Neuer Ebay Betrug möglich - Warnung vor Betrügern

  • Wenn das niedrigere und überbotene Gebot erloschen ist ... welche Art der Beendigung gibt das Ebay-System aus, wenn in den zwei Sekunden nach Rücknahme des Gebots kein neues Gebot abgegeben wird?


    Dann hat doch niemand den Zuschlag erhalten und die Meldung des Ebay-Systems muss zwingend ein mangels Geboten unterbliebenes Geschäft ausweisen. Wie soll der Trick vor diesem Hintergrund funktionieren.


    Oder sitze ich einem Denkfehler auf?


    Frankie

  • ich glaube, schecks können bis zu 10 tage nach "austellung" zurück gefordert werden. solange werden sie nur angezeigt, man kann aber nicht drüber verfügen ...


  • Genau das frage ich mich auch gerade!
    Der Gag scheint zu sein, daß das System so tut "als wäre nichts gewesen" und man, wenn man es nicht selbst bemerkt, drauf reinfällt.
    "Merkt" man es, muß man (idiotischerweise selbst ) dem "Käufer" mitteilen, daß er eigentlich gar keiner ist! :rolleyes::D
    Würd mich ja mal interessieren, wie ebay das dann Handhabt... :rolleyes:


    Edith sagt:
    Link gelesen, ist natürlich kompliziert... :rolleyes: :mad:

    Die Handy-History gehört nicht in die Signatur!

  • Die Frage vor diesem Hintergrund muss dann sein, ob das Meistgebot tatsächlich erloschen ist.


    Ich gehe davon aus, dass es fortbesteht - nur so kann es sein. Diejenigen, die vom Erlöschen des Gebots ausgehen, müssen bei Lektüre der AGB etwas falsch aufgefasst haben. Manchmal ist einfach der Wunsch Vater des Gedankens.


    Wenn ein Gebot nur bis 12 Stunden vor der Auktion zurückgenommen werden kann, spricht vieles dafür, dass das, was 2 Sekunden vor Beendigung der Auktion stattgefunden hat, eben keine Gebotsrücknahme i.S. der Ebay-AGB ist, sondern irgendetwas anderes mit der Folge, dass mangels Rücknahme eines Gebots die Rechtsfolgen ganz andere sind.


    Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Ebay-System gegen die eigenen AGB verstößt. Im Gegensatz zu manchem NB, bei dem ich das Gefühl habe, dass die Putzkolonne ganz nebenbei auch noch die Rechtsabteilung schmeißt, hat Ebay dieses Ressort mit rechtskundigen Mitarbeitern besetzt. ;)


    Und dass denen ein solcher Patzer unterläuft, ist für mich unvorstellbar.


    Frankie

  • Noch einige grundsätzliche Bemerkungen zum Zahlungsverkehr:


    1. Überweisungen können nach der aktuell in der gesamten EU geltenden Rechtslage nicht mehr storniert werden, nachdem der Auftrag wirksam erteilt wurde. Die früher bestehende Möglichkeit, Überweisungen noch bis zum Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Empfängerkonto zurückzurufen, existiert nicht mehr.


    So nebenbei:
    Für die Auftraggeber von Überweisungen hat sich etliches geändert. Bei der Vornahme von Überweisungen sollte man größte Vorsicht walten lassen. Fehler sind im Gegensatz zu früheren Regelungen auf bankeninternem Weg nicht mehr zu beheben - der Auftraggeber muss sich in der Folge direkt mit einem unberechtigten Empfänger auseinandersetzen. Was das im Einzelfall bedeuten kann, muss ich wohl nicht näher ausführen.


    2. Die Gutschrift eines bei der eigenen Bank eingereichten Schecks erfolgt stets unter dem Vorbehalt der Einlösung durch das bezogene Institut.


    Will heißen:
    Zum Zeitpunkt der Gutschrift kann die eigene Bank noch gar nicht wissen, ob der Scheck ausstellerseitig überhaupt gedeckt ist. Der Zusatz auf dem Auszug lautet demgemäß meist "E.V." (Eingang vorbehalten). Platzt der Scheck etwa mangels Deckung auf dem Konto des Austellers, wird die Gutbuchung storniert. Der Grund dieser Vorgehensweise liegt in den Regeln zur Wertstellung von Scheckzahlungen.


