Beiträge von horstie

    eou hat ja deutlich geschrieben, dass er die Briefe meint, die lange vor der Einweisung liegen. Wenn ich mir z.B. den Brief an Altpräsident Heuss aus dem Jahr 2003 (http://www.gustl-for-help.de/d…9-Brief-Mollath-Heuss.pdf )und andere zu Gemüte führe, bekomme ich auch den Eindruck, dass Herr Mollath durchaus etwas schräg zu sein scheint. Andererseits kenne ich auch Menschen, die ähnliche Briefe verfassen und daneben im Übrigen auch teilweise gegenüber anderen eine oft bedrohlich wirkende Wortwahl verwenden. Auf der anderen Seite halte ich keinen von diesen Leuten, die teilweise (wie sie das gemacht haben, ist mir immer noch ein Rätsel) Millionen verdient haben, für großartig gefährlich.


    Trotzdem erstaunt es mich nach diesen Briefen, dass es diese breite Unterstützung für Herrn Mollath gibt, da ich unterstellen würde, dass die meisten Menschen Mollath nach diesen Briefen für "verrückt" halten würden. Da normalerweise die Mehrheit ja gerne alles, was sich abseits der Norm verhält, gerne lebenslang "wegsperren" möchte, ist die ganze Geschichte schon überraschend, aber ist wohl einfach darauf zurückzuführen, dass Mollath das Glück hatte, die richtigen Unterstützer zu haben.


    Dass heißt überhaupt nicht, dass ich der Meinung bin, dass die Einweisung richtig war. Hierzu maße ich mir nicht an, alles zu wissen und kann daher nur feststellen, dass es viele Ungereimtheiten gibt, die die seinerzeitige Entscheidung in Frage stellen. Trotzdem irritiert mich die zumeist uneingeschränkte Unterstützung von Herrn Mollath und das Ersticken jeglichen Infragestellens der völligen Unschuldigkeit Mollaths.


    Richtig und gut ist es sicherlich, dass der Fall ggf. dazu dient, die Frage der Einweisung und das System des Gutachtenwesens zu hinterfragen (die Aussagen von Dr. Ziegert bei Beckmann fand ich teilweise wirklich erschreckend). Und wenn sich ergibt, dass die Einweisung tatsächlich zu Unrecht erfolgt ist, hat Herr Mollath auch viel "Mitleid" verdient, da diese Zeit nicht wiedergutzumachen ist. Trotzdem geht mir die gefühlte Heiligsprechung von Herrn Mollath auf deutsch gesagt ein wenig auf den Keks, auch wenn das eine vom anderen manchmal nicht leich zu trennen ist.

    fragger Ja, sofern man als Mieter nichts verbockt, ist in der Regel die Eigenbedarfskündigung meist die einzige Möglichkeit, dem Mieter zu kündigen - manchmal eben ggf. noch die Verwertungskündigung.


    SteMa Ich hab jetzt nicht mehr die ganzen Einzelheiten im Kopf: Bei der Garage kommt es darauf an, ob das Mietverhältnis als Einheitliches zu betrachten ist oder nicht. Nur im letzteren Fall kann der VM da gesondert kündigen. Grunprinzip erstmal: Wenn ein Mietvertrag, ist von einem einheitlichen Mietverhältnis auszugehen, wenn 2 getrennte Mietverträge, ist von getrennten Mietverhältnissen auszugehen. Aber aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse kann man eben auch bei 2 getrennten MV ein einheitliches MV begründen.


    Der Text der Kündigung selbst klingt eher nach einem einheitlichen (dafür spricht auch, dass man sie anders nicht erreichen kann).

    Zitat

    Original geschrieben von fragger123
    Welche Gründe gibt es denn außer Eigenbedarf für eine fristgemäße Kündigung von Wohnraum? Mir fällt kein weiterer ein.


