ZitatOriginal geschrieben von frank_aus_wedau Nö ... ich fasse das Ganze so auf, dass die Gewährleitung nicht ausgeschlossen ist. Denn:
Zitat laudanum (=TE):
"Sein Anwalt fordert nun entweder Nachbesserung aufgrund fehlendes Gewährleistungsausschlusses oder Rückabwicklung."
Frankie
Lies doch mal den Beitrag von Flatty komplett. Z.B. den Inhalt von http://dejure.org/gesetze/BGB/447.html. Danke.
Vereinbart war eine Übergabe vor Ort. Nur auf Extrawunsch des Käufers hat der Threadersteller den Artikel dann versendet. Das Versandrisiko ist damit komplett auf den Käufer übergegangen.
Nur deshalb argumentiert dessen Anwalt jetzt mit Schäden, die angeblich vor dem Versand schon bestanden haben, weil er das Geltendmachen jedes Versandschadens komplett vergessen kann.
Das ist aus meiner Sicht ein linkes Ding vom Käufer und dessen Anwalt. Natürlich wird er auch jede Versandverpackung längst entsorgt haben, damit hier nichts mehr nachprüfbar ist...
Nochmal: Der im Auftag des Käufers arbeitende Anwalt kann viel erzählen, wenn der Tag lang ist.
Ich würde den Käufer nach vorheriger Konsultation der RS- Versicherung gaanz langsam kommen lassen.