noch dazu bekommst oder wirklich die vollen zwei, somit hättest du 11 oder 12 Tage. Sicher bin ich mir allerdings nicht, mit der Berechnung im Juni.

  • Re: Frage zu Ausbildungsvertrag - Urlaubsanspruch im letzten Lehrjahr?


    Zitat

    Original geschrieben von cccr
    2008: 10 Werktage
    2009: 24 Werktage
    2010: 24 Werktage


    Mal ne andere Sache: wurde die Ausbildung verkürzt wegen guter Leistung oder sowas? Bei ner normalen 3-.Jahres Ausbildung wäre doch:


    2008: 10 Werktage
    2009: 24 Werktage
    2010: 24 Werktage
    2011: 14 Werktage....

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!