Ich möchte gerne einen Gerichtsvollzieher beauftragen

  • Nochmal:


    Wenn der Vermieter anwesend ist und von der Willensbekundung Kenntnis nehmen kann, ist alles in Butter. Da ist es egal, ob Bote, GV oder Post.


    Problematisch wird es immer (erst) dann, wenn keine Kenntnis (!) von der Willensbekundung genommen werden kann.


    Boten können und dürfen den Inhalt einer Sendung nicht wissen, dem steht das Briefgeheimnis im Wege (der Post das Postgeheimnis). Dies dürfen nur GV bei Beurkundung des Inhalts.

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Der Empfänger einer Willenserklärung muss diese nicht tatsächlich zur Kenntnis nehmen, eine Willenserklärung gilt schon dann als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass bei Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist.


    Daher ist es auch völlig egal, ob der Vermieter zufällig im Urlaub ist oder drei Tage im Krankenhaus.

  • Zitat

    Original geschrieben von Jimmythebob
    Der Empfänger einer Willenserklärung muss diese nicht tatsächlich zur Kenntnis nehmen, eine Willenserklärung gilt schon dann als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass bei Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist.


    Daher ist es auch völlig egal, ob der Vermieter zufällig im Urlaub ist oder drei Tage im Krankenhaus.


    Ein Zitat aus dem Lehrbuch,sehr schön!(wenn auch fehlerhaft).


    Nur hast du vergessen,dass der Erklärende die Nachweispflicht der Zustellung trägt.


    Oder als Beispiel im umgekehrten Fall:


    Falls der Vermieter dir eine Mieterhöhung per einfachen Brief zuschickt,kannst du theoretisch diese als Kaminanzünder verwenden,weil er dir den Zugang nie nachweisen kann......

  • Wie meinen? Ich sehe keinen Fehler. Der Nachweis der Zustellung gelingt in der Praxis ganz einfach durch Einwurf in den Briefkasten unter Zuhilfenahme eines Zeugen.


    edit: Mit Briefkasten meine ich natürlich den des Empfängers.


    Zitat

    Original geschrieben von handyman1981
    Falls der Vermieter dir eine Mieterhöhung per einfachen Brief zuschickt,kannst du theoretisch diese als Kaminanzünder verwenden,weil er dir den Zugang nie nachweisen kann......


    Ui, Expertenalarm. :D Der Nachweis gelingt ganz einfach in der beschriebenen Art und Weise.

  • Ja,klar,wenn du deine Post immer mit Zeugen ausfährst.


    Trotzdem passt jetzt deine Aussage nicht zu deinem Vorpost - das ist der Fehler.(den danach würdest du ja keine Zeugen brauchen).


    Theorie trifft Praxis.


    P.S:
    Noch ein Expertenrat von mir:


    Löte deinen Briefkasten einfach zu!Dann kann dir keiner mehr Willenserklärungen zustellen! :D

  • Zitat

    Original geschrieben von Jimmythebob
    Der Empfänger einer Willenserklärung muss diese nicht tatsächlich zur Kenntnis nehmen, eine Willenserklärung gilt schon dann als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass bei Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist.


    Daher ist es auch völlig egal, ob der Vermieter zufällig im Urlaub ist oder drei Tage im Krankenhaus.


    Im Lehrbuch hat sich die Nachweispflicht genauso wenig versteckt,wie im Paragraphen selber.

  • jimmy:


    Nach aktueller Rechtsprechung reicht es aber (nicht mehr unbedingt aus), dass die Kündigung in den Machtbereich des Vermieters gelangt ist. Er muss von der Willensbekundung in angemessener Zeit auch Kenntnis nehmen können. -> Und genau da liegt das Problem.


    Die aktuellen OLG lassen in letzter Zeit zum Zugang von Willenserklärungen eine andere Rechtsprechung in der Sache vermuten, aktuell BGH-Urteile fehlen noch, aber passend ist unter anderem XII ZR 148/05.


    Zu der Sache mit dem Zeugen: Nenne mir doch mal bitte den Zeugen, der bezeugen kann, dass tatsächlich eine Kündigung per Post zugegangen ist. Damit meine ich keine persönliche Übergabe durch dich und einen Dritten vor Ort. Sondern mit der "Post".

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69
      jimmy:


    Nach aktueller Rechtsprechung reicht es aber (nicht mehr unbedingt aus), dass die Kündigung in den Machtbereich des Vermieters gelangt ist. Er muss von der Willensbekundung in angemessener Zeit auch Kenntnis nehmen können. -> Und genau da liegt das Problem.


    Ich bezweifle dann aber doch mal ganz stark, dass ein Urlaub gerichtlich tatsächlich die "angemessene Zeit" beeinflusst falls es darauf ankommen sollte. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme ist gegeben, nur nimmt er diese Möglichkeit nicht wahr wenn er lieber in den Urlaub fährt.


    Das liegt nicht im Einflussbereichs des Mieters. Oder soll man, wenn hier schon so schöne Beispiele aufkommen, dem Vermieter für eine Kündigung spontan auf dessen 6-monatige Weltreise folgen damit er die Kündigung auch ja in angemessener Zeit zur Kenntnis nehmen konnte? ;)


    Oder anders formuliert: Muss ich zukünftig dann immer mindestens deutlich vor meiner Kündigungsfrist kündigen um auch ja sicherzustellen, dass die Kündigung in angemessener Zeit zur Kenntnis genommen werden kann? Das würde eine geregelte Kündigungsfrist ad absurdum führen.


    [/QUOTE]

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!