    Als "Überpunkte" der Gründe für eine ordentliche Kündigung im Rahmen von § 573 BGB werden insbesondere genannt: Vertragswidriger Gebarauch, Zahlungsverzug, Zahlungsunpünktlichkeit, Unerlaubte Untervermietung/Gebrauchsüberlassung, Eigenbedarf, anderweitige wirtschaftliche Verwertung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) und noch ein paar Spezialfälle wie fehlbelegte Sozialwohnung, ersatzlose Abriss des Gebäudes, Kündigung Untermietverhältnis bei Beendigung Hauptmietverhältnis etc.


    Zitat


    Verspätete Mietzahlung mit außerordentlicher Kündigung bedarf auch einer vorherigen Abmahnung...


    Jupp, wobei einmal in der Regel reicht und so mancher Mieter das mit der pünktlichen Mietzahlung selbst im laufenden Räumungsprozess nicht hinbekommt.

    Zitat

    Original geschrieben von drueckerdruecker
    Wie hier schon erwähnt hat ein Vermieter wahrscheinlich schlechte Chancen, wenn er verschiedene Kündigungsvarianten nacheinander durchprobieren möchte. Gibt's da eigentlich entsprechende Urteile oder ist das einfach eine Vermutung der beteiligten Rechtsbeistände?


    So pauschal kann man das sicherlich nicht sagen: Es ist und bleibt zunächst erstmal die Frage, ob ein Kündigungsgrund vorliegt. Wenn das ohne weiteres objektiv feststellbar ist (Zahlungsverzug, unpünktliche Mietzahlung etc.) ist es letztlich wurst, wiviel Kündigungen der Vermieter vorher letztlich ausgesprochen hat. Geht es z.B um die Frage, ob zum Zeitpunkt derKündigung Eigenbedarf vorlag oder nicht, kann vielfach auch die Vorgeschichte eine Rolle spielen, da sie nahelegen kann, dass Eigenbedarf evtl. nicht der wirkliche Grund der Kündigung ist.


    Ich weiss, dass Klappe halten sicherlich nicht jedermanns Sache ist (man will das eben irgendwie "geregelt" haben), aber letztlich in vielen Fällen der richtige Weg. Irgendwelche Widersprüche (einen Härtefall konnte ich hier bislang wirklich nicht entdecken - da muss man schon ein wenig mehr auffahren) bringen den Vermieter eben nur frühzeitig dazu, die Unwirksamkeit seiner Kündigung zu erkennen.


    drueckerdruecker Wenn das Mietverhältnis eh schon "eskaliert" ist und man vor irgendwelchen Kündigungen Ruhe haben will, hilft auch die Erhebung der negativen Feststellungsklage. Bei immerhin einer Jahresmiete Streitwert merkt der Vermieter dann spätestens nach Auferlegung der Kosten, dass er dieses Spiel lieber nicht weiterspielen sollte...

    Zitat

    Die Rechtsprechung argumentiert nun: Schon die freiwillige Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf enthalte die Einwilligung in die Körpergefahren, die ein solcher Wettkampft typischerweise mit sich bringt. Liege freilich ein grober Regelverstoß, insbesondere eine vorsätzliche Mißachtung der Sportregeln, vor, so werde von einer solchen Einwilligung keine rechtfertigende Wirkung ausgehen können (BayObLG, Urt. v. 3.8.1961, NJW 1961, S. 2072 ff.)


    Zitat

    Liegt im Einzelfall eine strafbare Körperverletzung vor, so muß dies nicht notwendig zu einer Ahndung durch die staatliche Strafgewalt führen. Verfolgt wird die fahrlässige Körperverletzung nach § 230 StGB nur auf Antrag des Verletzten (§ 232 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 77 Abs. 1 StGB), es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB). Möglichkeiten der Einstellung des Ermittlungsverfahrens bestehen nach §§ 153, 153 a StPO. Die Anwendung dieser Vorschriften ist in der Praxis stark von der Vorstellung geprägt, daß die Ahndung von Körperverletzungen im Sport regelmäßig der Sportgerichtsbarkeit überlassen werden sollte. Gleiches gilt für die Entscheidung, ob die Staatsanwaltschaft öffentliche Anklage erhebt (§ 376 StGB). Der Verletzte selbst kann im übrigen an Stelle der Staatsanwaltschaft Klage erheben (sogen. Privatklage; § 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO).


