Widerspruch gegen Mahnbescheid per Einschreiben-Rückschein? *wow*
Günstiger (und schneller) gehts per EGVP oder - wenn nicht vorhanden - per Fax. Der OK-Vermerk dürfte für eine Wiedereinsetzung wohl immer ausreichen.
Sie sind in Begriff, Telefon-Treff zu verlassen, um auf die folgende Adresse weitergeleitet zu werden:
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Widerspruch gegen Mahnbescheid per Einschreiben-Rückschein? *wow*
Günstiger (und schneller) gehts per EGVP oder - wenn nicht vorhanden - per Fax. Der OK-Vermerk dürfte für eine Wiedereinsetzung wohl immer ausreichen.
@ Iggy
Du kannst natürlich auch erst einmal selbst anfangen, also z.B. unter Hinweis auf § 556 Abs. 3 BGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html ) fragen, wie die Vermieterin dazu kommt, über einen längeren Zeitraum als 1 Jahr abzurechnen, weshalb Kosten für 2008 geltend gemacht werden, obwohl dies ausgeschlossen ist etc.
Daneben kannst Du Dein Recht auf Belegeinsicht geltend machen - hier kann es nur sein, dass Du als Laie vor dem Problem stehst, nicht zu erkennen, was wichtig ist.
Auf deutsch: Wenn die Vermieterin da - wie in den wohl überwiegenden Fällen - auf stur schaltet, wird Dir wohl kaum was anderes als der Anwaltsbesuch übrig bleiben.
Und sooo teuer ist eine außergerichtlicher Streit um die Abrechnungen übrigens auch nicht...
Beim Klick auf die Versandkosten kommt: "Die angeforderte Seite existiert nicht."
Vorsicht - da ist die erste Abmahnung nicht weit.
"Shopleiter" beim Impressum lese ich auch das erste Mal - das würde ich auch noch mal überarbeiten.
Ich denke, es muss nicht zwingend unseriös sein (auch wenn die schwarzen Schafe meist dann unter solchen Adressen zu finden sind).
Rein tatsächlich wird es sich um deutsche Betreiber handeln, die z.B. aus haftungstechnischen gründen eine Limited gründen wollen. Für eine englische Limited braucht man meiens Wissens auch eine anglische Adresse, also muss man sich eben eine solche organisieren. Hierfür nehme man eine englische Briefkastenadresse, was dazu führt, dass die meisten der tatsächlich in Deutschland tätigen Limiteds unter den gleichen Adressen in GB firmieren. ![]()
Ich habe wenig Kandiaten in Erinnerung, die Raab quasi mit seinen eigenen Waffen geschlagen haben: Fragen, bis einem nichts mehr einfällt, jede Chance suchen, sich vor Spielbeginn mit dem "Spielgerät" vertraut zu machen. Es fehlte diese Mal fast durchweg das sonst in den meisten Sendungen vorhandene "Fremdschämen", d.h. dass man sich geärgert hat, dass der "Depp da im Fernsehen" vor lauter Nervosität oder was auch immer es nicht geregelt bekommt, seine Chance zu nutzen.
Insofern: Respekt vor einem in meinen Augen fast perfekten Kandidaten. Ab Matchballspiel scheint ihm dann allerdings bewusst geworden zu sein, was er da eigentlich gerade tut, was die Souveränität ein wenig beeinträchtigt hat.
Quark.
Einen Vertragsschluss muss erst einmal derjenige beweisen, der sich darauf beruft.
Hier behauptet die Firma, einen Vertrag mit Kevin-Justin Mustermann, dem Sohn von x und Y Mustermann, geschlossen zu haben.
In der Familie Mustermann gibt es aber nur einen Kevin-Justin. Und genau der würde ja auch verklagt werden. Kevin-Justin würde dann, vertreten durch seine Eltern, mitteilen, dass er erst 12 ist, seine Eltern weder in einen angeblichen Vertragsschluss eingewilligt noch diesen nachträglich genehmigt haben und die Sache wäre gegessen (abgesehen davon, dass die Abofallenbetreiber Klagen scheuen wie der Teufel das Weihwasser).
Diese ganze Anschlussinhaberproblematik ist hier einfach nicht relevant.
Bestell Dir doch einfach das Musterexemplar.
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ZitatOriginal geschrieben von Andreas24
Wäre ich u.U. vorsichtig mit. Weniger ist manchmal mehr
Es gab auch schon vergleichbare Fälle, in denen dann die Eltern als Besitzer des Internetanschlusses hinhalten mussten.
Es gab schon Fälle, in denen der Anschlussinhaber als Störer (Filesharing) oder aufgrund Anscheinsvollmacht etc. (Telefonsex - 0190/0900-Nummern, ebay-Account) haften musste. Eine Haftung für einen 12-jährigen, der sich mit seinem eigenen Namen auf einer Internetseite anmeldet, dürfte m.E. allerdings nicht zu konstruieren sein. Daher sehe ich keinen "vergleichbaren" Fall, in dem die Eltern zur Rechenschaft gezogen wurden.
Da die meisten aufgrund der netten Schreiben von Inkassobüros bzw. alternativ Anwaltsschreiben von Frau Günther oder Herrn Tank irgendwann doch nervös werden, würde ich vorsorglich ein Schreiben hinschicken. Auf den Seiten der Verbraucherzentralen werden auch Musterschreiben veröffentlich - es gibt explizit welche, die sich auf den Sachverhalt mit Minderjährigen beziehen. Ansonsten einfach mitteilen, dass kein mangels Einwilligung/Genehmigung der Eltern kein Vertrag zustande gekommen ist, es mangels Erkennbarkeit der Kostenpflichtigkeit ebenso kein entgeltlciher Vertrag zustande gekommen ist, nicht erkennbar ist, für welche leistung überhaupt gezahlt werden soll, da alles Programme kostenlos angeboten werden, nicht wirksam über das Widerrufsrecht belehrt wurde und daher ein etwaiger Vertragsschluss widerrufen wird, vorsroglich wegen arglistiger Täuschung angefochten wird etc. Letztlich ist es eh wurscht, was man schreibt, da außer dem Hinweis auf die Minderjährigkeit eh nichts weiter gelesen werden dürfte.
Wenn man sich nicht beeindrucken lässt, alternativ alles bis Mahnbescheid ignorieren. Klagen werden sie eh nicht und sollten sie klagen, haben sie keine Chance, wenn der Knirps noch keine 18 war.
Kurze Frage: ich habe gestern eine Karte bei Real gekauft. Da ist es doch normal, dass im Gegensatz zu DM die 1000 Extra-Punkte nicht auf dem Bon autauchen, oder?
ZitatOriginal geschrieben von Timba69
Hawk:
Dein angesprochener Passus wurde vor zwei Tagen vom BGH gekippt. Ab jetzt haben die Händler auch unter 40 Euro die RVK zu tragen.
Hast Du da einen Link? Entweder ist da was an mir vorbeigegangen oder...
Du verwechselst das auch nicht mit den Hinsendekosten?