ZitatOriginal geschrieben von flensi Nun Du hast sicherlich bemerkt das der Roman eine Zusammenfassung in der Phase der Eskalation ist?...Das ein "Erfüllungsgehilfe" behauptet die Verpackung sei beschädigt ändert doich nichts am Widerrufsbegehren,oder?
Meine Meinung (keine Rechtsberatung):
Der Erfüllungsgehilfe macht nur, was der Vertragspartner möchte, ohne eigenen Willen. Wenn der Erfüllungsgehilfe Dinge verzögert, muss das den Kunde nicht interessieren. Ob der Erfüllungsgehilfe das Paket beschädigt (denn bei Abgabe an den Erfüllungsgehilfe war das Paket ja i.O., sonst hätte er es nicht angenommen), ist egal.
Sofern der Widerruf den Erfüllungsgehilfe fristgemäß erreicht hat, reicht das. Wenn die 30 Tage Zufriedenheitsgarantie bereits da rum waren, ist der Vertrag noch gültig.
Romane zu schreiben ist aber sinnlos, weil das niemand liest.
Vorstandsbeschwerde auf höchstens 1 A4-Seite, Abgabebeleg als Kopie dranheften, fertig.
Wenn VF dann nicht reagiert, je nach persönlicher Risikoneigung ab zum Anwalt, oder Einzugsermächtigung stornieren.
Die Frage ist, ob Arvato Erfüllungsgehilfe ist. Sofern Arvato von VF beauftragt wurde, das Paket abzuholen, könnte das sein. Alles andere müsste man tatsächlich mit Rechtsberatung klären.