Chinahandy generell in D nicht erlaubt?

  • Zitat

    Original geschrieben von murmelchen
    Ich habe beruflich sehr viel mit dem Zoll zu tun. Das hängt viel von der Willkühr des jeweiligen Beamten ab.


    Exakt. Deswegen rate ich hier die ganze Zeit, freundlich zu bleiben, guten Willen zu demonstrieren und die greifbaren Dokumente vorzulegen.


    Eine Detail- oder Sachdiskussion darüber zu beginnen, ob dieses Gerät einfuhrfähig ist oder nicht - oder gar mit Beschwerde zu drohen - verliert man in jedem Fall. Der Zöllner kann, wenn er mies drauf ist, bei seinem Veto bleiben bis er jedes denkbare Zertifikat vorgelegt bekommt, welches die Einfuhrfähigkeit dieses Gerätes attestiert. Garantiert geht aber dem Bürger vorher die Puste aus.


    Daher: freundlich überzeugen, dass alles okay ist, hat die größte Aussicht auf Erfolg.

    Ich dachte immer es sei technisch unmöglich mit jemandem Sex zu haben, der Dörte heißt...

  • Zitat

    Original geschrieben von jof
    Doch eigentlich eine Frechheit, sowas vorzuschlagen. Der Verkäufer hat doch geliefert...


    Ich stelle mir vor, ein deutscher Verkäufer schickt was nach China, und der Chinese will sein Geld zurück, weil der chinesis he Zoll das Ding nicht rausrücken will. Der Aufstand des deutschen Verkäufers wäre gewiss...


    Das ist doch kein Problem. Der VK wälzt die Kosten ja nicht auf Paypal ab, sondern PP belastet bei einem Käuferschutzverfahren das Verkäuferkonto mit dem strittigen Betrag.


    Ist für den Händler und für den Kunden am einfachsten, zumal so auch für beide Transaktionen keine PP-Gebühren anfallen.


    Ich verstehe aber jetzt die ganzen Spekulationen hier nicht. Einfach PP-Käuferschutz, Geld zurück und nochmal bestellen (woanders, anderer Carrier, andere Empfängeradresse).


    Ansonsten auf den amtlichen Einziehungsbescheid warten und Klage erheben, wenn man an so etwas Spass hat.


    Alles andere ist in meinen Augen reine Zeitverschwendung, mit dem Zoll-Hiwi zu diskutieren bringt erfahrungsgemäß gar nichts. Das ist so, als wenn man die Politesse mit auch noch so einleuchtenden Gründen bittet, einen angefangen Strafzettel abzubrechen und zu entsorgen.

  • Zitat

    Original geschrieben von stefan3
    Ansonsten auf den amtlichen Einziehungsbescheid warten und Klage erheben, wenn man an so etwas Spass hat.


    Alles andere ist in meinen Augen reine Zeitverschwendung, mit dem Zoll-Hiwi zu diskutieren bringt erfahrungsgemäß gar nichts.


    Auch für dich nochmal: als Importeur einer Ware ist man Zollverpflichteter, d. h. man muss dem Zoll die zur Einfuhr erforderlichen Nachweise liefern. Erst wenn man die nicht bringt oder eine nicht einfuhrfähige Ware gestellt entscheidet der Zoll, dass die Einfuhr nicht möglich ist. Dagegen Klage zur erheben ist relativ sinnlos, meistens rechnet sich das überhaupt nicht und man hat ja auch selber den "1. Fehler" gemacht, nämlich etwas importieren zu wollen, das nicht einfuhrfähig ist. Man schießt also in solchen Fällen ein argumentatives und logisches Eigentor. Ein finanzielles sowieso...


    Um in deinem Bild zu bleiben: es ist, wie wenn du, bestens dokumentiert, im Parkverbot stehst und dich dann gerichtlich dagegen wehrst, dass die Politesse ein Knöllchen schreibt.


    Nur wenn man wirklich wasserfeste Dokumente hat und es um einen großen Deal geht könnte man erwägen, sich gegen eine Entscheidung des Zolls zu wehren. In der Praxis liegen aber in aller Regel nur "komische Papiere" vor, die schwierige Kommunikation mit Händlern im Ausland (die nach Erhalt der Zahlung auch kein großes Engagement mehr zeigen) liefert auch nicht das, was der Zoll haben will. So laufen sich derartige Fälle oft tot.


    Gerade bei einem 70 EUR-Handy lohnt sich der Ärger sehr schnell nicht mehr.


