Noch kurz zum Völkerstrafrecht:
Zur Erläuterung des Gehalts von § 7 VStGB kann ich folgenden frei verfügbaren Link anbieten:
Verbrechen gegen die Menschlichkeit - ZIS 08/2007
Zitat aus den Ausführungen zu §7 Abs. 1 Nr. 2 VStGB (Seite 326, rechte Spalte):
"bb) Zerstörung einer Bevölkerung − § 7 I Nr. 2 VStGB/Aus-
rottung, Art. 7 Abs. 1 lit. b IStGH-Statut
Eine Ausrottung liegt bei der vorsätzlichen Auferlegung von
Lebensbedingungen vor, die geeignet sind, die Vernichtung
zumindest eines Teils der Bevölkerung herbeizuführen, Art. 7
Abs. 2 lit. b IStGH-Statut. Hinsichtlich der Lebensbedingun-
gen wird exemplarisch das Vorenthalten von Lebensmitteln
oder Medikamenten genannt. ...
Selbst wenn man im Ergebnis nicht zu einer Strafbarkeit der Handelnden nach dieser Vorschrift gelangt, ist man nicht weit davon entfernt. Selbst Handeln im Grenzbereich zu dieser Vorschrift, ist nichts, das Regierungen rechtsstaatlicher Demokratien (zu denen ich die Staaten der EU zähle) auch nur im Ansatz unterstützen dürfen.
Denn nur ein Blinder kann übersehen, welche Folgen der systematische und absichtliche Entzug von Lebensmitteln und/oder Medikamenten in Krisengebieten haben muss.