Ob ausspioniert werden überhaupt fahrlässig ist, möchte ich schon aus dem einfachen Grund bezweifeln, dass Fahrlässigkeit die Nichtanwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist.
Wenn man aber die Zahlungsterminals ansieht, ist es für einen normalen Menschen, nicht möglich die Terminals so abzuschirmen, dass wirklich niemand die Eingabe beobachten kann. Somit kann man die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch "beobachtet werden" nicht verletzen.
An die Verwendung der Systeme ist man aber bei Kartenzahlung gebunden und kann einfach nicht anders, als die einsehbaren Terminals zu benutzen.
Zum Fall an sich:
Früher war klar, dass die Abhebung vom Konto mit EC-Karte und zugehöriger Pin einen Anscheinsbeweis dafür darstellte, dass die Pin zusmmen mit der Karte aufbewahrt wurde bzw. die Abhebung gar vom Kunden selbst getätigt wurde.
Diese Lage hat sich jedoch geändert, da Möglichkeiten aufgezeigt wurden, wie man die Pin als Außenstehender erlangen kann. Ein solcher Anscheinsbeweis kann nicht mehr bestehen, weil es genügend andere Möglichkeiten gibt, an die Pin zu kommen.
Einnen ähnlichen Fall gibt es zum Beispiel hier nachzulesen.
Auch zur Entschlüsselung und dem Aufwand wird in diesem Urteil etwas gesagt.
Am Ende des Urteils sind gleiche und anderslautende Urteile aufgelistet, die vielleicht interessant sein könnten.
Gruß
Chris