Neuer Ebay Betrug möglich - Warnung vor Betrügern

  • Zitat

    Original geschrieben von harlekyn
    Das nennt sich "bid shielding" und ist ein alter Hut.


    aber so was von…

    - Wahrscheinlich ist mehr als möglich und weniger als überwiegend wahrscheinlich -

  • Und wie rüstet man sich gegen den "Alten Hut"?


    Der Hut zum Schutz gegen diese Umtriebe müsste ja nahezu gleich alt sein. Ich kann mir kaum vorstellen, dass man solchem Treiben über einen längeren Zeitraum tatenlos zuschaut.


    Frankie

  • Nun ja ... die im Link empfohlene Verfahrensweise für den Fall, dass das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, geht davon aus, dass vorherige Gebote unwirksam geworden sind. Warum ausschließlich dieser (in meinen Augen eher abwegige) Sonderfall der Gebotsrücknahme mehr als 12 Stunden vor Auktionsende behandelt wird, leuchtet mir nicht ganz ein.


    Der Fall, den der TE anführt (Rücknahme des Gebots erst kurz vor Gebotsende) sowie der von mir gebildete Beispielfall führen dazu, dass frühere Gebote wirksam bleiben und der Geschäftsabschluss mit dem Bieter verbindlich ist.


    Warum dieser (in meinen Augen wahrscheinlichere) Fall nicht behandelt wird, entzieht sich meiner Vorstellungskraft. Gibt es hierfür auch einen Link?


    Frankie



    Erg.:
    Die dem Link zugrunde liegende Annahme, dass ein Bieter mit unseriösen Absichten die "dümmere" Variante wählt, bei der vorhergehende Gebote unwirksam werden, kann ich nicht nachvollziehen - bei solchen Bietern sollte man schon von einer gewissen Cleverness ausgehen.

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Nun ja ... die im Link empfohlene Verfahrensweise für den Fall, dass das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, geht davon aus, dass vorherige Gebote unwirksam geworden sind.


    Du fragtest oben, wie man sich "rüsten " kann, d.h. auf den Krisenfall vorbereiten kann. Das steht beschrieben unter der Überschrift "Die Möglichkeiten im Vorfeld".


    Zitat

    Warum ausschließlich dieser (in meinen Augen eher abwegige) Sonderfall der Gebotsrücknahme mehr als 12 Stunden vor Auktionsende behandelt wird, leuchtet mir nicht ganz ein.


    Das steht so nicht auf der verlinkten Seite.

    Zitat

    Die dem Link zugrunde liegende Annahme, dass ein Bieter mit unseriösen Absichten die "dümmere" Variante wählt, bei der vorhergehende Gebote unwirksam werden, kann ich nicht nachvollziehen - bei solchen Bietern sollte man schon von einer gewissen Cleverness ausgehen.


    Ich weiß nicht, wo du das rausliest.

    Mit Grüßen ...

  • Zitat

    Original geschrieben von rajenske
    Du fragtest oben, wie man sich "rüsten " kann, d.h. auf den Krisenfall vorbereiten kann. Das steht beschrieben unter der Überschrift "Die Möglichkeiten im Vorfeld".
    ...


    Da hatte ich mich vielleicht unklar ausgedrückt. Ich meinte eher ein Rüstzeug, das man zurecht legt, um solche Fälle ganz allgemein zu verhindern oder um das Kind problemlos wieder aus dem Brunnen herauszufischen, wenn es denn hineingefallen ist. Den Fortgang jeder einzelnen Auktion zu überwachen, um nach Lage des Einzelfalls eingreifen zu können, halte ich für wenig praktikabel.




    Zitat

    Original geschrieben von rajenske
    ...
    Das steht so nicht auf der verlinkten Seite.


    Ich weiß nicht, wo du das rausliest.


    Das lese ich aus folgender fett gedruckten und zudem noch unterstrichenen Aussage der mich-Seite:


    "Ein gültiger Kaufvertrag ist aber nicht zustande gekommen, weder nach den eBay-AGB noch nach dem Gesetz, wenn der Höchstbieter im Verlauf der Auktion vorher einmal überboten wurde",


    sowie weiter unten innerhalb der Links:


    "Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Laufzeit der Online-Auktion ein höheres Gebot abgibt."


    Die mich-Seite geht also aufgrund unwirksam gewordener Gebote von einem mangelnden Vertragsabschluss aus.



    ABER:


    Für die Rücknahme eines Gebots innerhalb der letzten zwölf Stunden vor Auktionsende heißt es in den Regeln von Ebay (auch hier im Thread bereits verlinkt):


    "Sie haben Ihr Gebot innerhalb der letzten 12 Stunden vor Angebotsende abgegeben:
    Sie können das Gebot innerhalb einer Stunde nach Gebotsabgabe zurücknehmen. In diesem Fall wird nur dieses Gebot gestrichen. Andere Gebote, die Sie mehr als 12 Stunden vor Angebotsende abgegeben haben, bleiben gültig."


    Im Fall des TE blieben im Hinblick auf die Gebotsrücknahme kurz vor Auktionsende die Gebote, die der Bieter mehr als 12 Stunden vor Angebotsende abgegeben hatte, wirksam.


    In dem von mir gebildeten Fall wurde der Meistbietende im Verlauf der Auktion nie von einem anderen Bieter überboten.


