Computer verkauft - nichts als Ärger, was tun?

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau Nö ... ich fasse das Ganze so auf, dass die Gewährleitung nicht ausgeschlossen ist. Denn:
    Zitat laudanum (=TE):
    "Sein Anwalt fordert nun entweder Nachbesserung aufgrund fehlendes Gewährleistungsausschlusses oder Rückabwicklung."


    Frankie


    Lies doch mal den Beitrag von Flatty komplett. Z.B. den Inhalt von http://dejure.org/gesetze/BGB/447.html. Danke.


    Vereinbart war eine Übergabe vor Ort. Nur auf Extrawunsch des Käufers hat der Threadersteller den Artikel dann versendet. Das Versandrisiko ist damit komplett auf den Käufer übergegangen.


    Nur deshalb argumentiert dessen Anwalt jetzt mit Schäden, die angeblich vor dem Versand schon bestanden haben, weil er das Geltendmachen jedes Versandschadens komplett vergessen kann.


    Das ist aus meiner Sicht ein linkes Ding vom Käufer und dessen Anwalt. Natürlich wird er auch jede Versandverpackung längst entsorgt haben, damit hier nichts mehr nachprüfbar ist...


    Nochmal: Der im Auftag des Käufers arbeitende Anwalt kann viel erzählen, wenn der Tag lang ist.


    Ich würde den Käufer nach vorheriger Konsultation der RS- Versicherung gaanz langsam kommen lassen.

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Hmm ... ich widerspreche Dir ja nur selten und ungern. Aber ist das in den ersten sechs Monaten nicht genau anders herum?


    Frankie


    Die (von der Rechtsprechung ohnehin erheblich kastrierte) Vermutungswirkung des § 476 BGB während der ersten sechs Monate ab Gefahrübergang setzt einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 I 1 BGB, also den Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer voraus. Diese Konstellation haben wir hier aber nicht ;) Daher gilt die grundsätzliche Beweislastregel des § 363 BGB.


    Ich sehe hier auch nichts, was für einen (versuchten) nachweisbaren Ausschluss der SMH sprechen könnte.


    Der Käufer-RA geht ja gerade nicht von einem Transportschaden aus, wie sich an seinem Nacherfüllungsbegehren zeigt. Bei einer Beschädigung auf dem Transportwege läge hier ja auch gerade kein Sachmangel vor, der die Mängelrechte eröffnet. Wegen § 447 I BGB liegt ein während des Versandes entstandener Mangel ja gerade erst nach Gefahrübergang vor, und stellt damit keinen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB dar.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Manchmal kann es auch ganz schlau sein, Ansprüche nicht von vornherein abzulehnen. Soll doch der Käufer erstmal den Mac zurückschicken, damit Du prüfen kannst, ob hier ein Gewährleistungsfall vorliegt. Hier steht der Käufer nämlich schon vor dem ersten Problem: Schickt er die Ware zurück, weiss er nicht, was er Verkäufer damit veranstaltet - jedenfalls fühlen sich dabei viele extrem unsicher und wollen das eher nicht. Schickt er die Ware nicht zur Überprüfung zurück, hat er ein anderes Problem: Da er die Nacherfüllung nicht ermöglicht, besteht oft auch kein Anspruch auf alles andere.


    Auch wenn es ggf. aufewndig ist: Ich würde mitteilen, dass man natürlich im Rahmen der Gewährleistung bereit ist, Mängel zu beheben und daher um Rücksendung zur Überprüfung bittet. Wenn es tatsächlich kommt, überprüfen, was an den beanstandeten Mängeln dran ist und dann weiter entscheiden.


    Ich habe keinen Grund, an der Darstellung von laudanum zu zweifeln, dass das Gerät vollkommen i.O. war. Andererseits wird der Käufer auch wenig Grund haben, nach Erhalt die Tastatur zu zerkloppen etc. Von den ganz bösen (die Dauerposter und peeck schon angesprochen haben) Jungs mal abgesehen, halte ich einen Transportschaden auch für nicht unrealistisch. Und wenn man sich anguckt, wie die Versandunternehmen mit den Paketen hantieren, kann wohl alles einen Transportschaden erleiden. ;)


    Nur hilft eben bei vernünftiger Verpackung - die scheinbar von der Gegenseite ja nicht angezweifelt wird - dieser ein Transportschaden nicht weiter. Also muss sie es über die Schiene des vorher vorhandenen Schadens versuchen.


    Gruß


    horstie, der neulich einen Richter erlebt hat, der zu der Frage, ob ein Staubsauger schon vor dem Versand mangelhaft war oder nicht, die Inaugenscheinnahme angeordnet hat und genug Dreck im Sitzungssaal verteilt hatte, damit das ausgiebig getestet werden konnte (auch wenn im Anschluss aufgrund diverser Schmorgerüche erst einmal 10 Minuten gelüftet werden musste). Der Verkäufer sah mit zunehmender Testdauer seine Felle davonschwimmen und wollte dann doch nicht so gerne ein Sachverständigengutachten zu diesem Thema....

