altobelli:
Das "Problem" ist aber doch IMHO, daß die zweijährige Verjährungsfrist ja erst zum Ende des jeweiligen Jahres endet. Oder genauer gesagt: Die Verjährungsfrist BEGINNT am 31.12. des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies war AFAIK nach den alten Regelungen schon so, und ist bei den neuen wohl immer noch so. Oder irre ich da?
Was diese "Mentalität" angeht: Du hast einerseits zwar Recht. Auf der anderen Seite gibt es diese Regelungen halt nun einmal, um sicherzustellen, daß sich ein Unternehmen nicht ewig Zeit lassen kann. In dem Fall, den ich weiter oben meinte, gehts um einen mit dem Kauf eines Gegenstands gekoppelten Verbraucherkredit, der ebenfalls der 2jährigen Verjährungsfrist unterliegt. Der Kreditnehmer hatte - aus IMHO absolut nachvollziehbaren Gründen - innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung den Kaufvertrag und den damit verbundenen Finanzierungsvertrag gekündigt und Verkäufer und Kreditgeber angeboten, den Kaufgegenstand (eine größere Sache
) jederzeit zur Abholung zur Verfügung zu halten. In der Folge war geschlagene 3 Jahre Funkstille. Und dann plötzlich fiel dem Kreditgeber wieder ein, dass da ja noch was war... 
Das ist ein IMHO klassischer Fall, wo die Verjährungsregelungen im Sinne der Verbraucher absolut Sinn machen. Der Käufer hat sich hier absolut korrekt verhalten. Er hält den Gegenstand nach wie vor zur Abholung bereit und will auch heute noch nichts anderes als genau dies. Der Kreditgeber will jetzt nach 3 Jahren plötzlich den gesamten ausstehenden Restbetrag der Finanzierung. Und ich bin relativ sicher, dass er damit nicht durchkommen wird, und das ist auch gut so. Inzw. könnte der Käufer den Kaufgegenstand sogar einfach behalten, eben weil die Ansprüche verjährt sind. Und das will er nicht einmal - er ist nach wie vor freiwillig bereit, das Teil rauszugeben. Nur zahlen will und wird er natürlich nicht.
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Thorsten:
In Deinem Falle begann die Frist also am 31.12.2001 und endete am 31.12.2003 (vorausgesetzt, ich liege mit o.g. Annahme, dass die Frist immer erst am 31.12 beginnt, richtig). Da Du VOR diesem Zeitpunkt ein Schreiben bekommen und darauf wohl auch schon reagiert hast, ist der Anspruch nicht verjährt, und Du mußt zahlen.
Der Mahnbescheid scheint mir dann auch rechtens zu sein. Die Firma hätte zwar ihre Forderung damals korrekterweise per Lastschrift einziehen können, und dass sie dies versäumt hat, ist zunächst mal ihr Problem. Allerdings hat sie Dich ja im November darauf hingewiesen, dass da ein Fehler aufgetreten sei und dass man nunmehr, da Dein Konto ja nicht mehr existierte, den Betrag nicht einziehen konnte. In diesem Moment warst Du über die Fälligkeit informiert und hättest zahlen müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten sie Dir aber natürlich keine Zinsen, Mahngebühren o.dgl. berechnen dürften (falls das passiert ist).
Wenn das Schreiben aus dem November kein Einschreiben war, hätte man sich übrigens jetzt im neuen Jahr erfolgreich auf die Verjährung berufen können, denn die Firma hätte dann nicht nachweisen können, dass sie vor Ablauf der Verjährungsfrist reagiert hat...
Maßgeblich hierfür wäre ein nachweisbares Schreiben an Dich (also etwa ein Einschreiben), welches vor dem 31.12.2003 abgesandt worden wäre, oder wenn man den Mahnbescheid bis zum 31.12.2003 beantragt hätte. Aber Du hast ja auf das Schreiben schon reagiert gehabt, so dass es für diese Spitzfindigkeit zu spät ist... 