    In beiden Fällen ist m.E. von einem wirksamen Geschäft auszugehen. Die Vorgehensweise in diesen (logischeren) Fällen vermisse auf der mich-Seite. Diese Geschäfte sind zunächst einmal ordnungsgemäß zustande gekommen, so dass eine auf Mutmaßungen basierende Beschwerde bei Ebay erfolglos sein dürfte. Ein ordnungsgemäß zustande gekommenes Geschäft kann als solches kaum Grundlage einer Beschwerde sein. Bei einem unwirksamen Vertragsschluss - von dem die mich-Seite ausgeht - sähe das schon anders aus.


    Ich hoffe, dass ich mich nun verständlicher ausgedrückt habe.


    Frankie



    Erg./Fazit:
    Die Regelungen von Ebay betreffend die Rücknahme von Geboten unter weitgehender Bezugnahme auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zur Anfechtung von Willenserklärungen führen m.E. ganz offensichtlich zu einer Umkehr der Beweislast und damit zu einer unangemessenen Benachteilung von Verkäufern.


    Nach den allgemeinen Regeln muss der Käufer die Anfechtung seiner Willenserklärung rechtlich durchsetzen und ist insoweit beweispflichtig. Bei Ebay müsste dagegen der Verkäufer gegen den Käufer vorgehen und dabei nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung nicht vorgelegen haben. Das dürfte nur schwerlich umsetzbar sein.


    Oder wandle ich hier auf dem Holzweg?

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Oder wandle ich hier auf dem Holzweg?


    Meiner Meinung ja nach. Die "eBay-Regeln" sollte man nicht immer für das Maß aller Dinge halten. Da steht so manches missverständliche drin, was einige eBayer im Ergebnis dann teuer bezahlen durften.


    Die eBay-AGB sind dagegen recht nach klar und deutlich: 10.1. der AGB kann man meiner Ansicht nach nicht anders verstehen, als dass ohne entsprechende Einigung kein Vertrag zustande kommt:


    Zitat

    Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt.


    Die Aussagen halte ich für eindeutig - unabhängig vom Zeitpunkt der Gebotsrücknahme etc.
    Ich "kenne" allerdings jemanden, der das ebenfalls ander sieht, so dass über diesen Punkt demnächst ein Richter entscheiden darf. Die Argumente desjenigen, der sich in diesem Punkt genau auf einen Vertragsschluss beruft, kenne ich allerdings in diesem Punkt noch nicht, so dass ich in die Richtung erstmal nichts beitragen kann. ;)

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau


    Bietet ein Unbeiligter etwa 5,- €, der Gauner dann unter Account A 700,- € und danach unter Account B noch einmal 600,- €, bleibt A Meistbieterner mit 601,- € (A wurde nicht überboten). Zieht B dann sein Angebot zulässig zurück, bleibt auch dann A Meistbietender - allerdings mit 5,50 €. Weil A niemals überboten wurde, müsste sein Gebot von 700,- € letztendlich wirksam bleiben. Nur muss er im Hinblick auf die Regeln zur Preisgestaltung lediglich 5,50 € zahlen.


    Ist es denn überhaupt möglich sein Gebot zurückzuziehen, wenn man nicht mehr Höchstbietender ist?


    Das beste wäre, wenn man für jede Kategorie einen Mindestpreis einführen würde, unter dem ein Verkauf nicht zu Stande kommen würde, oder eBay die Angebotsgebühr abschaffen würde.

    Dr. strg. c. Guttenberg

  • Ich denke Du bist auf dem Holzweg.
    Nur weil dort steht, daß Deine früheren Gebote wirksam bleiben, wenn Du das neue Gebot das weniger als 12 Stunden vor Auktionsende abgegeben wurde zurückziehst, kannst Du nicht folgern, daß auch Gebote von anderen Bietern wirksam bleiben.
    Es ist ohnehin fraglich was es bedeutet, daß Deine früheren Gebote wirksam bleiben. Denn diese wurden ja bereits von anderen Bietern überboten, sonst hättest Du selbst ja kaum nochmal geboten, und sind durch dieses Überbieten, bereits erloschen. Zumindest erloschen in der Hinsicht daß keine Kaufverpflichtung mehr besteht.
    Durch das abgeben und evetuelle Zurückziehen eines weiteren Gebotes, entsteht mir keine Kaufverpflichtung aus dem früheren Gebot, höchstens eine aus dem späteren, das aber zurückgezogen wurde.
    Wirksam bleiben die früheren Gebote nur in der Hinsicht, daß sie sich weiterhin Preissteigernd auswirken, aber es erwächst daraus keine Kaufverpflichtung.
    Das gilt natürlich genauso für andere Bieter. Ist der einmal überboten, und nicht bereit weiter hochzusteigern, ist der Artikel für den Bieter aus dem Rennen. Egal wann das Gebot angegeben wurde, daß einen überboten hat. Durch das zurückziehen des Gebotes kann dem früheren Bieter also keine Kaufverpflichtung mehr auferlegt werden. Der Zeitpunkt spielt dabei keine Rolle.

    **** Commodore 64 Basic V2 ****
    64K RAM System 38911 Basic Bytes Free
    READY.

  • Zitat

    Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt.


    Wenn ich sehe, dass solche Gauner auf meinen Artikel bieten, dann beende ich die Auktion, und der Gauner muss zahlen. :D

    Dr. strg. c. Guttenberg

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