Beiträge von horstie

    Ich suche für jemanden, dem sein XDA Mini ans Herz gewachsen ist und für den alterstechnisch ein Umstieg auf ein anderes Handy auch eine ziemtliche Hürde darstellt, ein funktionierendes XDA Mini.


    Bei dem vorhandenen schwächelt die interne Batterie, die wohl nicht oder nur unter größerem Umständen austauschbar ist. Wer also noch so ein Gerät rumliegen hat und ein gutes Werk tun möchte, meldet sich bitte mit Preisvorstellung (bitte relaistisch bleiben..).


    Viele Grüße


    horstie

    Jedes Amtsgericht handhabt das etwas unterschiedlich, welche Voraussetzungen für eine Auskunft vorliegen müssen.


    Standardmäßig wird allerdings telefonisch keine Auskunft erteilt. Der Original-VB muss allerdings nicht mitgeschickt werden - eine Kopie reicht in jedem Fall (oft ist diese auch nur erforderlich, wenn eine Abschrift der Vermögensauskunft verlangt wird).


    Allerdings wurde das System der eidesstattlichen Verishcerung zum 01.01.2013 geändert. Du erhältst daher beim örtlichen Amtsgericht des Schuldners nur noch kostenlos für den Zeitraum bis 01.01.2013 Auskunft, ob eine eV abgegeben wurde. Willst Du auch eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses haben, kostet Dich das 15 €.


    Für eine Auskunft nach dem Zeitraum 01.01.2014 musst Du Dich beim Vollstreckungsportal registrieren, um eine kostenpflichtige Auskunft zu erhalten:
    http://www.vollstreckungsportal.de/


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    Gerade nochmal Dein Posting gelesen: Du hast ja schon Auskunft übers Vollstreckungsportal gehabt.. Daher der Vollständigkeit halber nochmal den Weg oben über das Amstgericht für die alten Auskünfte gehen. Je nachde wie auskunftsfreudig der Schuldner ist, gibt er Dir ja vielleicht sogar das Aktenzeichen.


    Je nachdem, was der Geschichte zugrunde liegt, kann man im Übrigen über eine Strafanzeige nachdenken. Wenn der Schuldner was auch immer für einen Vertrag eingegangen ist, aber bereits die eV abgegeben hat, liegt durchaus ein Betrug nahe, weil der Schuldner ggf. einen Verpflichtung eingegangen ist, obwohl er wusste, nicht leisten zu können.

    Das haben Urmann & Collegen auch in der Vergangenheit kaum gemacht, obwohl da die Aussichten in normalen Filesharingfällen noch deutlich besser waren. Das Zeil ist ja das schnelle außergerichtliche Geld. Ab und zu mal ein Urteil, dass man zitieren kann, um den Druck zu erhöhen, sind natürlich nicht verkehrt. Aber gucke Dir mal die "aktuellen Gerichtsentscheidungen" auf urmann.com an: 8 Urteile, bei denen keiner der Beklagten anwaltlich vertreten ist - davon die Häfte Versäumnisurteile, was bedeutet, dass sich der Beklagte gegen die gerichtliche Geltendmachung nicht wirklich gewehrt hat. Teilweise lassen die Entscheidungen auch darauf schließen, dass der Beklagte sich neben der Unterlassungserklärung auch zur Zahlung verpflichtet hatte, womit es schwierig wird, da wieder rauszukommen. Wenn diese Urteile das einzig zitierfähige ist, was man zu bieten hat, zeigt das die Lust, Prozesse zu führen bzw. die scheinbar nicht vorhandene Fähigkeit, diese bei vernünftiger Verteidigung zu gewinnen.


    Allerdings werden sie einige Prozesse führen müssen, weil einige Abgemahnte negative Festellungsklagen erheben werden.

    Timba Wie Du schreibst, gibt es Rspr., dass ein Übergabeeinschreiben ggf. nicht ausreicht. Das liegt aber nicht daran, dass der Empfänger aus welchen Gründen auch immer das Schreiben nicht zur Kenntnis genommen hat, sondern daran, dass der Zugang "im Briefkasten" eben nicht bewiesen werden kann, weil der Zusteller unzuverlässig oder was auch immer ist (was gerade auch bei Gerichtspost nicht ausgeschlossen ist - ich erinnere mich hier an den einen 2 Jahre dauernden Streit über 2 Instanzen, ob ein Mahnbescheid zugegangen war oder nicht - dabei kam heraus, dass bei dem Zustellunternehmen in einem gewissen Zeitraum fast mehr verschwunden ist als zugestellt wurde...). Wenn der Brief erst einmal nachweisbar im Kasten liegt, gibt es für den Empfänger praktisch keine Aussicht, dass der Brief nicht jedenfalls am nächsten Werktag als zugegangen gilt.


    Was die Volljuristen angeht, kann ich Dir versichern, dass auch hier im Thread deutlich mehr als keiner rumläuft. ;)

    HHFD


    Ich bin da deiner Meinung und halte das auch für etwas viel Brimborium. Es ist nur im Ergebnis tatsächlich scher, wenn man absolut auf Nummer sicher gehen will, eine Kündigung per Post zu senden (FAx würde ich natürlich auch in jedem Fall nutzen, nur hat nicht jeder die Faxnummer seines Vermieters).


    Einwurfeinschreiben reicht nach der Rspr. ja eben als Beweis nicht unbedingt aus (ich meine, seitdem mal irgendwann rausgekommen ist, dass die Postboten die Bestätigung des Einwurfs schon ausgefüllt haben, bevor sie losgezuckelt sind).


