Rechtliche Frage zu ebay...

  • Hallo@all,


    also man liest bei ebay ja immer öfter sowas wie " Auf Grund der neuen ER Richtlinien gebe ich keine Garantie und nehme die angebotene Ware nicht zurück...".


    Was hat es genau damit auf sich ? Heißt das einfach nur, dass ich bei PRIVATVERKÄUFEN keine Garantie oder sonstiges anbieten muss? Oder noch mehr ?


    Und meine zweite Frage : wenn ich mich davon in meinem Ebay-Angebot NICHT ausdrücklich schriftlich distanziere, gilt es dann trotzdem? Oder kann der Käufer dann Garantie verlangen von mir ? In meinem Fall ist es so, dass ich ein handy anbiete, wo noch 4 Monate Garantie drauf sind. Es ist ja also Garantie, nur nicht durch MICH.


    Wie muss ich mich da rechtlich wirksam verhalten ?



    Gruß


    *Daniel*

    immer auf der Suche nach neuem Spielzeug...


    ***stehe mehrfach positiv in der Vertrauensliste***
    Ich verkaufe so, wie ich selber gerne kaufen möchte: ehrlich und fair.

  • Wenn dieser Haftungsausschluss seitens der Verkäufer wirklich rechtens wäre, könnte ja jedermann defekte Ware über ebay vertickern mit dem Hinweis, dass er keine Gewährleistung übernimmt und wäre fein raus aus der Geschichte.


    Oder anders rum: Verkäufer verkauft puren Schrott, wenn du als Käufer zugreifst = Persönliches Pech!


    Nonsens!



    Es kommt zu einem Kaufvertrag nach §433 BGB und danach hat die Sache frei von Mängeln zu sein. Es sei denn, diese sind dem Käufer vorher bekannt.


    Demnach sind diese "neuen Richtlinien" für den A****!

  • danke erstmal...


    hat ja schonmal den Großteil meiner Fragen beantwortet.


    Aber noch was : Wenn ich den Artikel einwandfrei anbiete und er auch in einwandfreiem Zustand ist, der Käufer dann aber behauptet er sei es nicht und dann sein Geld wieder möchte und mir das Handy wiedergeben möchte, wer ist dann in der Beweispflicht? Muss ich beweisen, dass er ok ist oder er,dass er nicht ok ist ?


    Weil ich kann es ja schlecht beweisen....



    *gute n8 für heute;-)*



    Daniel

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  • @ tomi78:


    Die neuen Regelungen haben schon ihre Daseinsberechtigung. Allerdings eben unter den Bedingungen, die im Link von Handy28.de zu finden sind. Besser kann ich es auch nicht sagen.
    Zur Erläuterung:
    Du kaufst ein Handy, in dem ein defektes Bauteil schlummert. Wochen später verkaufst du das Gerät und beim Käufer kommt es zu einem Ausfall.
    Der Mangel war dir nicht bekannt und eine Zusicherung liegt nicht vor, daher ist bei Gewährleistungsausschluß keine Haftung gegeben. Wurde die Gewährleistung nicht ausgeschlossen, liegt ein Gewährleistungsfall vor, da ja ein Mangel vorliegt und bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.



    Die Legende der Heranziehung von EU-Richtlinien ist aber Nonsense.
    Wir sind in Deutschland und es gilt deutsches Recht. Da müssen keine EU-Richtlinien herhalten. So etwas kommt dabei heraus, wenn fröhlich in fremden Auktionen geklaut wird. plötzlich hat jeder Mist im Text stehen:D .




    => Gewährleistung immer ausschließen, Garantieansprüche gegen den Hersteller, oder sogar Gewährleistungsansprüche gegen den Händler bei dem ursprünglich gekauft wurde, bleiben unberührt.


