Frage zum Thema Steuererklärung und Nebenkostenabrechnung

  • Hi zusammen,


    ich hätte eine Frage zum Thema Steuererklärung.


    Bisher hab ich aus Unwissenheit nie die Kosten für den Hausmeister etc. in meiner Steuererklärung angegeben. Damit wollte ich im nächsten Jahr mal anfangen. Jetzt stellt sich mir die Frage, wie ich die Kosten richtig angebe.


    Meine Nebenkostenabrechnung ist immer von Mai - Mai. Meistens kommt sie dann im Juli. Die für Mai 2017 - Mai 2018 habe ich z.B. am 05.07.2018 erhalten. Ich bin mir jetzt unschlüssig, wie ich das nächstes Jahr in meiner Steuererklärung für 2018 angeben muss.


    Warte ich mit dem erstellen meiner Steuererklärung bis Juli 2019, nehme dann die anteiligen Kosten von Januar 2018 - Mai 2018 (welche mich jetzt schon bekannt sind) und dann zusätzlich noch die anteiligen Kosten aus der Nebenkostenabrechnung, welche ich dann im Juli 2019 erhalte - von Juni 2018 - Dezember 2018?


    Soweit mir bekannt, hat man ab 2019 bis Ende Juli Zeit die Steuererklärung abzugeben. Wird dann zwar knapp, könnte aber passen.


    Oder muss man das komplett anders machen? Wäre der Zeitraum meiner Abrechnung von Januar bis Dezember würde sich die Frage für mich nicht stellen, so bin ich mir da aber aktuell etwas unschlüssig.


    Danke und viele Grüße
    Sebastian

  • Also ich reiche immer die Abrechnung vom Vorjahr ein, obwohl die jeweils von Juni bis Ende Mai geht wurde das bis jetzt immer akzeptiert.

  • Du kannst das einmalig vom StB erledigen lassen, und in den Folgejahren sinngemäß immer selbst genauso machen.

  • Hier müßte doch das Zuflußprinzip gelten, oder?


    Das heißt, Ausgaben/Einnahmen, die in einem Jahr tatsächlich vom oder zum Konto geflossen sind, werden für genau dieses Jahr erklärt.


    Kommt also beispielsweise bei einem säumigen Vermieter heute eine Hausmeisterkostennachzahlung für 2015 bis 2017, und begleicht man diese noch in 2018, so werden die Zahlungen in der 2018er Erklärung eingetragen.


    (Daß derart verspätete Forderungen u. U. verjährt sind, lassen wir hier mal außer Acht.)


    Wäre das nicht so, müßte man ja die Erklärungen von 2015-2017 rückwirkend ändern.

    Gesendet von meinem Motofone F3

  • ...


    Kommt also beispielsweise bei einem säumigen Vermieter heute eine Hausmeisterkostennachzahlung für 2015 bis 2017, und begleicht man diese noch in 2018, so werden die Zahlungen in der 2018er Erklärung eingetragen.


    ...


    Auf der Abrechnung sind ja alle Kosten aufgelistet. Aus dem Nachzahlungsbetrag lässt sich i.d.R. nicht erkennen wofür dieser genau ist.


    Daruber hinaus hast du dann ja nur die Nachzahlung erfasst, aber nicht die regelmäßigen Abschläge.

  • Bei einer Nebenkosten-Abrechnung gilt tatsächlich das Zu- und Abflußprinzip, wobei in den einzelnen Monaten ja nur Vorauszahlungen erfolgen. Die Ausgaben in der Abrechnung gehören in der Steuererklärung in das Jahr, in dem man die entsprechende Abrechnung bekommt.

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