Wie lange ist Nebenkostenabrechnung statthaft?

  • Zitat

    Original geschrieben von Merlin
    Willst du in Kürze umziehen? Wenn ja, dann kann ich verstehen, wenn auch nicht gutheissen, dass du dir das Geld sparen willst, ansonsten würde ich es mir wirklich überlegen, wegen diesem Betrag, eine Kündigung, die ich an Stelle des Vermieters dann sofort aussprechen würde, zu riskieren.


    Wie und wieso sollte der Vermieter wegen 140 Euro eine Kündigung aussprechen können? :confused:

    Auch aus Dresden?

  • Hier sind wir mal wieder in dem Bereich Recht haben und Recht bekommen...


    Natürlich kann der Vermieter dem Mieter nicht einfach kündigen wenn dieser vermeindlich begründet alte Nebenkostenrechnungen nicht bezahlt.


    Aber da findet man schnell einen anderen Grund warum gerade dieser Mieter da jetzt raus muss und den Ärger auch wenn man sich dagegen z.T. wehren kann würde ich mir wg. so ner Lapalie nicht ans Knie binden wollen...


    CH

  • Zur Nebenkostenabrechnung:

    Zitat

    Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

    Quelle: § 556, Absatz 3 BGB


    Zum Thema Kündigung:
    Aus welchem Grunde soll der Vermieter kündigen? So einfach ist es nicht, einen Mieter vor die Tür zu setzen. Einzige Möglichkeit, die mir so spontan einfällt: Eigenbedarf. Aber den durchzusetzen ist auch nicht so ganz trivial.


    mfg
    Foxy

    Errare humanum est!

  • Die zitierte Teil-Änderung des BGB hinsichtlich der Abrechnungsfrist erfolgte zum 1.9.2001.


    Die Verpflichtung zur Einhaltung der Jahresfrist nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes gilt demnach für Abrechnungen deren Zeitraum den 01.09.2001 einschliesst.


    Für Abrechnungen, deren Zeitraum vor dem 01.09.2001 endet, gilt die alte vierjährige Verjährungsfrist.


    Gruß
    Joe

  • Ich würde vermutlich keinen Ärger riskieren wollen und mit dem Vermieter das Gespräch suchen, allerdings gestaltet sich der Fall etwas anders:
    Ich bin schon seit gut einem Jahr ausgezogen und hab beim Auszug die Nebenkostenabrechnung für das vergangene Jahr bezahlt.
    Somit konnte ich annehmen, dass alles bezahlt ist.
    Nun trudelt mir - nachdem ich schon ewig nicht mehr dort wohne - eine Nebenkostenabrechnung von einer Immobilienverwaltung ins Haus, die angibt, sie würde meine alte Wohnung im Auftrag des Vermieters abrechnen und stellt diese Rechnung, die fast 3 Jahre alt ist.
    Telefonisch ist dort niemand zu erreichen, also hab ich einen Brief geschrieben und Ihnen mitgeteilt, dass ich mich aufgrund des verstrichenen Zeitraums nicht in der Lage sehe, die Rechnung zu prüfen (was ja mein Recht ist) und sie auch nicht bezahlen werde, da ich ja schon die Abrechnungen von 2001 und 2002 bekommen habe.
    Jetzt noch eine von 2000 zu bekommen finde ich arg verspätet.
    Es gibt auch verschiedene Urteile dazu und ich hab mit ein passendes rausgesucht, was sagt "Abrechnung muss nach 12 Monaten erfolgt sein, sonst verfallen die Ansprüche wegen nicht Nachvollziehbarkeit". Ist relativ aktuell vom AG Kassel 2002.


    Am Ende seh ich es so: ich bin selbstständig und muss mich auch kümmern, dass ich meine Rechnungen verschicke. Wenn ich mir 2 oder 3 Jahre Zeit lasse, zahlt mir auch kein Kunde mehr was. Warum sollte ich also zahlen?


    Critics are like eunuchs in a harem: they know how it's done, they've seen it done every day, but they are unable to do it themselves.
    -Brendan Behan-

  • sebbi: jowe hat es eigentlich schon ganz deutlich gesagt:


    Abrechnung aus einem Zeitraum der vor dem 01.09.2001 ist -> 4 Jahre Verjährungsfrist (Achtung, die Verjährungsfrist beginnt erst am 31.12. des jeweiligen Jahres, sprich im moment sind alle Forderungen bis 31.12.98 verjährt)
    Ist auch nur ein abgerechneter Tag aus der NK Abrechnung nach dem 01.09.01 gilt eben die 1 Jahresfrist (sprich, die Abrechnung hat spätestens 1 Jahr nach dem letzten Abrechnungstag stattzufinden)


    Mit anderen Worten: freu dich eher über die verspätete Abrechnung denn (die Korrektheit der Abrechnung vorausgesetzt) du hattest einen Zinsvorteil, der dir eigentlich nicht zustand.

  • Zitat

    Original geschrieben von Tha Masta
    Ist auch nur ein abgerechneter Tag aus der NK Abrechnung nach dem 01.09.01 gilt eben die 1 Jahresfrist (sprich, die Abrechnung hat spätestens 1 Jahr nach dem letzten Abrechnungstag stattzufinden)


    Na dann ist es ja gut, denn die Abrechnung von sebbi ging bis 30.09.2001. :)

    Auch aus Dresden?

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