    Deswegen würde ich primär auf das Wohlwollen des Zöllners setzen, wenn man ihm ein paar Unterlagen präsentiert, die aussagen, dass das ein seltenes, aber hier verwendbares Gerät ist.

    Ich dachte immer es sei technisch unmöglich mit jemandem Sex zu haben, der Dörte heißt...

  • Deswegen sag ich doch: Geld zurückholen, neu bestellen.


    Klagen würde ich wegen der paar eur natürlich auch nicht. Im Klageverfahren könnte man höchstens anbringen, dass der Beamte die von einem schon gebrachten Argumente nicht richtig gewürdigt hat. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist das gelegentlich ja auch nicht so eindeutig wie in den Fällen, in denen man direkt unter dem Verbotsschild steht.


    Aber wie gesagt: Lohnt nicht, Zeit zu schade, zumal in diesem Fall dem Anmelder keine Kosten entstehen. Was soll man sich da lange irgendwelche Argumentationen ausdenken? Eine gewissen Schwundquote hat man nunmal bei seinen Postsendungen, egal, ob da jetzt einer was aus dem Briefkasten klaut, oder der Zoll sich das Ding an die Wand nagelt.
    Das Handy ist nun auch kein seltenes Sammlerstück, wie es das bei mir öfter ist und ich mich dann über die (statistisch unvermeidlichen) Verluste wirklich ärgere.

  • Zitat

    Original geschrieben von stefan3
    Deswegen sag ich doch: Geld zurückholen, neu bestellen.


    Nochmals für Dich: warum sollte der Verkäufer das Geld zurückerstatten (müssen)? Er hat doch geliefert...!


    Gruß Jörg

  • Er erstattet, weil die Papypal-Regularien vorsehen, dass der VK die Zustellung beim Kunden nachweisen muss.


    Im übrigen sagt das deutsche Verbraucherrecht dasselbe.


    Nicht zuletzt zählt das auch bei den chinesischen Verkäufern zum meist vorbildlichen Kundendienst (der VK hat es ja selbst von sich aus angeboten).


    Das Entscheidende ist aber, dass nach den PP-AGB der VK für die gesamte Versandkette bis zum Kunden haftet.
    Das gilt auch für (doofe) deutsche Warensendungs-Versender (die PP im Zusammenhang mit unregistriertem Versand anbieten, was sie nach PP-AGB nicht dürfen), egal ob echt- oder pseudo-privat.


    Der wirklich echte deutsche Privat-VK (und nur dieser!) könnte sich sein Geld hinterher höchstens einklagen (weil er ja nach deutschem Verbraucherrecht nicht haftet), PP wird jedenfalls ohne einen akzeptierten Empfangsnachweis (dazu zählt nicht die Beschlagnahmungsurkunde irgendeiner Zollbehörde) immer das Geld vom Verkäufer- auf das Käufer-Konto zurückbuchen.

  • Falsch. Weil es nicht im Verantwortungsbereich des Versenders liegt. Die Zollbestimmungen muss der jeweilige Vertragspartner (=Käufer) beachten, da bei ungestörten Sendungsverlauf zugestellt werden hätte können.


    Das reicht PP auch, steht eindeutig in den Bedingungen für die Käuferschutzgarantie, die PP augestalten kann, wie sie wollen, da die Garantie keine bestimmten gesetzlichen Bedingungen erfüllen muss.


    Deswegen heißt das auch Garantie.

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  • In dieser Pauschalität lässt sich die Haftungsrolle des Verkäufers sicherlich nicht beantworten.


    Bewirbt dieser das Handy mit Angaben zur CE-Kennzeichnung (und sei es nur mittels Bildern, auf welchen diese zu erkennen ist), stellt die Lieferung eines Handys, das tatsächlich gar nicht mit der CE-Kennzeichnung entsprechend der Vorgaben nach dem ProdSG bzw. dessen Verordnungen versehen hätte werden dürfen bzw. gar nicht mit dem CE-Kennzeichen versehen ist, einen Sachmangel dar.


    Das Gerät ist dann ja gerade nicht verkehrsfähig im Binnenmarkt, was - unterstellt vorliegend ist die CE-Kennzeichnung gefaked / zu Unrecht angebracht - zu den geschilderten Unannehmlichkeiten mit dem Zoll bzw. der Marktaufsicht führt, und der Käufer in der Folge die Ware nicht ausgehändigt erhält.

  • Seit wann gilt das BGB bei Käufen im amerikanischen Ausland, bei Verkäufern im Ausland, mit vermutlich Standort China?


    Das Importproblem liegt beim Käufer, ganz einfach.

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