    3. ... hmm ... war da noch was, oder sind die Unklarheiten soweit beseitigt?


    Frankie

  • Was ist ein NB?


    Wer sagt, dass das Ebay-System gegen seine eigenen AGB verstößt? Die AGB habe ich mir nicht durchgelesen, aber hier ist die Regelung bei weniger als 12 Stunden Restlaufzeit beschrieben:
    http://pages.ebay.de/help/buy/bid-retract.html


    Wenn die Ebay AGB der Regelung widerspricht, hat deren Putzkolonne vielleicht doch eine Doppelfunktion. :p

  • Zitat

    Original geschrieben von jerx
    ...
    Wer sagt, dass das Ebay-System gegen seine eigenen AGB verstößt? Die AGB habe ich mir nicht durchgelesen, aber hier ist die Regelung bei weniger als 12 Stunden Restlaufzeit beschrieben:
    http://pages.ebay.de/help/buy/bid-retract.html
    ...


    Da lese ich:


    "In den letzten 12 Stunden vor Angebotsende können Sie ein Gebot nur mit Zustimmung des Verkäufers zurücknehmen."


    Das Erlöschen eines Gebots zwei Sekunden vor dem Zuschlag dürfte also etwas anderes sein, als eine Rücknahme. In den Ebay-AGB könnte das etwa als "Widerruf", "Gebotsstreichung wegen Irrtums" oder sonst irgendwie benannt sein.


    Da ich Ebay für Verkäufe prinzipiell nicht nutze, bin ich mit den AGB in diesem Bereich nicht vertraut. Einige gewerbliche Verkäufer, die hier im Forum herumschwirren, dürften die Regelungen kennen ... oder sagen wir lieber, sie sollten sie kennen.


    Frankie



    Erg.:
    Ich habe im Link noch folgende Ausnahme finden können:


    Sie haben Ihr Gebot innerhalb der letzten 12 Stunden vor Angebotsende abgegeben
    Sie können das Gebot innerhalb einer Stunde nach Gebotsabgabe zurücknehmen. In diesem Fall wird nur dieses Gebot gestrichen. Andere Gebote, die Sie mehr als 12 Stunden vor Angebotsende abgegeben haben, bleiben gültig.


    Es ist also mitnichten so, dass - wie bisher behauptet wird - im Falle einer Gebotsrücknahme alle älteren Gebote erlöschen. Ich hatte befürchtet, dass mancher "Schlaumeier" wieder nur die Hälfte gelesen hat und dann schon denkt, er wisse alles.


    Bis zum Beweise des Gegenteils gehe ich davon aus, dass die Putzkolonne von Ebay mit Säuberungsarbeiten voll ausgelastet ist. ;)



    Erg.2:
    Nun habe ich die AGB doch mal überflogen. Durch ein höheres Gebot erlöschen anscheinend lediglich niedrigere Gebote anderer Bieter - nicht jedoch eigene. Und auch wirklich nur niedrigere. Vor diesem Hintergund sind schon Tricksereien denkbar. Ohne es genau geprüft zu haben, könnte für mich folgendes Szenario vorstellbar sein:


    Bietet ein Unbeiligter etwa 5,- €, der Gauner dann unter Account A 700,- € und danach unter Account B noch einmal 600,- €, bleibt A Meistbieterner mit 601,- € (A wurde nicht überboten). Zieht B dann sein Angebot zulässig zurück, bleibt auch dann A Meistbietender - allerdings mit 5,50 €. Weil A niemals überboten wurde, müsste sein Gebot von 700,- € letztendlich wirksam bleiben. Nur muss er im Hinblick auf die Regeln zur Preisgestaltung lediglich 5,50 € zahlen.


    Auch andere Fallgestaltungen sind für mich denkbar, in denen ein nur scheinbar niedrigeres Gebot eines Dritten oder ein tatsächlich niedrigeres eigenes Gebot nach den Regeln der AGB bestehen bleiben.


    Das Abwicklungssystem kann daher wirklich richtig liegen, wenn es von einem vollzogenen Geschäft ausgeht.


    Ob der von mir ad-hoc gebildete Fall tatsächlich zum Erfolg führt, kann ich natürlich nicht mit Gewissheit versprechen - wer sich allerdings intensiv mit den AGB auseinandersetzt, dürfte nicht viel Mühe haben, eine wasserdichte Vorgehensweise auszutüfteln.

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