    Beide Zitate von der Seite Sportrecht.org: http://sportrecht.org/cms/fron…ent.php?idcat=37&idart=73


    Praktisch tut sich die Staatsanwaltschaft schwer, derartige Dinge zu verfolgen, was ich grundsätzlich auch richtig finde. Auch ein Kopfnuss, ein Schubser oder was auch immer kann im Eifer des Gefechts passieren und ist ja nicht selten auch durch entsprechendes Verhalten (z.B. in Form verbaler "Reizungen") motiviert.


    Die Aktion von Herrn Jones wirkt dagegen nicht wie eine "Affekthandlung", sondern wie ein schon einige Sekunden durchdachter Plan. Hätte sich Reus bei der Aktion verletzt, könnte man jedenfalls recht sicher sein, dass er zivilrechtlich gute Aussichten gehabt hätte (hierzu gibt es ja einige Urteile, z.B. zum Thema Blutgrätsche das OLG Hamm). Strafrechtlich habe ich allerdings auch Zweifel, ob die Tat wirklich verfolgt werden muss.

    Zitat

    Original geschrieben von Palomino
    Irgendwelche von anderen spendierte Urlaube sind aus meiner Sicht aber Peanuts. Jemand wie Wulff kennt nun mal privat viele vermögende Leute, und wenn einer von denen Herrn Wulff für 2 Wochen seine Villa in Mallorca kostenlos überläßt (die sonst eh leer gestanden hätte), ist das aus meiner Sicht o.k. Hier denke ich, daß viele Leute überreagieren.


    Wenn das "unabhängige" private Kontakte sind, kann man ja darüber diskutieren. Aber wenn man sich vor Augen hält, dass Maschmeyer 1998 einen Azeigenkampagne für Schröder gegen Wulff finanziert hat, kann man sich vorstellen, dass die beiden noch nicht seit Ewigkeiten besonders "dicke" sind. Vielmehr legt das doch den Schluss nahe, dass es reinen eigenen Interesses von Maschmeyer & Co dient, wenn sie ihre Villen zur Verfügung stellen (bei Geerkens bin ich da ein wenig offener, da die beiden sich jan nun wohl wirklich ewig kennen und schätzen). Aber bei Leuten wie Maschmeyer, wo man zudem weiss, dass das Bild in der Öffentlichkeit auch nicht das Beste ist, erwarte ich von einem integeren Politiker das berühmte "Fingerspitzengefühl", d.h. alles, was auch nur den Ansatz von "Geschmäckle" hat, im Vorfeld vermeide.


    Ich kenne Lokalpolitiker, die sich geweigert haben, bei bestimmten Anlässen, Torten o.ä. kleine Geschenke entgegenzunehmen, weil sie dies schon als Form der "Bestechung" angesehen haben und jeden Anschein der Beeinflussung vermeiden wollen (was manchmal fast absurde Züge annahm). Man kann es wohl in etwa mit dem Wort Anstand zusammenfassen. Dieser ist, wie es scheint, (nicht nur) Wulff ein wenig abhandengekommen. Umso mehr ist sein Problem, dass er dies bei anderen gerne angeprangert hat.

    Zitat

    Original geschrieben von webbiller
    Ja auf den ersten Blick klingt es unverschämt, wenn man drüber Nachdenkt ist es durchaus berechtigt, dass sich die Erben beteiligen müssen.


