Beiträge von BigBlue007

    Zitat

    Original geschrieben von Charlie_D
    Somit hat er den erhalt des Schreibens bestätigt, und nix is mit (evtl. erstrittener) Verjährung.


    Naja, wirklich BEWEISEN kann das aber eben trotzdem niemand. Und wenn es nicht beweisbar ist, gilt, wenns denn dann wirklich um die Frage einer eventuellen Verjährung geht, was die Firma wirklich beweisen kann und was nicht... ;)

    OK, trotzdem ist die Firma selber schuld, wenn sie sich fast drei Jahre mit dem Lastschrifteinzug Zeit lässt. Denn wie gesagt - es kann mir ja niemand verbieten, meine Bankverb. zu wechseln.


    ChickenHawk:


    "Theoretisch" könnte er es schon drauf ankommen lassen, wenn es sich, wie er schrieb, nur um einen normalen Brief (nicht als Einschreiben versandt) handelte und er nur dort angerufen hat. Ist im Zweifelsfalle alles nicht nachweisbar. Wichtig wäre halt noch, wann die Firma den Mahnbescheid beantragt hat. Wenn noch in 2003, dann keine Verjährung.
    Da die Firma hier m.E. völlig zu Unrecht die Forderung nach der Rücklastschriftgebühr erhebt, obwohl man selber Schuld war, wenn man nicht in der Lage war, zeitnah einen Lastschrifteinzug zu erledigen, hätte ich offen gesagt mit dieser Art von Spitzfindigkeit in diesem speziellen Fall kein großes Problem. Ohne natürlich hier alle Begleitumstände zu kennen...

    Natürlich, die 25 EUR sind auf jeden Fall zu Unrecht belastet, denn es kann Dir nicht angelastet werden, innerhalb von 2 Jahren die Kontoverbindung zu ändern. Abgesehen davon glaube ich nicht, daß diese Gebühren überhaupt irgendwo angefallen sind, wenn es dieses Konto nicht mehr gab. Solche Gebühren fallen m.W. nur dann an, wenn die Lastschrift mangels Deckung zurückgeht oder vom Kontoinhaber widersprochen wird.


    Die wirklich interessante Frage ist jetzt eigentlich nur noch, ob für Deinen Fall nun die Maßgabe gilt, daß die Verjährungsfrist erst am 31.12.2001 zu laufen begann, oder schon mit dem Rechnungsdatum.

    Ich zwar auch nicht, aber diese Leute sind auf jeden Fall extrem arme Schweine... :D:D


    Andererseits hat das den Vorteil, dass man nur alle 4 Jahre um ein Jahr altert. OK, wiederum andererseits ergeben sich daraus handfeste juristische Probleme, etwa wenn man an die nur vermeintlich 30jährige Frau oder Freundin denkt... :eek: :D


    Wie auch immer - auch von mir einen herzlichen Glückwunsch an alle Pechvögel, die heute Geburtstag haben! :D

    altobelli:


    Das "Problem" ist aber doch IMHO, daß die zweijährige Verjährungsfrist ja erst zum Ende des jeweiligen Jahres endet. Oder genauer gesagt: Die Verjährungsfrist BEGINNT am 31.12. des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies war AFAIK nach den alten Regelungen schon so, und ist bei den neuen wohl immer noch so. Oder irre ich da?


    Was diese "Mentalität" angeht: Du hast einerseits zwar Recht. Auf der anderen Seite gibt es diese Regelungen halt nun einmal, um sicherzustellen, daß sich ein Unternehmen nicht ewig Zeit lassen kann. In dem Fall, den ich weiter oben meinte, gehts um einen mit dem Kauf eines Gegenstands gekoppelten Verbraucherkredit, der ebenfalls der 2jährigen Verjährungsfrist unterliegt. Der Kreditnehmer hatte - aus IMHO absolut nachvollziehbaren Gründen - innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung den Kaufvertrag und den damit verbundenen Finanzierungsvertrag gekündigt und Verkäufer und Kreditgeber angeboten, den Kaufgegenstand (eine größere Sache ;) ) jederzeit zur Abholung zur Verfügung zu halten. In der Folge war geschlagene 3 Jahre Funkstille. Und dann plötzlich fiel dem Kreditgeber wieder ein, dass da ja noch was war... ;)


