Lidl akzeptiert MasterCard & Visa ab 01.07.15 / American Express ab 10/2018

  • Zitat

    Original geschrieben von archie83
    "In dubio pro reo" gilt leider nur in Strafprozessen.

    Was soll das auch damit zu tun haben?
    Es gibt hier keinen "Angeklagten". Die Bank will Geld von dir, also muss sie dir auch beweisen, dass sie einen Anspruch darauf hat.


    Ganz einfach.

  • Zitat

    Original geschrieben von handyman1981
    Tja,dann schmeiße mal deine KK aus dem Fenster! Jetzt! :D


    Dir kann ja nichts passieren!


    Doch, gerade in diesem Falle vermutlich schon.
    Denn das wäre ja eine grobe, ja absichtliche Verletzung der Sorgfaltspflicht.

  • Zitat

    Original geschrieben von handyman1981
    Tja,dann schmeiße mal deine KK aus dem Fenster! Jetzt! :D


    Dir kann ja nichts passieren! ;)


    P.S:
    Nein,ich erwarte nicht,dass du tatsächlich bekannt gibst,dass du die Karten aus dem Fenster geworfen hast.

    Werd nicht albern. Der Kunde trägt selbstverständlich eine gewisse Sorgfaltspflicht, die Karte vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Applied
    Doch, gerade in diesem Falle vermutlich schon.
    Denn das wäre ja eine grobe, ja absichtliche Verletzung der Sorgfaltspflicht.



    Deshalb hatte ich auch geschrieben:


    Zitat

    Original geschrieben von handyman1981


    P.S:
    Nein,ich erwarte nicht,dass du tatsächlich bekannt gibst,dass du die Karten aus dem Fenster geworfen hast.

  • Zitat

    Original geschrieben von Gag Halfrunt
    Werd nicht albern. Der Kunde trägt selbstverständlich eine gewisse Sorgfaltspflicht, die Karte vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen.



    Ich werde nicht albern,aber du stellst die Sachlage mit der PIN-Abfrage und der Unterschrift auf dem Kopf,denn so einfach ist es nämlich nicht.


    Solange man dir keinen Vorsatz oder eine Fahrlässigkeit vorweisen kann,bist du nach deinen Ausführungen ja immer "fein raus" und praktisch und faktisch geschützt,denn die Beweislage wird den Gesellschaften in den wenigsten Fällen gelingen.



    Aber dazu könnte man jetzt auch eine Dissertation schreiben....... ;)

  • Zitat

    Original geschrieben von handyman1981
    Ich werde nicht albern,aber du stellst die Sachlage mit der PIN-Abfrage und der Unterschrift auf dem Kopf,denn so einfach ist es nämlich nicht.

    Dann kläre uns auf.

  • "Ein Zahlungsvorgang bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Zahlers (Autorisierung) (...) Der Kartenausgeber trägt für das Vorhandensein sowie die Echtheit der Autorisierung/Weisung durch Einsatz der Kreditkarte die Darlegungs- und Beweislast.


    Der Kartenausgeber trägt die Beweislast nicht nur für die Echtheit der Unterschrift (...)"


    ...so auch explizit zumindest der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Aber wie schon Gag Halfrunt sagte: wie sollte es auch anders sein, als dass der, der eine Forderung geltend macht, auch die Beweislast für das Bestehen derselben trägt?

  • Zitat

    Original geschrieben von Gag Halfrunt
    Dann kläre uns auf.


    Wieso uns? ;)
    Du allein hast Behauptungen aufgestellt,die so nicht stimmen. ;)


    Dann mach doch mal!
    Auf der Vorseite steht alles dazu!


    Theorie trifft Praxis at its best. ;)


    P.S:
    Mit der Sachlage,dass sehr viele KK NFC und Co. beherrschen muss ich erst gar nicht anfangen. ;)

  • Zitat

    Original geschrieben von handyman1981
    Wieso uns? ;)
    Du allein hast Behauptungen aufgestellt,die so nicht stimmen. ;)


    Dann mach doch mal!

    Es wäre so einfach, wenn du schlicht das richtig stellst, was deiner Meinung nach falsch sei, und das ergänzt, was unvollständig ist.


    Dann hätten wir alle was davon.


    Aber auf solche "Wer hat den längsten?"-Spielchen, hab ich keine Lust.

  • Zitat

    Original geschrieben von Gag Halfrunt
    Die Bank will Geld von dir, also muss sie dir auch beweisen, dass sie einen Anspruch darauf hat.


    Die Bank hat das Geld schon, zumindest wenn Kartenherausgeber und Hausbank identisch sind. Da bleibt nur die Reklamation der Buchung auf der Kreditkartenabrechnung. Wenn die Bank da nicht mitspielt, bist du der Kläger.


    Zitat

    Original geschrieben von Applied
    "Ein Zahlungsvorgang bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Zahlers (Autorisierung) (...) Der Kartenausgeber trägt für das Vorhandensein sowie die Echtheit der Autorisierung/Weisung durch Einsatz der Kreditkarte die Darlegungs- und Beweislast.


    Der Kartenausgeber trägt die Beweislast nicht nur für die Echtheit der Unterschrift (...)"


    Damit trägt der Kartenherausgeber auch die Beweislast, dass du die PIN eingegeben hast und nicht jemand anderes.


    Das Problem ist doch nur, dass Banken dir unterstellen, die PIN entgegen der AGB Dritten zugänglich gemacht zu haben. Dabei müsste dir diese Unterstellung strenggenommen nachgewiesen werden, z. B. durch Aussagen von Augenzeugen. Da es aber offiziell gar nicht sein kann, dass jemand außer dir die PIN kennt, glaubt der Richter den Unterstellungen der Bank auch ohne Vorlage irgendwelcher Beweismittel.


    Wenn die Unterschriften auf Kreditkarte und dem Beleg gleich aussehen, könnte das Verfahren genauso enden, selbst wenn du es nicht warst, sondern einfach deine Unterschrift zu leicht zu fälschen war.


    Der Vorschlag, dass sich die Kassiererin den Personalausweis zeigen lassen soll, dürfte auch nicht viel bringen. Abstreiten kann man die Zahlung dennoch. Und den Nachweis, dass der Personalausweis vorlag, lässt sich nicht erbringen, da eine Kopie des Personalausweises gemäß PAuswG unzulässig ist.

    Meine Beiträge können Spuren von Zynismus und Sarkasmus enthalten.

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