Samsung verweigert Garantieleistung

  • Hallo,


    ich habe vor ca. 4 Monaten ein Samsung S6 Edge bei Saturn gekauft. Nach ca. 2,5 Monaten ging das Handy ständig aus, vor allem nachts war das recht nervig und ich entschied mich das Handy zurück zu Saturn zu bringen. Dort wurde das Handy zu Samsung eingeschickt. Jetzt nach 3 Wochen kam das Handy zurück mit der Antwort, dass die Garantieleistung abgelehnt wurde, weil ein "mechanisches Problem" vorliegen würde, damit sei ein kleiner Kratzer oben am Gehäuse gemeint. Den Kratzer sieht man absolut gar nicht und spielt eigentlich keine Rolle, meiner Meinung nach.


    Kann Samsung mit dieser Begründung die Garantieleistung ablehnen ? Der Saturn-Mitarbeiter sagte, dass dies bestimmt sei weil Samsung erhebliche Probleme mit den Ersatzteilen hätte.


    Die Garantiebestimmungen von Samsung bestätigen mich eigentlich.


    Gruß,
    Alex

  • Eigentlich ist es relativ egal was Samsung zur Garantie sagt. Dein Ansprechpartner bezüglich Gewährleistung ist Saturn.


    Du verlangst von Saturn Nacherfüllung und setzt am besten gleich eine Frist. Falls sie das über Samsung laufen lassen wollen ist das deren Problem und nicht deins.

  • Ich hab eine Frage und hänge mich mal an.
    Man kauft ein Galaxy und bekommt die Rechnung mit, ist aber nicht derjenige der da drauf steht.
    Was ist im Garantiefall?


    Kenne das nur von Apple und da spielt es ja keine Rolle

  • Hatte den Ablauf mal bei einem K Zoom - das war kein Thema. Über den Samsung Chat damals ein Ticket beim Reparatur-Partner eröffnen lassen, das Gerät samt Problembeschreibung und Anschreiben an den Reparaturpartner gesendet und kostenlos instandgesetzt nach ca. 2 Wochen wieder erhalten. Dürfte sich - unabhängig vom Modell - bei allen Smartphones um denselben Ablauf handeln, nur das ggf. der Reparaturpartner abweicht.

  • Ich bin mir ziemlich sicher dass es sich so verhält: "Garantie" (im Unterschied zur Sachmängelhaftung) ist eine freiwillige Leistung des Herstellers gegenüber dem Erstkäufer. Der Zweitkàufer hat diesbezüglich keine Rechte. Es sei denn, die Garantie wurde rechtskräftig übertragen/mitverkauft und der Hersteller schließt diesen Übertrag nicht aus.


    Kulanz seitens des Herstellers ist allerdings jederzeit möglich.

  • Ist es nicht so, dass der Hersteller oder Händler Garantie AUF DAS GERÄT geben muss? Dann ist es egal, wer das Gerät besitzt!?!


    Ist bei Autos doch auch so, und das ist nichts anderes, als ein technisches Gerät. oder?


    Und was das Problem des TE angeht: Da hat Saturn wohl einen kleinen an der Marmel! Den würde ich mal n bisschen Feuer unterm Oarsch machen! Mir doch egal, wenn Samsung sagt, dass sie nichts machen wollen, soll Saturn in die Hufe kommen!


    Bei Apple bekommt man nichts, wenn der Feuchtigkeitsindikator verfärbt ist, und dafür muss das Gerät nicht mal ins Wasser fallen. Ich frage mich, wie sie das beim "wasserdichten" iPhone7 handhaben!


    Gruß, Obelix65!

  • Garantie muss keiner geben, das ist rein freiwillig und dementsprechend kann man auch die Bedingungen gestalten.
    Das gilt auch bei Autos, da gab es doch mal ein Urteil wo jemand die Garantie gegen Durchrosten in Anspruch nehmen wollte, aber die Inspektionen nicht bei einer Vertragswerkstatt durchführen ließ. Kein Garantieanspruches, da die Garantiebedingungen Inspaktionen in Vertragswerkstätten verlangen.


    Es gibt einige Hersteller welche Leistungen nur an den Erstkäufer erbringen

    Viele Grüße
    Martin

  • Das Thema ist ja auch nicht völlig neu...


    --> https://www.google.de/search?q=garantie+erstkäufer



    Zitat

    Was die privaten Verkäufer und Verkäufer oft nicht wissen: Geht die Sache später tatsächlich kaputt, hilft der Original-Kaufbeleg womöglich wenig. Denn per Gesetz kann der Zweitbesitzer gar nicht reklamieren. (...)
    Bei der gesetzlichen Gewährleistung ist die Sache im Grunde ganz einfach: Der gewerbliche Händler schließt mit dem privaten Käufer einen Vertrag und nur an den muss er sich halten. Veräußert der Erstbesitzer die Ware später weiter, gibt es einen neuen Vertrag zwischen ihm und dem Käufer. Will der neue Eigentümer reklamieren, ist der private Verkäufer der richtige Ansprechpartner, nicht der Händler. Oft schließen private Verkäufer aber jegliche Gewährleistungsansprüche aus und das dürfen sie auch. Dann ist der Zweitbesitzer im Falle eines Schadens der Gelackmeierte.

    (...)

    Zitat

    Einfacher ist es, wenn der Hersteller garantiert, dass das Produkt über einen gewissen Zeitraum hinweg nicht kaputtgeht. Wie genau diese Garantie aussieht, wie lange sie dauert und welche Schäden sie umfasst, kann der Hersteller selbst festlegen. Denn anders als die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung ist die Garantie freiwillig. In der freiwilligen Garantie darf der Hersteller auch bestimmen, ob sie nur für den Erstkäufer gelten soll oder auch für spätere Besitzer.


    Quelle für beide Zitate: --> Quelle: http://www.n-tv.de/ratgeber/Gi…ntie-article13695921.html



    Im vorliegenden Fall kauft ein Privatkäufer von einem Händler (-> Saturn), also muss er dort (-> Saturn) seine (gesetzlichen) Rechte geltend machen. Gibt es zusätzlich eine (freiwillige) Gewährleistung, dann ist der Gewährleistungsgeber der Ansprechpartner, wenn im Rahmen der Gewährleistung ein Mangel abgewickelt werden soll.


    Einen Fehler machen häufig Gebrauchtwagenkäufer, die vom Händler ein Fahrzeug mit Gebrauchtwagengarantie (= freiwillige Gewährleistung, für die der Kunde oder der Händler bezahlt hat) kaufen. Anstatt bei einem Mangel die Sachmängelhaftung (beim Händler!) geltend zu machen, wird häufig (unterstützt vom Händler) versucht die Gebrauchtwagengarantie in Anspruch zu nehmen. Der Händler ist aber meistens viel einfacher "greifbar"...

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