Nebenkostenabrechnung - Was absetzbar?

  • Ja, kann er. Aber dann sollte die nächste Abrechnungperiode auch wieder vom 1.5. bis 30.4. sein, außer es gibt wichtige Gründe, das zu ändern.

    Die Abrechnung muss spätestens 12 Monate nach Ende der Periode beim Mieter sein (oder erstellt sein?).

    Oder was war jetzt deine Frage?

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  • Ja, das war die Frage. Theoretisch könnte man ja denken, dass er mir die NKA bis 31.12.2022 vorlegen müsste. Da ich hier aber zum 01.01.2021 noch nicht gewohnt habe, hat er ja länger Zeit. Bin mal gespannt, wie er der Vermieter es macht. Denn wenn er beispielsweise den Zeitraum 01.05.2021 bis 31.12.2021 zum 15.01.2023 vorlegt, dann kann er für diesen Zeitraum keine Nachforderungen geltend machen.

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  • Der Abrechnungszeitraum muss immer 12 Monate sein (wenn man nur 6 Monate dort gewohnt hat, dann entsprechend geringere Kosten in der Abrechnung).

    Frag doch mal die Nachbarn (oder den Vermieter) von wann bis wann die Abrechnungsperiode ist.

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  • Denn wenn er beispielsweise den Zeitraum 01.05.2021 bis 31.12.2021 zum 15.01.2023 vorlegt, dann kann er für diesen Zeitraum keine Nachforderungen geltend machen.

    ...es sei denn, er hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Das kann passieren, wenn Dienstleister (z.B. die Stadtwerke) für Teile der Abrechnung verantwortlich sind und die sich Zeit lassen.

  • Der Abrechnungszeitraum muss immer 12 Monate sein (wenn man nur 6 Monate dort gewohnt hat, dann entsprechend geringere Kosten in der Abrechnung).

    Frag doch mal die Nachbarn (oder den Vermieter) von wann bis wann die Abrechnungsperiode ist.

    Mein vorheriger Vermieter hat immer Kalenderweise abgerechnet. Ist man zum Beispiel im September eingezogen, dann hat man für September bis Ende Dezember eine NKA bekommen. Danach dann fürs ganze Kalenderjahr. Würde ich als Vermieter genauso machen. Denn die Stadtwerke rechnen ja in der Regel auch nach Kalenderjahren ab.


    ...es sei denn, er hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Das kann passieren, wenn Dienstleister (z.B. die Stadtwerke) für Teile der Abrechnung verantwortlich sind und die sich Zeit lassen.

    Das ist korrekt.

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    Einmal editiert, zuletzt von Nokiahandyfan () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Nokiahandyfan mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Denn die Stadtwerke rechnen ja in der Regel auch nach Kalenderjahren ab

    Hier nicht. Da wird im Juni abgelesen und entsprechend abgerechnet.


    Muss mich korrigieren:

    Abrechnungszeitraum kann auch weniger als 12 Monate sein, aber nicht mehr, aber der Vermieter hat 12 Monate Zeit für die Abrechnung.

    Bis dahin muss sie beim Mieter vorliegen.

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  • [...]

    Muss mich korrigieren:

    Abrechnungszeitraum kann auch weniger als 12 Monate sein, ...

    [...]

    Unter welchen Voraussetzungen?

    Mir fällt da nur Mietbeginn und Mietende ein. Ansonsten muss der Abrechnungszeitraum 12 Monate betragen. Selbst wenn im Abrechnungszeitraum ein Besitzerwechsel bzw. Vermieterwechsel stattfindet, muss der neue Vermieter für die 12 Monate abrechnen, obwohl er z.B. nur für die letzten 4 Monate des Abrechnungszeitraumes der Vermieter war.

  • Unter welchen Voraussetzungen?

    Mir fällt da nur Mietbeginn und Mietende ein. Ansonsten muss der Abrechnungszeitraum 12 Monate betragen. [...]

    Und selbst da ist der Abrechnungszeitraum 12 Monate, denn man unterscheidet zwischen Nutzungszeitraum und Abrechnungszeitraum (wusste ich gar nicht). Hab mal in BGB § 556 Absatz 3 nachgeschaut und da steht:

    (3) Über die Vorauszahlungen für die Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; ...


    also nicht weniger, nicht mehr!

  • Unter welchen Voraussetzungen?

    Mir fällt da nur Mietbeginn und Mietende ein. ...

    Mag rechtlich sogar möglich sein, aber nicht praktikabel. Die Heizungsablesung erfolgt üblicherweise jährlich (Techem &Co lassen sich das eh ziemlich vergolden) und die Abrechnungsperiode darf maximal 12 Monate betragen, daher können unterjährige Laufzeiten nicht zur Folgeperiode hinzuaddiert werden.

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