wie ist die rechtslage bei einem Widerrufsrecht im internet?

  • Zitat

    Original geschrieben von Roadrunner0778
    Kommt es am Ende nicht drauf an wie ich die Ware erhalte und auf Funktion prüfen kann? Darauf stützt sich ja letztendlich das Fernabsatzgesetz...nur weil ich mir eine Lieferfung per Telefon/Mail/Fax/Rauchzeichen zusammenstellen lasse ist es ja noch lange keine Bestellung die dem FAG entspricht.


    Das mag ein Motiv der Macher der Fernabsatzrichtlinie gewesen sein.


    Die deutsche Umsetzung dieser Richtlinie (und damit das Fernabsatzwiderrufsrecht) hat mit dieser Überlegung schon lange nichts mehr zu tun, da es dem Verbraucher quasi Narrenfreiheit hinsichtlich der Nutzung während der Widerrufsfrist bzw. sogar bis zur Retournierung lässt. Letztlich kann der Verbraucher für mehrere Wochen die Kaufsache wie ein Eigentümer nutzen, ohne dafür haften zu müssen. Das kann er im Ladengeschäft meist nichtmal für einige Minuten.


    Mit deiner Argumentation müsste man das Widerrufsrecht auch bei einer Wiederbestellung der selben Ware beim gleichen Händler ablehnen.


    Letztlich entscheidend ist aber nur, was im BGB steht. Und nach dem BGB in Verbindung mit den zugrundeligenden AGB des Verkäufer haben wir hier einen Fernabsatzvertrag und damit ein Widerrufsrecht ;)


    PS: Das Fernmeldeanlagengesetz gibt es seit 1.1.1998 nicht mehr, das Fernabsatzgesetz (FernAbsG) seit 1.1.2002 nicht mehr.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter



    PS: Das Fernmeldeanlagengesetz gibt es seit 1.1.1998 nicht mehr, das Fernabsatzgesetz (FernAbsG) seit 1.1.2002 nicht mehr.


    ...Und trotzdem weist du was ich gemeint habe ;)


    (FAG war eine selbstinterpretierte Abkürzung für Fernabsatzgesetz meinerseits ohne bezug auf andere Gesetze)

    Geschäftsaufgabe zum 01.09.2012 wegen Todesfall.

  • Ich bin jetzt kein ausgewiesener Profi im Fernabsatzrecht. Daher eine Frage:


    Wenn Notebooksbilliger.de das Widerrufsrecht nicht durch ein Rückgaberecht ersetzt, wenn die Aushändigung im Laden erfolgt - wann beginnt die Widerrufsfrist in solchen Fällen?


    Ich muss leider gestehen, dass ich hier nicht immer auf dem neuesten Stand bin ... insbesondere nicht betreffend die Besonderheiten, die von der Rechtsprechung zusätzlich entwickelt werden. Auch privat habe ich kaum Berührungspunkte, weil ich diesen Vertriebsweg eher selten nutze. Einkäufe sind für mich in jeder Hinsicht eine sehr ungeliebte Angelegenheit ...


    Frankie

  • Ohne es zu wissen,aber die vermutung liegt nahe: Mit Übergabe der Ware (und damit der Prüfungsmöglichkeit)

    Geschäftsaufgabe zum 01.09.2012 wegen Todesfall.

  • Für den Fristlauf müssen bei der Lieferung von Waren (die man auch bei einem Fernabsatzvertrag mit anschließender Selbstabholung durch den Verbraucher annehmen können wird) kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein:


    1. Erfüllung der Informationspflichten durch den Unternehmer
    2. Vornahme einer (ordnungsgemäßen) Widerrufsbelehrung durch den Unternehmer
    3. Eingang (hier: Übergabe) der Waren an den Verbraucher.


    Wenn hier die ersten beiden Punkte erfüllt sind, beginnt die Widerrufsfrist also am auf den Übergabetag folgenden Tag zu laufen. Wurde Punkt 1 nicht beachtet, beginnt die Frist nicht zu laufen, das Widerrufsrecht erlischt aber 6 Monate nach der Übergabe der Ware. Wurde Punkt zwei nicht beachtet, erlischt das Widerrufsrecht gar nicht.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Genau so hätte ich das auch ad hoc beantwortet.


    Nun hatte ich zur Gewissheit aber noch in den Vorschriften des BGB gesucht und den Punkt "3. Eingang (hier: Übergabe) der Waren an den Verbraucher" nicht (mehr) finden können.


    Seit es zur Mode geworden ist, in altbewährten Gesetzen Dauerbaustellen einzurichten, muss ich immer wieder nachsehen, wie der aktuelle Stand ist. Und jetzt vermisse ich Punkt 3 - oder ich sehe vor lauter Wald die Bäume nicht (ist auch schon spät)?


    Frankie

  • § 312d II 1 BGB modifiziert § 355 III 1 BGB.


    Wenig systematisch, wenn die speziellere Norm vor der allgemeineren steht.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
    Letztlich kann der Verbraucher für mehrere Wochen die Kaufsache wie ein Eigentümer nutzen, ohne dafür haften zu müssen.


    worauf bezieht sich diese aussage? nach meinem kenntnisstand ist das "wie ein eigentümer zu nutzen" generell ausgeschlossen bzw. man hat dann den wertverlust zu tragen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
    § 312d II 1 BGB modifiziert § 355 III 1 BGB.


    Wenig systematisch, wenn die speziellere Norm vor der allgemeineren steht.


    Genau den suchte ich. Nach dem Weg über §312d Abs.1 zu §355 BGB hatte ich den Rückweg nicht wieder angetreten.


    Frank

  • Anmeldung


    Du hast dich ja sicher als Privatperson registriert und nicht als Firma. Ich glaube nicht, dass sowas rechtens ist, v.a. weil das bestimmt nicht prominent dastand, sondern irgendwo in den AGB

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