Hallo zusammen!
als erstes möchte ich gerne golgende Weisheit loswerden: "Parken ist überall dort erlaubt, wo es nicht verboten ist." 
fieselschweif:
Leider ist aus dem Foto und aus Deinen Zeichnungen nicht ersichtlich, wie genau denn die abgesenkte Bordsteinkante nun verläuft. Ist der Bordstein nur genau vor den Garagen 1 und 2 abgesenkt, oder ist die Bordsteinkante von Garage 1 anfangend bis zur Garage 2 hin durchgehend abgesenkt? Wie breit ist die Straße?
Gemäß §12, Absatz (3), Punkt 9 StVO ist das Parken vor Bordsteinabsenkungen nicht erlaubt. Direkt davor oder direkt danach darf geparkt werden, wenn keine anderen Bestimmungen es verbieten. Es gibt drei Arten von Bordsteinen: [list=a]
[*]abgesenkter Bordstein
[*]Übergangsbordstein
[*]normaler Bordstein
[/list=a]
Der Übergangsbordstein gleicht den Höhenunterschied zwischen abgesenkter und normaler Bordsteinkante aus. Das Parken ist auch an diesem Übergangsbordstein nicht gestattet, da er offiziell immernoch als abgesenkte Bordsteinkante gilt. Eine Art "Sicherheitsabstand" ist also schon durch diese Regelung geschaffen.
[list=a]
[*] Das Halten vor abgesenkten Bordsteinkanten ist jedoch erlaubt.
[*] Die Regelung, daß 2m um eine abgesenkte Bordsteinkante nicht geparkt werden dürfe, ist falsch.
[*] Auch wenn dort keine abgesenkte Bordsteinkante wäre, ist gemäß §12, Absatz (3), Punkt 3 StVO das Parken vor Grundstücksein- und ausfahrten verboten, sofern diese als solche erkennbar sind. Die Ausfahrt einer Garage gilt als solche.
[*] Wenn man davon ausgeht, daß die Bordsteinkante nur genau vor den Garagen abgesenkt ist, so ist das Parken an der von Dir beschriebenen Stelle zulässig, wenn Verkehrsschilder es nicht verbieten und wenn zur gegenüberliegenden Bordsteinkante noch genügend Platz für den fließenden Verkehr bleibt.
[/list=a]
Übrigens ist das Parken vor Grundstücksein- und ausfahrten auch dann verboten, wenn es die eigene Ein-/Ausfahrt ist. Die Parkweise Deines Nachbarn könnte somit zumindest mit einer Verwarnung gewürdigt werden. Für eine Würdigung mit einem Bußgeld müßte eine Behinderung nachgewiesen werden - da es sich jedoch um seine eigene Einfahrt handelt, ist das wohl schwer beizubringen.
Dies ist natürlich in keinem Falle eine Rechtsberatung. Außerdem kann ich eine Einschätzung nur aufgrund der Informationen abgeben, die Du mir geliefert hast. Dein richtiger Ansprechpartner wäre in diesem Fall das Ordnungsamt. Bring Deinen Fall sach- und wahrheitsgemäß vor. Erwähne auch, daß Dein Nachbar absichtlich so parkt wie fotografiert, um Dich am Parken auf der von Dir beschriebenen Fläche zu hindern. Das Ordnungsamt wird dann prüfen bzw. Dir mitteilen, wie man an dieser Stelle parken darf.
Zitat
Original geschrieben von Carsten
[...] der dummerweise noch im Recht ist. Keine Chance, sorry.
Was macht Dich da so sicher?
Viele Grüße!
J