ZitatOriginal geschrieben von Jimmythebob
Der Käufer wird durchaus Eigentümer, sofern er gutgläubig ist (§ 932 BGB).
Ich bin davon ausgegangen, dass die Sachlage auf der Rechnung (oder besser auf dem "Mietvertrag") ersichtlich ist.
Der Vorschlag mit dem Bekanntenkreis erscheint mir als die beste und praktikabelste Lösung.
Gruß
Tommy