Ist die Aufzeichnung des gesprochenen Wortes in diesem Fall erlaubt?

  • Ich habe seit einiger Zeit Ärger mit einem Sachbearbeiter vom XXXXXamt (ist nicht so relevant). Während wir mündlich einen bestimmten Sachverhalt erörtern und absprechen und ich mich danach richte, kommen die schriftlichen Auflagen anders, so dass mir immer mehr finanzielle Aufwendungen entstehen, die aus meiner Sicht nicht gerechtfertigt sind. Ich habe mich immer wieder zurückgehalten, weil ich die Genehmigung nach Möglichkeit ohne Ärger erhalten wollte. Der Mann führt sich auf wie ein König.


    Kurzum: Ärger mit einem Beamten, der sich nicht an das mündlich abgesprochene hält und mir schriftlich andere oder weitere Auflagen erteilt. Dieser Umstand ist für mich nicht mehr tragbar.


    Ich werde demnächst auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen.


    Vorher kommt es jedoch bezüglich einer Abnahme wieder zu einem Treffen vor Ort.


    Ich möchte das Gespräch aufzeichnen. Mir ist bekannt, dass eine heimliche Aufzeichnung nach § 201 StGB strafbar ist. Daher möchte ich den Beamten vorab mitteilen, dass ich das Gespräch aufzeichnen werde. Es passiert also nicht heimlich. Insgesamt werden zwei weitere Gutachter vor Ort sein. Ich bin bei dieser Begehung allein. Dies könnte für mich entscheidend sein und nach Möglichkeit auch gerichtsverwertbar.


    Die Frage lautet nun: Ist trotz einer Ankündigung meinerseits, eine Zustimmung seitens des Beamten für eine Aufzeichnung erforderlich? Hierbei handelt es sich aus meiner Sicht um die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe. Gibt es diesbezüglich rechtliche Hinderungsgründe, wenn ich nach Ankündigung aufzeichne und der Beamte mit den Gutachtern mir keine Zustimmung erteilt?


    Sollte ich vor Ort, unmittelbar vor Beginn der Besichtigung die Ankündigung der Aufzeichnung mitteilen oder einige Tage vorher?


    Über Hinweise würde ich mich sehr freuen...

  • Meines Wissen (bin kein RA), müssen alle Parteien einer Aufzeichnung zustimmen.

    MfG
    Kaweh Jazayeri
    KJNetzwerkservice
    KJNetzwerkservice Inh. Kaweh Jazayeri, Stamitzstr. 19, 68167 Mannheim Tel: 0621 . 339 34 - 78
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  • eine expliziete Zustimmung ist nicht erforderlich, die Gesprächsteilnehmer können ja das Gespräch beenden, wenn Sie damit nicht einverstanden sind. Wenn sie dies nicht tun, gilt dies als stillschweigende Zutimmung durch kunkluendes handeln.

  • Re: Ist die Aufzeichnung des gesprochenen Wortes in diesem Fall erlaubt?


    Zitat

    Original geschrieben von henry1000
    ... Ich bin bei dieser Begehung allein. ...


    Das wäre das allererste, das ich ändern würde. ;)


    Der Zeuge könnte dann durchaus Notizen über den Gesprächsverlauf machen und sie später als Gedächtnisstütze verwenden. Das ist nicht verboten und Du wärst auf der sicheren Seite.


    Denn wenn der Beamte mit der Aufzeichnung nicht einverstanden ist und den Termin abbricht, dürfte Dir damit sicher nicht gedient sein (davon gehe ich mal aus).


    Frankie

  • Re: Re: Ist die Aufzeichnung des gesprochenen Wortes in diesem Fall erlaubt?


    Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Das wäre das allererste, das ich ändern würde. ;)


    Der Zeuge könnte dann durchaus Notizen über den Gesprächsverlauf machen und sie später als Gedächtnisstütze verwenden. Das ist nicht verboten und Du wärst auf der sicheren Seite.


    Denn wenn der Beamte mit der Aufzeichnung nicht einverstanden ist und den Termin abbricht, dürfte Dir damit sicher nicht gedient sein (davon gehe ich mal aus).


