Unbeschadet der Anwendung einer inländischen Volumenbegrenzung muss der Roamingkunde bei einem offenen Datenpaket auf vorübergehenden Reisen in der Union ein Volumen von Endkundendatenroamingdiensten zum inländischen Endkundenpreis nutzen können, das zumindest dem doppelten Volumen entspricht, das sich aus der Division des inländischen Endkundengesamtpreises (ohne Mehrwertsteuer) dieses offenen Datenpakets durch das regulierte maximale Roamingvorleistungsentgelt nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 bezogen auf den gesamten Abrechnungszeitraum ergibt.
Reguliertes maximales Roamingvorleistungsentgelt für 2026 ist 1.10 €/GB netto (0.55 €/GB ist wegen der Verdoppelung die Hälfte davon). Bei 4.90 € brutto also:
2 × 4.90 € / (1.19 × 1.10 €/GB) ≈ 7.49 GB
Definition von offenem Datenpaket:
Zitat
„offenes Datenpaket“ ist ein Tarif für die Bereitstellung eines oder mehrerer Mobilfunk-Endkundendienste, der ein unbegrenztes Volumen von Mobilfunk-Endkundendatendiensten gegen Zahlung eines regelmäßig wiederkehrenden festen Entgelts enthält oder bei dem der Inlandspreis pro Einheit der Mobilfunk-Endkundendatendienste, der sich aus der Division des gesamten inländischen Endkundenpreises (ohne Mehrwertsteuer) für Mobilfunkdienste durch das gesamte Volumen der im Inland verfügbaren Mobilfunk-Endkundendatendienste bezogen auf den gesamten Abrechnungszeitraum ergibt, niedriger ist als das regulierte maximale Roamingvorleistungsentgelt nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012;
Da fehlt das »doppelte«, so dass schon die 5 GB bei 4.90 € ein offenes Datenpaket wären. Aber egal, weil auf das Inlandsvolumen immer begrenzt werden kann. Aber halt das »gesamte Volumen der im Inland verfügbaren Mobilfunk-Endkundendatendienste«. Zweifelsfrei ist auch das mitgenommene Volumen im Inland verfügbar. Aber das ist auch schon aus Art. 4 Abs. 1 der zugrundeliegenden Verordnung 2022/612 völlig klar.
Ob es variabel ist, ist schon deshalb egal, weil der Bezug der Abrechnungszeitraum ist (bei Spusu Kalendermonat), wo es nicht variabel und auch von vornherein bekannt ist.
Ausnahmen wären halt die überwiegende Nutzung im Ausland ohne hinreichende Bindung ans Inland oder Gefährdung des Geschäftsmodells nach Ausnahmegenehmigung durch die BNetzA. Laut Wikipedia hat Spusu Letzteres anfangs in Österreich analog in Anspruch genommen. Also schon möglich, dass sie eine Ausnahmegenehmigung für reduziertes EU-Roaming besitzen, falls sie real selber wesentlich mehr bezahlen, als sie von ihren Kunden verlangen dürften.