Und schau, ob der wesentliche Entscheidungsgrund auf dein Bad überhaupt zutrifft:
ZitatZwar ist es Gemeinden nicht von vornherein verwehrt, ihre Einwohner bevorzugt zu behandeln. Die darin liegende Ungleichbehandlung Auswärtiger muss aber durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt sein. Verfolgt eine Gemeinde das Ziel, knappe Ressourcen auf den eigenen Aufgabenbereich zu beschränken, Gemeindeangehörigen einen Ausgleich für besondere Belastungen zu gewähren oder Auswärtige für einen erhöhten Aufwand in Anspruch zu nehmen, oder sollen die kulturellen und sozialen Belange der örtlichen Gemeinschaft dadurch gefördert und der kommunale Zusammenhalt dadurch gestärkt werden, dass Einheimischen besondere Vorteile gewährt werden, kann dies mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein. Das Bad der Beklagten ist jedoch auf Überregionalität angelegt, soll Auswärtige ansprechen und gerade nicht kommunale Aufgaben im engeren Sinne erfüllen.
Wie ich weiter oben bereits schrieb, hängt es von der Widmung des Bades ab, ob die unterschiedlichen Preise zulässig sind.
Erzählt die betreibende Kommune zB irgendwas von Freizeitmöglichkeiten für die Familien des Stadtteils, den lokalen Vereinen, etc pp, dann hast du schlechte Karten. Betont sie den überregionalen Charakter a la "das tollste Bad im Schwabenland" sind deine Chancen größer.