ZitatOriginal geschrieben von Amerikaner
Natürlich geht das aus dem Urlaubs-Gesetz hervor:
§ 9 Sonn- und Feiertagsruhe
(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(3) [...] Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
Aha. Und was bitte hat das jetzt mit unserer Fragestellung zu tun, ob einem die auf den Feiertag entfallende Wochenarbeitszeit gutgeschrieben wird, wenn man an dem betreffenden Feiertag gerade nicht beschäftigt wird, weil dies der Schichtplan nicht vorsieht, oder man in der Woche Urlaub nimmt?
Im Übrigen handelt sich nicht um das Bundes-Urlaubsgesetz, sondern um das Arbeitszeitgesetz.