ZitatOriginal geschrieben von Roadrunner0778
Kommt es am Ende nicht drauf an wie ich die Ware erhalte und auf Funktion prüfen kann? Darauf stützt sich ja letztendlich das Fernabsatzgesetz...nur weil ich mir eine Lieferfung per Telefon/Mail/Fax/Rauchzeichen zusammenstellen lasse ist es ja noch lange keine Bestellung die dem FAG entspricht.
Das mag ein Motiv der Macher der Fernabsatzrichtlinie gewesen sein.
Die deutsche Umsetzung dieser Richtlinie (und damit das Fernabsatzwiderrufsrecht) hat mit dieser Überlegung schon lange nichts mehr zu tun, da es dem Verbraucher quasi Narrenfreiheit hinsichtlich der Nutzung während der Widerrufsfrist bzw. sogar bis zur Retournierung lässt. Letztlich kann der Verbraucher für mehrere Wochen die Kaufsache wie ein Eigentümer nutzen, ohne dafür haften zu müssen. Das kann er im Ladengeschäft meist nichtmal für einige Minuten.
Mit deiner Argumentation müsste man das Widerrufsrecht auch bei einer Wiederbestellung der selben Ware beim gleichen Händler ablehnen.
Letztlich entscheidend ist aber nur, was im BGB steht. Und nach dem BGB in Verbindung mit den zugrundeligenden AGB des Verkäufer haben wir hier einen Fernabsatzvertrag und damit ein Widerrufsrecht
PS: Das Fernmeldeanlagengesetz gibt es seit 1.1.1998 nicht mehr, das Fernabsatzgesetz (FernAbsG) seit 1.1.2002 nicht mehr.