    Das ist ein IMHO klassischer Fall, wo die Verjährungsregelungen im Sinne der Verbraucher absolut Sinn machen. Der Käufer hat sich hier absolut korrekt verhalten. Er hält den Gegenstand nach wie vor zur Abholung bereit und will auch heute noch nichts anderes als genau dies. Der Kreditgeber will jetzt nach 3 Jahren plötzlich den gesamten ausstehenden Restbetrag der Finanzierung. Und ich bin relativ sicher, dass er damit nicht durchkommen wird, und das ist auch gut so. Inzw. könnte der Käufer den Kaufgegenstand sogar einfach behalten, eben weil die Ansprüche verjährt sind. Und das will er nicht einmal - er ist nach wie vor freiwillig bereit, das Teil rauszugeben. Nur zahlen will und wird er natürlich nicht.


    Zum Thema zurück:


    Thorsten:


    In Deinem Falle begann die Frist also am 31.12.2001 und endete am 31.12.2003 (vorausgesetzt, ich liege mit o.g. Annahme, dass die Frist immer erst am 31.12 beginnt, richtig). Da Du VOR diesem Zeitpunkt ein Schreiben bekommen und darauf wohl auch schon reagiert hast, ist der Anspruch nicht verjährt, und Du mußt zahlen.


    Der Mahnbescheid scheint mir dann auch rechtens zu sein. Die Firma hätte zwar ihre Forderung damals korrekterweise per Lastschrift einziehen können, und dass sie dies versäumt hat, ist zunächst mal ihr Problem. Allerdings hat sie Dich ja im November darauf hingewiesen, dass da ein Fehler aufgetreten sei und dass man nunmehr, da Dein Konto ja nicht mehr existierte, den Betrag nicht einziehen konnte. In diesem Moment warst Du über die Fälligkeit informiert und hättest zahlen müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten sie Dir aber natürlich keine Zinsen, Mahngebühren o.dgl. berechnen dürften (falls das passiert ist).


    Wenn das Schreiben aus dem November kein Einschreiben war, hätte man sich übrigens jetzt im neuen Jahr erfolgreich auf die Verjährung berufen können, denn die Firma hätte dann nicht nachweisen können, dass sie vor Ablauf der Verjährungsfrist reagiert hat... ;) Maßgeblich hierfür wäre ein nachweisbares Schreiben an Dich (also etwa ein Einschreiben), welches vor dem 31.12.2003 abgesandt worden wäre, oder wenn man den Mahnbescheid bis zum 31.12.2003 beantragt hätte. Aber Du hast ja auf das Schreiben schon reagiert gehabt, so dass es für diese Spitzfindigkeit zu spät ist... ;)

    Das ist so allerdings auch nicht ganz richtig... ;)


    Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB regelt für Fälle wie diese nämlich genau das Gegenteil, und zwar mit dem Ziel, für Altverträge Rechtssicherheit nach den alten Regelungen herzustellen:


    Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung länger als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.


    Heißt also: Hat eine Verjährungsfrist vor dem 1.1.2002 begonnen und betrug diese nach damaligem Recht zwei Jahre, nach neuem Recht aber drei, so verlängert sich die Verjährungsfrist NICHT, sondern beträgt weiterhin zwei Jahre seit Entstehung des Anspruchs.


    Der von Dir zitierte Absatz bezieht sich auf den Fall, dass eine Verjährungsfrist nach neuem Recht kürzer ist als früher, und das ist hier nicht der Fall. Und selbst in diesen Fällen gilt: Wenn die früher bestehende längere Verjährungsfrist eher beendet ist, als wenn man die neue, kürzere Verjährungsfrist am dem 1.1.2002 mit diesem Tag beginnen lässt, dann endet die Verjährung an dem Tag, an dem sie nach der alten Gesetzgebung geendet hätte.


    Die Verjährungsfristen für Altfälle verlängern sich also sowohl gemäß Abs. 3 als auch Abs. 4 keinesfalls.


    Ich bin zwar selbst kein Rechtsexperte, bin aber auf gewissen Umwegen derzeit in einen Fall verwickelt, wo es um genau diese Thematik geht. Und in diesem Fall, der auf einen Vertrag aus dem Jahre 2000 zurückgeht, ist zwar alles mögliche andere strittig, nicht aber, dass für diesen Fall die damaligen gesetzlichen Regelungen zur Verjährung von Ansprüchen und mithin die 2jährige Verjährungsfrist gilt.