    Warum denn? Ich habe ehrlich gesagt trotz Nachdenkens keinen wirklichen Grund entdecken können. ;)


    Zitat

    Was der Nachbesitzer später machen will ist IMHO irrelevant, er kann auch nicht die Entfernung der schicken 60er Jahre Fließen im Badezimmer verlangen, die sind auch Bestandteil des Hauses.
    Hat der Sturm gerade ein Loch in das Dach gerissen, kann er hingegen IMHO sofort einen Handwerker rufen und die Gemeinschaft zahlt, sofern der Eingriff dringend nötig war um den Werterhalt für die gesamte Gemeinschaft zu sichern.


    Ich habe erhebliche Zweifel, dass hierfür die Erben aufkommen müssten:


    Zitat

    § 2185 BGB Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
    Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten.



    Zitat

    Das Problem ist halt immer das liebe Geld, und daran entzündet sich dann schnell der Streit.
    Nochmal zur Heizung: Eine Heizung ist für mich Bestandteil des Hauses. Wenn die Heizkörper also fest mit der Wand verbunden sind und die elektrischen Leitungen extra dafür verlegt sind, dann ist das IMHO Teil des Hauses. Sind es bewegliche Gegenstände (bewegliche Radiatoren, die man einfach in die Steckdose steckt), gehören sie nicht zum Haus.


    Vermächntisse sind jetzt nicht meine spezielle Baustelle, aber die §§ zum Vermächntis einmal zu überfliegen, kann auch nicht schaden:


    Zitat

    § 2164 BGB Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche
    (1) Das Vermächtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit des Erbfalls vorhandene Zubehör.
    (2) Hat der Erblasser wegen einer nach der Anordnung des Vermächtnisses erfolgten Beschädigung der Sache einen Anspruch auf Ersatz der Minderung des Wertes, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch.


    Wenn man zu dem Ergebnis komt, dass die Heizkörper kein wesentlicher Bestandteil sind, so sollten sie aber jedenfalls Zubehör im Sinne der §§ 97, 2164 BGB darstellen. Auch damit wäre die Heizkörper also das Problem des Vermächtnisnehmers.


    jdf scheint sich ja sicher zu sein, dass die Entrümpelung wirklich Sache der Erbengemeinschaft ist. Ob bzw. dass tatsächlich ein Anspruch besteht, ein Vermächtnis "besenrein" zu übergeben, weiss ich nicht. Hängt sicherlich auch von den Umständen ab, aber völlig überzeugt bin ich davon auch noch nicht. ;)

    Zitat

    Original geschrieben von jdf
    Das möchte der Vermächtnisnehmer nicht und wir können ihn ja nicht dazu zwingen.


    Bisschen verkorkst ist die ganze Geschichte ja. Der Vermächtnisnehmer "möchte" also gerne, dass Ihr für alles im Haus verantwortlich seid, er "möchte" abe rnicht, dass Ihr Euch um die Entsorgung kümmert?


    m.E. muss er sich da aber schon entscheiden: Wenn Ihr bereit seid, die Sachen zu entsorgen, ist es doch auch Eure Sache, wie das passiert. Einer Verpflichtung, den Entrümpeler zu bezahlen, den der VN bestellt, sehe ich so einfach nun auch wieder nicht. Wenn nach Ansicht des VN Ihr für die vollständige Entrümpelung verantwortlich seid, soll er doch auch sehen, wie Ihr das veranstaltet.

    Zitat

    § 93 BGB Wesentliche Bestandteile einer Sache
    Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.


    § 94 BGB Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
    (1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. (2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.


    Die Frage wird sein, ob die Heizung wesentlicher Bestandteil des Hauses ist - hängt wesentlich davon ab, wie fest verbunden diese mit dem Haus ist. So ist das z.B. bei Einbauküchen immer ein beliebtes Streitthema und wird da von den Gerichten völlig unterschiedlich beurteilt ( www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/INHALTE/lehre/Einbaukueche.doc ). Im Ergebnis spricht viel dafür, dass die Heizung das Problem des Vermächtnisnehmers darstellt.