Neues Fernabsatzgesetz?

  • first: habe in der suche nix dazu gefunden...


    Bei ebay findet man in letzter zeit verstärkte Beschreibungen á la


    Zitat

    ACHTUNG: Zum Thema gesetzliche Gewährleistung beachten Sie bitte die folgenden Verkaufsbedingungen:


    Der Artikel wird "so wie er ist" von Privat verkauft, dies bedeutet mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen nach neuem EU-Recht gesetzlich zustehende Gewährleistung/Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten und akzeptieren, dass es sich bei dem Angebot um eine Versteigerung im Sinne des § 3 Abs. 5 des Fernabsatzgesetzes handelt. Dies bedeutet für den Höchstbietenden, dass er kein Widerrufsrecht gemäß dem Fernabsatzgesetz genießt.


    heißt das, jeder könnte seine Sachen normal verkaufen, obwohl sie defekt sind und als Käufer könnte man dann nichts machen?


    Bitte um Aufklärung :top:

  • juhuuu dann mal raus mit meinen durchgebruzzelten cpus *gg* ;)


    nene, würde sowas nicht machen... Das macht sich ja dann auch in den Bewertungen bemerkbar.

  • Ich versuche mich mals als Laie, also bitte nicht hauen, falls was nicht stimmt...
    :rolleyes:


    In der Tat ist es so, dass Versteigerungen vom Fernabsatzgesetz (inzwischen im BGB integriert) ausgenommen sind, dieses also nicht zum Tragen kommt. Jedoch gab es AFAIK auch schon Urteile, dass eine Ebay-Auktion eben keine Versteigerung im klassischen Sinne ist und daher das Fernabsatzgesetz anzuwenden ist.


    Ob diese Klausel nun gilt, falls Du die Ebay-Auktion gilt, vermag ich nicht zu beantworten.


    Wie gesagt: Alles ohne Gewähr.

  • Re: Neues Fernabgesetz !?



    Wenn etwas defekt ist, muss man es auch als defekt verkaufen, alles andere wäre Betrug und das wird auch rechtlich so gehandhabt.


    Wenn der Verkäufer allerdings gewerblich mit den Versteigerungsprodukten handelt, ist er verpflichtet, 24 Mon. Gewährleistung zu geben.

  • Neues Fernabsatzgesetz wäre übertrieben...


    Diese von dir gefundene Klausel kommt zustande, wenn Leute ins (veraltete) Gesetz schauen, die das besser lassen sollten:D


    1. Wir sind hier in Deutschland. Hier gilt immer noch deutsches Recht. EU-Recht interessiert nicht wirklich.
    2. Hiermit erkläre ich diesen Kaufvertrag zur öffentlichen Versteigerung:rolleyes: . Was keine Versteigerung ist, kann auch nicht als solche gesehen werden. Jedenfalls gilt die Unabdingbarkeit der Forschriften über Fernabsatzverträge im Verhältnis Unternehmer - Verbraucher.
    3. Nachdem es sich um einen Verkauf gebrauchter Waren von Privat handelt, kann die Gewährleistung natürlich ausgeschlossen werden. DIe Vorschriften über Fernabsatzverträge gelten ausdrücklich nur zwischen Verbraucher und Unternehmer, nicht bei Privatverkäufen.


    Fazit: Ich habe selten so viel Quatsch in einer einzigen Klausel gesehen:D


    Was Carsten zur Ebay-Auktion sagt, ist richtig. Die Ebay Auktion wird als verbindlicher Verkaufsantrag gegen Höchstgebot gesehen. Das letzte "Gebot" ist somit kein Gebot, sondern eine Annahme mit Festlegung des Kaufpreises.

    Zitat

    Ich versuche mich mals als Laie, also bitte nicht hauen,


    Die Veranstaltung "Hau den Mod" muß somit leider ausfallen:D

    Zitat

    Wenn der Verkäufer allerdings gewerblich mit den Versteigerungsprodukten handelt, ist er verpflichtet, 24 Mon. Gewährleistung zu geben.


    Wenn der Verkäufer mit Neuware handelt und dies gewerblich macht, muß er 24 Monate Gewährleistung einräumen. Handelt der Verkäufer mit Gebrauchtwaren, kann er die Gewährleistung jedoch auf ein Jahr reduzieren.


    Zitat

    Wenn etwas defekt ist, muss man es auch als defekt verkaufen, alles andere wäre Betrug und das wird auch rechtlich so gehandhabt.

    Vom Grundsatz her sicher richtig, wenn aber ein nicht feststellbarer Mangel vorliegt, ist der Gewährleitungsausschluß unter privaten gerade dazu da, dass man nicht dafür einstehen muß.
    Wenn man natürlich ein Handy, das nicht funktioniert verkauft, ohne das anzugeben, gibt es bestimmt ein mittelgroßes Problem, keine Sorge.



    Gruß
    Chris

    Murphy´s Gesetzgeber bei TT


    Murphys Handygesetze - exklusiv bei TT


    Probleme bei Ebay? Löse dein Problem schnell und einfach mit dem Index im Ebay-Problemthread!

  • eieiei, da habe ich mich in der Überschrift ja total verschrieben ;-))


    danke, jetzt blicke ich schon etw. mehr durch!