    Das vorliegen eines Mangels muß der Käufer beweisen. Die Beweislastumkehr greift im Privatverkauf nicht zugunsten des Käufers. Trotzdem ist es sicherer, wenn du die Funktionsfähigkeit von einem Bekannten überprüfen lässt. Wie gesagt aber nicht zwingend erforderlich.



    Ein Glück, dass ich um diese Zeit noch arbeite;)


    Gruß
    Chris

    Murphy´s Gesetzgeber bei TT


    Murphys Handygesetze - exklusiv bei TT


    Probleme bei Ebay? Löse dein Problem schnell und einfach mit dem Index im Ebay-Problemthread!

  • ich habe auch mal eine frage zu ebay:
    muss ein verkäufer zwingend den handel eingehen, wenn noch kein geld überwiesen wurde und das gesteigerte produkt nicht mehr funktioniert(funktionsfähig stand in der beschreibung).
    so sagt es mir der verkäufer stimmt das ?
    mfg
    konqui

  • Das ist dann ne Frage von "Verschlechterung/Untergang" der Ware und wer das denn zu vertreten hat...


    Im Endeffekt läuft es aber darauf hinaus, das Du keinen Anspruch darauf hast, dass der Vk die z.B. das gleiche Handymodell wie das ersteigerte im funktionsbereiten Zustand Dir verkaufen muss wenn ich Deine Frage richtig verstanden habe.


    Fraglich ist bei sowas natürlich immer ob das nicht nur ne Schutzbehauptung des VK ist weil ihm der Preis zu niedrig ist o.ä.
    Nur das zu beweisen ist so gut wie unmöglich


    Gruß
    CH


    P.S. By the way wir hatten doch da mal diesen schönen "Ebay-Problemthread"

  • Zitat

    Original geschrieben von tomi78
    Wenn dieser Haftungsausschluss seitens der Verkäufer wirklich rechtens wäre, könnte ja jedermann defekte Ware über ebay vertickern mit dem Hinweis, dass er keine Gewährleistung übernimmt und wäre fein raus aus der Geschichte.


    Oder anders rum: Verkäufer verkauft puren Schrott, wenn du als Käufer zugreifst = Persönliches Pech!


    So einfach ist das für den Vk auch nicht. Diesem Spiel beugt § 444 BGB vor.
    Weiterhin käme in so einem Fall eine Anfechtungsmöglichkeit des Käufers wegen arglistiger Täuschung gem. §§ 123 I, 142 I BGB in Betracht.


    Zitat

    Original geschrieben von konqui
    ich habe auch mal eine frage zu ebay:
    muss ein verkäufer zwingend den handel eingehen, wenn noch kein geld überwiesen wurde und das gesteigerte produkt nicht mehr funktioniert(funktionsfähig stand in der beschreibung).
    so sagt es mir der verkäufer stimmt das ?
    mfg
    konqui



    Was hast du denn gekauft? Ist es eine Gattungssache oder ein Einzelstück?
    Sollte dem Schuldner die Leistung unmöglich geworden sein, so könnte dein Anspruch gem. § 275 I erloschen sein bzw. dem Schuldner die Einrede aus § 275 II bzw. III zustehen.


    Bei ebay ist das leider immer so eine Sache: Gerade verhältnismäßig günstig gekaufte Artikel gehen den Verkäufern überdurchschnittlich oft kaputt...


    Lass dir doch mal Fotos vom kaputten Artikel schicken....

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • wie wird so ein Gewährleistungsausschluß eigentlich optimal formuliert? Gibt es sowas wie eine vom Fachmann geprüfte Musterformulierung? Oder kann ein juristisch bewanderter TT-ler eine vorschlagen?


    Danke & Gruß, Christian

  • Es muss nur drinstehen, dass die Mängelhaftung ausgeschlossen wird.


    Den Schwachsinn mit EU-Recht, Garantie, Garantiezwang, Privatverkauf, Unerverhätlnismäßigkeit mit dem erzielten Erlös oder Fernabsatzgesetz sollte man sich schenken....

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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