Solange es nicht veröffentlicht wird, gilt "das Recht am eigenen Bild" eingeschränkt.
Geregelt ist das im Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt (§§ 22 ff. KUG)
Aber, und dabei kommt es drauf an:
Wenn die Person im Hintergrund nicht im Fokus steht und nicht wesentlich für das Bildmotiv ist (also eher zufällig drauf ist), greift die sogenannte “Beiwerks-Ausnahme” (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG).
Hier darf man es dann sogar veröffentlichen.
Viele Erbsenzähler oder Nichtwisser wissen das eben nicht. Und die regen mich dann auf, umso mehr wie in meinem Beispiel.
Dass meine Frau, bzw. ihr Bikini kein Beiwerk waren, ja. Aber nu.. Soll er doch damit was anfangen. Mir ist das Leben zu schade, um mich, "typisch Deutsch", über das ganze Zeugs aufzuregen. Was weiß ich, wie viele Fotos es meiner Frau oben ohne vom Strand irgendwo gibt. So what. Einfach leben & genießen, anstatt sich allen gegenseitig ans Bein zu pinkeln.