    Am sichersten und m.E. absolut ausreichend ist es immer noch, irgendeinen Dritten, der sich auch den Inhalt des Kündigungsschreibens bestätigen kann, zu beauftragen, den Brief beim Vermieter einzuwerfen.


    Wenn das nicht geht, weil der Vermieter auswärts wohnt und man dort niemanden kennt, würde ich in aller Regel wohl auf das Einwurfeinschreiben vertrauen. Die Fälle, in denen ein Vermieter den Zugang dann tatsächlich bestreitet, sind im Übrigen eher nicht die Regel...


    Das der VM ja im Übrigen erst "um Silvester" verreist, würde ich die Kündigung einfach so schnell wie möglich abschicken, um dann ggf. anrufen zu lassen, ob diese eingegangen ist, bervor der VM verreist.

    Timba würfelt da einfach ein bisschen was durcheinander. Da er die Wiedereinsetzung anspricht, gehts ihm vielleicht eher um die Fälle, wo aufgrund einer entsprechenden Fristversäumnis (z.B. Widerspruch gegen Bußgeldbescheid o.ä.) Wiedereinsetzung in Frage kommt. Das kann z.B. bei Urlaubsabwesenheit durchaus mal funktionieren. Diskutiert wurde z.B. auch immer mal wieder der Fall, wo der Arbeitgeber dem urlaubenden Arbeitnehmer die Kündigung in den Briefkasten wirft, damit der möglichst die Klagefrist verpasst. Aber auch hier hat das BAG nach meiner Kenntnis keine Zweifel am Zugang, was aber eben nicht heißt, dass nicht die KLage nach § 5 KSchg nicht doch noch funktionieren kann.


    Aber wie so oft ist das alles graue Theorie, die hier in der Praxis völlig Banane ist. In jedem Fall wird die Kündigung rechtzeitg zugegangen sein, wenn sie am 2. Werktag im Briefkasten des Vermieters liegt (und auch fast immer, wenn das am 3. Werktag passiert).


    svenni Wenn Du das über den GV zustellen willst, kann ich nur empfehlen, zu diesem vorher Kontakt aufzunehmen (in NRW findest Du den zuständigen z.B. über http://www.gerichtsvollzieher.nrw.de/ - ansonsten beim zuständigen Amtsgericht anrufen und nachfragen). Aber bendenken, dass der GV in der Regel auch über die Post oder andere Versandunternehmen zustellt. Letztlich hast Du nur die Sicherheit, dass er den Inhalt des Schreibens bestätigen kann. Wenn die Post es dann mit der Zustellung verbockt, bist Du auch nicht viel schlauer. ;)

    Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Bei U+C bin ich mir momentan noch nicht sicher, was ich von dem Laden halten soll. Schließlich war ihr Kenntnisstand bei Auftragsübernahme nicht der jetzige.


    Woher beziehst Du dieses Wissen? Ich hoffe, nicht aus Interviews von RA Urmann o.ä.....

    Zitat

    Original geschrieben von loeter
    123recht sieht nicht wirklich vertrauenserweckend aus, scheint die richtige Adresse zu sein um abgezockt zu werden.


    Abgesehen davon, dass "abgezockt" eins meiner Lieblingsworte ist, frage ich mich, wie Du zu dieser Einschätzung kommst? Wer oder was sieht da nicht vertrauenserweckend aus? Würde die Jungs von QNC vermutlich wirklich interessieren...


    Auf der Seite sind Anwälte quer durch alle "Schichten" des Berufs angemeldet - vom Feld-Wald-und Wiesen-Anwalt bis zum Spezialisten, vom Berufsanfänger bis zum alten Hasen. Der eine beantwortet Fragen, weil er die Kohle dringend braucht und ist sich nicht zu schade, für 25 € mehrseitige Ergüsse über Themen zu schreiben, von denen er nie zuvor gehört hat während der andere nur auf Fragen antwortet, von denen er was versteht und der das Ganze als simples Marketinginstrument sieht.


    Das Problem ist zum einen, dass bei vielen Fragen einfach die wesentlichen Infos fehlen oder sich die Frage eben nicht für eine entsprechende Onlineberatung eignet. Zum anderen ist das ganze eben ein Glücksspiel, an welchen Anwalt man gerät (wobei ich staune, welche nichtssagenden bzw. falschen Antworten begeistert mit Höchstnoten bewertet werden).


    Ich halte das Ganze als Schwellenabbau vor dem Gefühl, "wenn ich dem Anwalt die Hand schüttele, ist gleich der ganze Arm weg", für sinnvoll. Tatsächlich kann ich mir gerade bei geringen Streitwerten die Sache auch sparen und direkt zum Anwalt gehen (der nach dem RVG abrechnet), weil ich dann nicht wesentlich mehr bezahle und die Vertretung gleich mit drin habe.


    Achja, eins noch:

    Zitat

    Original geschrieben von loeter
    Als ich den Anbieter ohne Antwort mehrmals angeschrieben hatte, bin ich zu nem Anwalt (gehört zur Familie) und der meinte das es,obwohl es schon einen Präzedenzfall gibt, recht wenig Sinn macht,zumindest bei geringen Beträgen.


    Darf ich fragen, wie er begründet hat, dass das bei geringen Beträgen recht wenig Sinn macht (abgesehen davon, dass der Anwalt nichts verdient?). Und es gibt nicht einen einzelenen Präzedenzfall, sondern eine Vielzahl von Urteilen, die sich mit dem Thema beschäftigen (angefangen wohl mit dem Cartier-Urteil über Rübenroder und Porsche bis wohin auch immer - wobei sich aufgrund der BGH-Rechtsprechung zum Thema eben auch Hürden auftun können, was auch gut ist, um den "Berufsaufabbruchspekulierern" das Leben nicht zu einfach zu machen).