    Sehe ich ähnlich. Such dir einfach einen weiteren Zeugen oder zwei, die bei der Begehung mit dabei sind. Diese machen sich dann im Nachhinein Notizen zu dem Verlauf.


    Als "Stütze" kann ja eine heimliche Aufnahme dienen, diese erwähnst du aber ggü. niemanden. Sie dient nur dazu, ein möglichst vollständiges Gedächtnisprotokoll anfertigen zu können.


    Frank: Weißt du ob in den USA heimliche Aufnahmen vor Gericht als Beweismittel zulässig sind? Ich kam drauf, weil George Soros' Ex-Freundin wohl eine Aufnahme gegen ihn verwenden möchte.


    http://www.bild.de/geld/wirtsc…eundin-22900358.bild.html

    Ihr wundert euch wirklich, warum Eure Eigentumswohnung 400.000 €* 650.000 €** kostet, wenn der Bauherr Ferrari F430 & 458, Porsche Carrera GT & 911 fährt?
    * 2013, ** 2015

  • Vielen Dank erstmal für die Antworten. Der Zeuge "ist in Arbeit". Zusätzlich werde ich dann die Aufzeichnung ankündigen. Mal schauen was passiert.

  • Hi


    wenn Du es ankündigst, ist es zwecklos.


    Du solltest abwägen: es ist zwar strafbar, aber viel wird nicht Dir passieren, selbst wenn da ein Staatsanwalt ermittelt.


    Je nachdem, worum es da geht, kann es das Inkaufnehmen einer Strafe rechtfertigen.



    Bedenke: in Deutschland gibt es kein Verwertungsverbot für unrechtmäßig zustandegekommene Beweise.


    Lies mal da:


    http://de.wikipedia.org/wiki/F…te_des_vergifteten_Baumes




    Gruß


    HHFD

    Gesendet von meinem Motofone F3

  • Wieso soll daß Ankündigen zwecklos sein? Wenn das Gespräch abgebrochen werden sollte, wird dann ja vielleicht schriftlich verhandelt, falls es nicht abgebrochen werden sollte, wird wohl mit Phantasieaussagen sehr viel vorsichtiger umgegangen werden.

  • Ab wann ist es strafbar?
    a) also wenn man ein Gespräch gezielt als Beweis aufnimmt? (ich denke ja)
    b) wenn man es nur für persönliche Zwecke (z.B. Uni-Vorlesungen) aufnimmt?


    Zitat

    Original geschrieben von HHFD
    Bedenke: in Deutschland gibt es kein Verwertungsverbot für unrechtmäßig zustandegekommene Beweise.


    Logo, aber es geht primär um die Glaubwürdigkeit. Beispiel: ein Pädophiler kommt nicht ins Gefängnis mangels Beweise. Nehmen wir an, du nimmst ein belastendes Gespräch auf und zeigts es der Polizei/Gericht. Die werden zwar das nicht als Beweis aufnehmen, aber die Glaubwürdigkeit des Täters ist gefallen. Die Polizei wird Nachforschungen einleiten, um selber Infos zu kriegen.

    Dodge This!
    Rules of Acquisition: Free advice is seldom free. [Nov2011-Marke7000 // Nov2012- Marke 8000 // Inventar-Status seit Januar 2012-Juchu]

  • Zitat

    Original geschrieben von Sliders
    ... Beispiel: ein Pädophiler kommt nicht ins Gefängnis mangels Beweise. Nehmen wir an, du nimmst ein belastendes Gespräch auf und zeigts es der Polizei/Gericht. Die werden zwar das nicht als Beweis aufnehmen, ...


    Es scheint so, als vermischtest Du zwei Dinge:


    1. Die Legalität der Aufnahme sowie die Strafbarkeit des Aufzeichners - und -
    2. deren Verwertbarkeit in einem Strafverfahren gegen Dritte.


    Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe. In einem Thread, in dem es um Videoaufnahmen ging, hatte ich dazu mal ausfühlich Stellung genommen. In der von Dir genannten Konstellation wäre die Aufnahme nach h.M. verwertbar - obwohl deren Herstellung einen Straftatbestand erfüllt.


    Entsprechendes könnte ggf. auch im Fall des TE gelten ... dennoch würde ich von solcher heimlichen Maßnahme abraten.


    Frankie

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