  • Gewährleistung ./: Sachmangel


    Gewährleistung ist ggf. zu leisten, wenn der Gegenstand im Laufe seiner Benutzung defekt wird.
    Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ware nicht die versprochenen/üblichen Eigenschaften bei Lieferung hat. In diesem Fall könnte es sich also höchstens um einen Sachmangel handeln. Hierfür muss unabhängig von der Gewährleistung gehaftet werden. Dies muss der Käufer allerdings beweisen, was schwierig werden könnte. Ich würde es entweder aussitzen oder zurückschicken lassen (ohne vorher Geld zurück zu überweisen) und dann mal die Seriennummer vergleichen.

  • Zitat

    Auch wenn es ggf. aufewndig ist: Ich würde mitteilen, dass man natürlich im Rahmen der Gewährleistung bereit ist, Mängel zu beheben und daher um Rücksendung zur Überprüfung bittet. Wenn es tatsächlich kommt, überprüfen, was an den beanstandeten Mängeln dran ist und dann weiter entscheiden


    Problem hierbei: Wenn der KÄUFER tatsächlich so ein A**** ist und betrügerische Absichten hegt; könnte er theoretisch selber eine Taste rausbrechen und ein paar Schlieren fabrizieren :(, um seinen "Bluff" zu decken. :(

    Eine Smith & Wesson übertrumpft vier Asse

  • Noch einmal einige Infos von meiner Seite.


    Der Käufer wohnt rund 450 km von mir entfernt, er ist wohl ab und an geschäftlich unterwegs und wäre dann in meiner Nähe gewesen, um dann den Rechner abzuholen.


    Ich persönlich glaube nicht, dass er mich betrügen will und mir einen anderen Rechner zuschicken würde.


    Heute Nachmittag werde ich mich der Hotline meiner RSV sprechen, denke aber, ich biete dem Käufer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 100 Euro an, wenn damit alle aktuellen und zukünftigen Ansprüche abgegolten sind, mehr kann und will ich nicht für ihn tun.
    Ich kann verstehen, wie ärgerlich ein Transportschaden ist.


    Der RA monierte noch, es würde ein Akku für die Tastatur fehlen. Ich weiß genau, dass ich 4 anstatt 3 Akkus versendet habe, würde ihm aber noch einen Akku schicken, habe genug davon, könnten mir dadurch und durch die Zahlung von 100 Euro Nachteile entstehen?

    Ich habe dem Teufel meine Seele verkauft und jetzt sind wir beide ein wenig aufgeregt...!

  • Re: Gewährleistung ./: Sachmangel


    Zitat

    Original geschrieben von Vieltaenzer
    Gewährleistung ist ggf. zu leisten, wenn der Gegenstand im Laufe seiner Benutzung defekt wird.
    Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ware nicht die versprochenen/üblichen Eigenschaften bei Lieferung hat. In diesem Fall könnte es sich also höchstens um einen Sachmangel handeln. Hierfür muss unabhängig von der Gewährleistung gehaftet werden. Dies muss der Käufer allerdings beweisen, was schwierig werden könnte. Ich würde es entweder aussitzen oder zurückschicken lassen (ohne vorher Geld zurück zu überweisen) und dann mal die Seriennummer vergleichen.


    Was ist das denn für ein Unsinn? Ein Sachmangel ist die Voraussetzung für die Eröffnung von Gewährleistungsrechten.


    Im Rahmen der Gewährleistung muss, anders als bei einer (Haltbarkeits)Garantie, gerade nicht für Mängel geleistet werden, die erst "im Laufe der Benutzung" der Kaufsache entstehen.


    laudanum: Warum wirst du jetzt "weich"? 100€ sind eine Menge Geld, und der Käufer erreicht sein Ziel.


    Lass dir doch zumindestens eindeutige Fotos vorab zuschicken.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Zitat

    Original geschrieben von laudanum
    ...ich biete dem Käufer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 100 Euro an, wenn damit alle aktuellen und zukünftigen Ansprüche abgegolten sind...


    Das ist jetzt meine vollkommen unparteiischer Meinung!: Ne rausgebrochene Tastaturtaste (wenn es WIRKLICH an dem sein soll) bei 'nem Mac ist imo aber bestimmt nicht mit (nur) 100,- € abgegolten... :eek:


    MfG

  • Zitat

    Original geschrieben von JeGe
    Das ist jetzt meine vollkommen unparteiischer Meinung!: Ne rausgebrochene Tastaturtaste (wenn es WIRKLICH an dem sein soll) bei 'nem Mac ist imo aber bestimmt nicht mit (nur) 100,- € abgegolten... :eek:


    MfG


    Die Tastatur kostet neu 59 Euro!

    Ich habe dem Teufel meine Seele verkauft und jetzt sind wir beide ein wenig aufgeregt...!

  • Sorry, aber irgendwie zweifele ich jetzt an deiner Glaubwürdigkeit -> weil du auf einmal 'weich' wirst obwohl du von Anfang an felsenfest behauptet hast, das mit dem Mac alles tiptop i.O. war (ist). Und jetzt lässt du dich von so 'nem Rechtsverdreher (Winkeladvokat) weichkochen? :flop:


    Lass dir den Mac zurückschicken, mit der Klausel, das bei einer anderen SNR Anzeige wegen Betrugs gemacht wird und Punkt und aus!


    MfG

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