Eins muss man Schmidt lassen:
Er hat bei völliger Erfolglosigkeit in den letzten Jahren bei 3 Sendern ordentlich Kasse gemacht.
Das muss ihm erst einer nachmachen!
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Eins muss man Schmidt lassen:
Er hat bei völliger Erfolglosigkeit in den letzten Jahren bei 3 Sendern ordentlich Kasse gemacht.
Das muss ihm erst einer nachmachen!
ZitatOriginal geschrieben von stanglwirt
dann kann er ja jetzt markus lanz bei wetten dass ersetzen :top:
Er sagte mal im Interview:
"Nach Sky ist für mich Schluss mit Fernsehen."
In diesem Bild Artikel ist das Filmchen dazu:
ZitatOriginal geschrieben von dungeonlight
Ah, jetzt hat sich 'ne krasse Wende im Fall der RedTube-Abmahnwelle zugetragen: Das LG Köln behauptet nicht länger, dass Streaming illegal ist - http://meedia.de/internet/porn…t-zurueck/2013/12/20.html
Die endgültige Entscheidung ist ja erst für Januar zu erwarten.
Somit Finger weg vom Schweinekramm und bis Neujahr bleibt die Buchse oben!:D
Wenn juckt das?
Oder hängen bei euch nicht genügend alte Pakete rum,die anscheinend keiner haben möchte? ![]()
Laut einem Base Store in M und FFM sind das echte Ladenhüter (bis jetzt).
ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von Timba69
Genau lesen. Deine zitierten Urteile beziehen sich nur auf den Beweis und Zugang. Nicht aber Kenntnis. Es sind zwei wesentliche Unterschiede.
Diese wird eben nicht mit dem Eingang der Post bestätigt. Die Kenntnisnahme unterliegt der Seperatprüfung. -> Siehe oben. Weil eben zu spät, zu untypisch, falsche Anschrift benutzt, oder ähnlich.
Die alleinge Zustellung bewirkt noch keine Kenntnis und somit keine Wirksamkeit.
Und genau diese Kenntnis wird mit der Zustellung unterstellt,alles andere wäre ein Absurdum (nicht nur im Gesetz,sondern auch in der Rechtsprechung).
Selbst eine förmliche Zustellung,z.B. die Ladung eines Gerichts,wird durch Niederlegung im Postkasten die Kenntnisnahme im Zeitraum unterstellt.Erscheinst du nicht,ergeht z.B. ein (rechtskräftiges) Säumnisurteil gegen dich.
Und wie erklärst du dir die Kenntnisnahme sonstiger VA?
Sonstige Verträge?
Diese würden noch deiner Theorie nie gültig werden,wenn sie für den Betroffenen von Nachteil wären,da die gegnerische Partei im Zweifel die Kenntnis des Betroffenen nachweisen müsste.
ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von Timba69
jimmy:
Nach aktueller Rechtsprechung reicht es aber (nicht mehr unbedingt aus), dass die Kündigung in den Machtbereich des Vermieters gelangt ist....
Die aktuellen OLG lassen in letzter Zeit zum Zugang von Willenserklärungen eine andere Rechtsprechung in der Sache vermuten, aktuell BGH-Urteile fehlen noch, aber passend ist unter anderem XII ZR 148/05.
.
Aktuelle Rechtsprechung?Aus welchem Land?
In DE ist das schon seit Jahrzehnten verankert:
Diejenige Vertragspartei, die sich auf den wirksamen Zugang der Kündigungserklärung beruft, hat diesen im Streitfall auch zu beweisen (Siehe: BGH 101, 49). Dies gilt auch für Behauptung, dass die Kündigung rechtzeitig zugegangen sein soll (Siehe: BGH 70, 232).
Mehr Bedarf es nicht,den es wäre ein Absurdum,wenn die gegnerische Partei auch noch die Kenntnisnahme beweisen müsste,was unmöglich ist.Diese wird mit dem rechtzeitigen Zugang unterstellt.
ZitatOriginal geschrieben von Jimmythebob
Der Empfänger einer Willenserklärung muss diese nicht tatsächlich zur Kenntnis nehmen, eine Willenserklärung gilt schon dann als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass bei Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist.
Daher ist es auch völlig egal, ob der Vermieter zufällig im Urlaub ist oder drei Tage im Krankenhaus.
Im Lehrbuch hat sich die Nachweispflicht genauso wenig versteckt,wie im Paragraphen selber.
Ja,klar,wenn du deine Post immer mit Zeugen ausfährst.
Trotzdem passt jetzt deine Aussage nicht zu deinem Vorpost - das ist der Fehler.(den danach würdest du ja keine Zeugen brauchen).
Theorie trifft Praxis.
P.S:
Noch ein Expertenrat von mir:
Löte deinen Briefkasten einfach zu!Dann kann dir keiner mehr Willenserklärungen zustellen! ![]()
ZitatOriginal geschrieben von Jimmythebob
Der Empfänger einer Willenserklärung muss diese nicht tatsächlich zur Kenntnis nehmen, eine Willenserklärung gilt schon dann als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass bei Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist.
Daher ist es auch völlig egal, ob der Vermieter zufällig im Urlaub ist oder drei Tage im Krankenhaus.
Ein Zitat aus dem Lehrbuch,sehr schön!(wenn auch fehlerhaft).
Nur hast du vergessen,dass der Erklärende die Nachweispflicht der Zustellung trägt.
Oder als Beispiel im umgekehrten Fall:
Falls der Vermieter dir eine Mieterhöhung per einfachen Brief zuschickt,kannst du theoretisch diese als Kaminanzünder verwenden,weil er dir den Zugang nie nachweisen kann......