Also nur mal so zur Klarstellung:
Das Urteil basiert auf dem aktuelle gültigen Telekommunikationsgesetz (TKG). Dies ist 1996 und somit vor der Zeit der Prepaidkarten entstanden.
Richter haben nicht zu viel Haribo gelutscht, sondern entscheiden nach Recht und Gesetz. Hier war m.E. gar keine andere Entscheidung möglich.
Das neue TKG, welches voraussichtlich Mitte 2004 in Kraft tritt, sieht im Regierungsentwurf folgenden § 109 vor:
§ 109
Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei Rufnummern
vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen vergebene Rufnummern bereitstellt, hat für
die Auskunftsverfahren nach den §§ 110 und 111 die Rufnummern, den Namen und die Anschrift des
Rufnummerninhabers, bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum, bei Festnetzanschlüssen auch die
Anschrift des Anschlusses sowie das Datum des Vertragsbeginns vor der Freischaltung zu erheben und
unverzüglich zu speichern; bei Vertragsende ist zusätzlich das Datum des Vertragsendes zu speichern.
Satz 1 gilt auch, soweit die Daten nicht in öffentliche Verzeichnisse eingetragen werden. Wird dem Verpflichteten
nach Satz 1 eine Änderung bekannt, hat er die Daten unverzüglich zu berichtigen. Nach Ende
des Vertragsverhältnisses sind die Daten mit Ablauf des auf die Beendigung folgenden Kalenderjahres zu
löschen. Eine Entschädigung für die Datenerhebung und -speicherung wird nicht gewährt. Für das Auskunftsverfahren
nach § 111 ist die Form der Datenspeicherung freigestellt.
(2) Bedient sich der Diensteanbieter nach Absatz 1 Satz 1 eines Vertriebspartners, hat der Vertriebspartner
die Daten nach Absatz 1 Satz 1 zu erheben und diese sowie die nach § 93 erhobenen Daten unverzüglich
dem Diensteanbieter zu übermitteln; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Satz 1 gilt auch für Daten
über Änderungen, soweit sie dem Vertriebspartner im Rahmen der üblichen Geschäftsabwicklung zur
Kenntnis gelangen.
(3) Für Vertragsverhältnisse, die am Tage des Inkrafttretens dieser Vorschrift bereits bestehen, müssen
Daten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 nicht nachträglich erhoben werden.
Entnommen ist der Text aus: http://www.bmwi.de/Redaktion/I…ruendung,property=pdf.pdf (Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit)
Also spätestens nächsten Sommer ist die Rechtslage eindeutig und die Diskussion Makulatur.
Aber auch dies wird in Zukunft Kriminelle nicht davon abhalten in Österreich od. Liechtenstein anonyme und roamingfähige Prepaidkarten zu kaufen und diese in Geräten mit geänderter IMEI-Nummer einzusetzen. Dies funktioniert auch in Deutschland. Das Gesetz ist also wie ein 10 Meter hoher Zaun mit NATO-Stacheldraht oben dran - um den ich aber auch drumrumlaufen kann. :cool: