ZitatOriginal geschrieben von Jimmythebob
Hier liegt aber kein Fall des § 127 Abs. 2 BGB vor, da der TE kein Fax, sondern ein Schreiben mit eingescannter Unterschrift geschickt hat. Dieses Schreiben erfüllt unter keinen Gesichtpunkten die vereinbarte Schriftform und ist daher schlicht unbeachtlich. Wenn nun nach Fristablauf eine korrekte Kündigung eingehen sollte, hat der TE schlicht Pech gehabt, die erste "Kündigung" ist nicht fristwahrend.
Ich war schlicht davon ausgegangen, dass er es anschließend elektronisch per Fax oder Mail geschickt hat. Auf die Idee, dass es mit gedruckter Unterschrift per Post rausgegangen ist, bin ich gar nicht gekommen. Aber in der Tat hat er das nicht geschrieben.
mig44: Hast du die Kündigung tatsächlich mit eingescannter Unterschrift ausgedruckt und dann per Post an o2 geschickt? Wenn ja: Warum???