  • zitat aus c't 19/2003. seite 86:
    "seit einiger zeit verbreitet sich in online-akutionen ein sehr jurisitisch aussehender disclaimer wie ein virus. er soll den jeweiligen anbieter pauschal von jeglicher mängelhaftung befreien und nutzt dazu den vorwand einer ansonsten angeblich drohenden zweijährigen zwangsgarantie, die laut "neuem eu-recht" für sämtliche handelsgeschäfte gelte, auch für private gebrauchtverkäufe.


    durch sein gebot soll der bieter seinen verzicht auf jegliche reklamationsrechte erklären, da die ansonsten vorgeschriebene garantieleistung in keinem verhältnis zum erzielbaren preis der ware stehe.


    ein anbieter schreibt den text vom anderen ab - sozusagen sicherheitshalber. das ganze ist jedoch eine große luftblase: eine zwangsweise zu leistende zweijährige funktionsgarantie gibt es nicht, auch nicht nach eu-recht. und um die verantwortung für das, was er liefert, kann sich der anbieter auch durch disclamer nicht herumdrücken. er bleibt verpflichtet, seine ware sorgfältig zu beschreiben, und darf auch nicht absichtlich irrtümer bei bietern provozieren."


    Sorry erstmal, dass alles klein geschrieben ist, aber das hat mir ein Kollege kurz abgetippt, aber man kann es ja trotzdem lesen! Also das heisst doch, dass man die Disclaimer unter der Auktion weglassen kann, oder?

  • gibt es denn eine klausel die man als privatmann verwenden kann um sicherzustellen das man sein zeug beispielsweise nicht innerhalb 14 tagen zurücknehmen muss weil es dem käufer nicht gefällt?


    eine ordentliche produktbeschreibung mal vorne weg, das sollte klar sein..


    nur kann ich als privatmann doch keine 24 monate garantie geben und auch nicht die ware innerhalb von 14 tagen wieder zurück nehmen.


    wenn ich das also in meine auktion mitreinschreibe gehören diese bedinungen doch quasi zum kaufvertrag.


    was schreibt ihr denn unter eure auktionen? was ist politisch korrekt?


    ohne das man sich mit der klausel da jetzt wichtig machen will. ich möchte nur verhindern das mich jemand nervt weil ihm etwas doch nicht gefallen hat und mir dann erzählen will das ich ja nicht erwähnt habe das kein rücktritt vom kaufvertrag möglich ist.


    :)

    mfg Fresh

  • Seit dem 8.12.04 gibt es bzw. gilt übrigens das "neue" (revisierte) Fernabsatzgesetz - nur so als Info...


    Au revoir...

    "A day without laughter is a day wasted." - Charlie Chaplin


    Suche: -
    Verkaufe: -
    Vertrauensliste: 55x (neu)
    Vertrauensliste: 13x (alt)



  • Du musst als Verbraucher niemals ein Widerrufs-, Rückgabe- oder Umtauschrecht ausschließen, weil das Gesetz nur dann einem Käufer (sofern dieser Verbraucher ist) ein Widerrufsrecht (welches durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann) einräumt, wenn dieser bei einem Unternehmer (im Wege des Fernabsatzes bspw.) kauft.
    Ein Umtauschrecht wegen Nichtgefallen sieht das Gesetz überhaupt nicht vor (auch wenn das Widerrufsrecht im Fernabsatz diesem recht nahe kommt). Ein solches Umtauschrecht wird also erst dann relevant, wenn es vertraglich vereinbart wird.




    Wenn du sicher gehen willst, alles relevante für ebay drin zu haben, nimm das:


    --


    Eine Haftung für Sachmängel wird ausgeschlossen. (Ich bin Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, deshalb besteht kein Widerrufs- oder Rückgaberecht). (Die Beschreibung des Artikels erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen.) Eine Beschaffenheitsgarantie wird ausdrücklich nicht übernommen, bei den Angaben in der Artikelbeschreibung handelt es sich ausschließlich um Eigenschaftbeschreibungen. Die Lieferung erfolgt gegen Vorkasse (, also durch Vorabüberweisung [Paypal etc.] des Kaufpreises nebst Versandkosten als Einmalzahlung auf ein noch zu benennendes Konto). Der Artikel wird auf Verlangen und auf Gefahr des Käufers an den vom Käufer gewünschten Ort (entweder als versichertes Postpaket [Kosten: xx,xx€ ] oder als unversichertes Päckchen [Kosten: xx,xx€] usw.) verschickt. Die Versandkosten sind bindend und nicht nachverhandelbar.
    Mitgeliefert wird ausschließlich das ausdrücklich in der Beschreibung aufgezählte Zubehör. Evtl dazu schreiben, wenn es sich bei dem verwendeten Bild nicht um ein Originalbild des zu verkaufenden Artikel handelt (Symbolfoto etc.).
    Falls die Ware gebraucht ist, sollte das genau wie alle dir bekannten Mängel unbedingt erwähnt werden. Ebenso, wenn du den Artikel bereits braucht gegekauft hast (2. Hand).



    --


    Das in Klammern dient nur der Ausschmückung, ist nicht unbedingt notwendig.


    Ich würde dir aber grundsätzlich nur einen Versand empfehlen, bei dem du einen Beleg für die Ablieferung des Frachtguts erhälst (nicht nur Quittung). Ansonsten bekommst du im Fall der Fälle ohne Zeugen Probleme die Ablieferung nachzuweisen (bis zu deren Zeitpunkt du die Gefahr etwa für Beschädigung oder Verlust des Artikels trägst).

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!