ZitatOriginal geschrieben von archie83
Die Bank hat das Geld schon, zumindest wenn Kartenherausgeber und Hausbank identisch sind. Da bleibt nur die Reklamation der Buchung auf der Kreditkartenabrechnung. Wenn die Bank da nicht mitspielt, bist du der Kläger.
Das ist richtig. Dennoch muss die Bank die Rechtmäßigkeit der Abbuchung beweisen, nicht umgekehrt.
ZitatDamit trägt der Kartenherausgeber auch die Beweislast, dass du die PIN eingegeben hast und nicht jemand anderes.
Das Problem ist doch nur, dass Banken dir unterstellen, die PIN entgegen der AGB Dritten zugänglich gemacht zu haben. Dabei müsste dir diese Unterstellung strenggenommen nachgewiesen werden, z. B. durch Aussagen von Augenzeugen. Da es aber offiziell gar nicht sein kann, dass jemand außer dir die PIN kennt, glaubt der Richter den Unterstellungen der Bank auch ohne Vorlage irgendwelcher Beweismittel.
Das ist richtig. Das war auch jahrelang so, da das PIN-Verfahren vor Gericht als "sicher" angesehen wurde, so dass die korrekte Eingabe der PIN als Beweis ausgereicht hat, dass der Karteninhaber selbst die Zahlung autorisiert hat oder eben fahrlässig gehandelt hat. Denn es war ja angeblich technisch unmöglich, die PIN auszuspähen.
Das hat sich "dank" der großflächigen Manipulation von Zahlungsterminals jedoch geändert. Die PIN wird daher nicht mehr als unumstößlichen Beweis angesehen – so ist zumindest mein letzter Kenntnisstand.
ZitatWenn die Unterschriften auf Kreditkarte und dem Beleg gleich aussehen, könnte das Verfahren genauso enden, selbst wenn du es nicht warst, sondern einfach deine Unterschrift zu leicht zu fälschen war.
Natürlich landet das am Ende vor Gericht, wenn es hart auf hart kommt. Aber eine "gleich aussehende" Unterschrift ist immer noch kein Beweis dafür, dass sie echt ist. Die Echtheit einer Unterschrift wirklich zu beweisen, ist nicht einfach.
ZitatDer Vorschlag, dass sich die Kassiererin den Personalausweis zeigen lassen soll, dürfte auch nicht viel bringen. Abstreiten kann man die Zahlung dennoch. Und den Nachweis, dass der Personalausweis vorlag, lässt sich nicht erbringen, da eine Kopie des Personalausweises gemäß PAuswG unzulässig ist.
Man muss hier mal die unterschiedlichen Sachlagen betrachten.
Gehen wir mal davon aus, dass du die Zahlung tatsächlich nicht getätigt hast, sondern ein Fremder mit deiner Karte unterwegs war. Dann hätte eine Ausweiskontrolle bereits ausgereicht, denn dann hätte der Händler die Annahme der Karte bereits verweigert. Mir ist es tatsächlich schon passiert, dass der Händler meinen Ausweis sehen wollte, da das von mir auf dem Thermostreifen hinterlassene Kunstwerk nur entfernt Ähnlichkeit mit meiner Unterschrift hatte.
Hast du tatsächlich eingekauft, willst es jedoch bestreiten, dann bringt die Vorlage des Ausweises nicht viel, das ist richtig. Aber es ist ein weiterer Stein in der Indizienkette, wenn man die Zeugenaussage des Händlers und seine Versicherung hat, den Ausweis kontrolliert zu haben. Vielleicht hat der Händler ja sogar ein Überwachungsvideo, auf dem du zu sehen bist.
Es gibt vor Gericht nicht schwarz und weiß. Es muss immer abgewogen werden.