Beiträge von Marko

    Zitat

    Original geschrieben von booner
    E+ bietet dem Kunden an, das bestehende Vertragsverhältnis unter Vereinbarung eines späteren frühestmöglichen Kündigungszeitpunktes (und evtl. unter Einbeziehung aktueller AGB, neuer Tarifgebühren etc.), also mit geändertem Inhalt fortzuführen.


    Genau das ist der Punkt, der Vertrag besteht bereits. Die weitere Erklärungen zur Änderung des Vertrages sind nicht mehr "auf den Abschluss des Vertrages gerichtet" (§ 355). Selbst wenn man den Änderungsvorgang als eigenen Änderungsvertrag sehen möchte, ist die hierfür abgegebene Erklärung letztlich nicht auf den Abschluss eines (neuen) Vertrages, sondern auf die Änderung des bestehenden Vertrages gerichtet. Andernfalls könnte man jede zugebuchte Option, jeden Tarif- und Taktungswechsel usw. binnen 14 Tagen widerrufen, da letztlich alles Änderungsverträge in Deinem Sinne wären.


    Im übrigen bräuchte es diese Formulierung dann nicht und der Gesetzgeber hätte einfach schreiben können, dass dem Verbraucher bei allen seinen Erklärungen ein Widerrufsrecht zustehe (ähnlich der Anfechtung). Das ist aber gerade nicht so, nur die auf Abschluss von Verträgen gerichteten Erklärungen sind umfasst! Wenn dies nun wirklich für jegliche nachträgliche Änderung (=Änderungsverträge in Deinem Sinne) gelten sollte, wäre dieser Passus demnach sinnlos.


    Dein Opa bestellt jedesmal eine NEUE spanische Fliege und hat hier für jedes Produkt das neuerliche Widerrufsrecht, da er dieses neu bestellte im konkreten Fall noch nicht in den Händen hatte. Bei Vertragsverlängerungen bekommst Du aber nunmal keine NEUE Leistung, Opas spanische Fliege wäre hier dieselbe ihm bereits vorliegende, sie würde nur in sonstiger Weise einvernehmlich geändert.


    Verbraucherschutz ist nicht als Freibrief gedacht, dass der Besteller willkürlich Erklärungen abgeben kann, die er im Zweifel widerrufen könne. Der Zweck ist der Schutz des Bestellers, der die Leistung und/oder den Vertragspartner noch nicht kennt, und dennoch eine Erklärung auf Abschluss (!) eines Vertrages abgibt. Der, und nur der, soll geschützt werden; damit soll keine Narrenfreiheit hergestellt werden. Es bleibt beim Grundsatz, dass Verträge verpflichtend sind.

    Kann mir nicht vorstellen, dass sie sich die Blöße geben, ein eben eingeführtes "tolles" neues Preismodell kurzerhand wieder zu ändern. Das wäre ein Eingeständnis eines groben Fehlers. Bis zum Herbst wird sich da nix tun - es sei denn die hoffentlich bald zahlreichen Discounter verhindern reihenweise Vertragsschlüsse. simyo hat eine zu begrenzte Zielgruppe, da wird man erstmal abwarten, ob und inwieweit sich das auf o2-Abschlüsse auswirkt.


    Wenn, dann senken sie bei Tchibo die Preise, da das das direkte Konkurrenzprodukt ist. Zumindest bei der Karte ohne Handy sollte preislich einiges gehen, z.B. bei SMS.

    Ich habe noch ein bißchen über meinen allgemeinen Ansatz zu Vertragsänderungen und deren Bezug zum Rücktrittsrecht nachgedacht.


    § 312d (alle §§ aus dem BGB) räumt dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 ein. Hier wird von einem Vertrag gesprochen; eine Änderung eines bestehendes Vertrages ist zwar ähnlich eines Vertragsschlusses, da es ebenfalls zweier Willenserklärungen bedarf, aber nicht mit diesem identisch. Demgegenüber bieten §§ 119 ff. die Möglichkeit, Erklärungen anzufechten. Anfechtungen sind dem Rücktritt ähnlich, dennoch wird im Gesetz klar zwischen Vertrag und Erklärung unterschieden. Durch die beiden Erklärungen zur Änderung eines bestehenden Vertrages entsteht aber kein (neuer) Vertrag, er ist ja längst geschlossen worden. Dem Wortlaut nach fällt also solch eine Änderung nicht unter das Widerrufsrecht.


    Grundsätzlich besteht überdies die Verpflichtung, geschlossene Verträge einzuhalten. Von diesem Grundsatz wird zum Verbraucherschutz in klar definierten Fällen abgewichen. Abweichungen sind aber im Zweifel streng auszulegen; auch unter diesem Aspekt besteht kein Grund, das Rücktrittsrecht über seinen Wortlaut hinaus auszudehnen. Der Verbraucher soll nicht umfassend bezüglich aller seiner Handlungen praktisch Narrenfreiheit haben.


    Sieht man sich nun den § 355 an, auf den obige Norm verweist, dann liest man, dass der Verbraucher "an seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden" ist. Spätestens hier sehe ich das endgültige Aus des Gedankens, dass man Vertragsänderungen in diesem Sinne widerrufen könnte, denn der Wortlaut "auf Abschluss des Vertrages" ist für mich eindeutig auf neue Verträge bezogen.


    Man kann aber, wie oben schon erwähnt, jede Erklärung u.U. anfechten, wenn einer der in §§ 119 ff. gegebenen Gründe vorliegt und man die Erklärung unverzüglich anfechtet. Aber, alles ist einen Versuch wert, schließlich könnte es ja klappen. ;)

    Mit dem Widderrufsrecht wäre ich mir gar nicht so sicher, da der Vertrag ja schon besteht. Er wird nur in der weiteren Laufzeit modifiziert; und da könnte man streiten, ob der Verbraucherschutz nicht vielleicht nur neue Verträge schützen soll. Zweck der Vorschrift ist der Schutz des Bestellers, der die Ware und den Vertragspartner nicht kennt. Genau das ist hier nicht mehr gegeben.


    Man wird bei Verlängerungen imho auch nicht auf sein Widerrufsrecht hingewiesen; da das aber vorgeschrieben ist (wenn das Widerrufsrecht nicht merklich verlängert werden soll...) und NBs Rechtsabteilungen besitzen, die sich sicher nicht zum ersten mal damit beschäftigen, bestätigt das für mich den Verdacht, dass es dieses Recht bei bloßen Verlängerungen nicht gibt.


    Außerdem wäre die Nutzung der Karte ab Verlängerung sowieso ein konkludenter Verzicht auf das Widerrufsrecht ähnlich von neu bestellten Karten, die nur bis zur ersten Nutzung rücktrittsfähig sind.


    Hat dazu vielleicht einer fundierte Infos? Das würde mich nämlich brennend interessieren, der Palandt gibt dazu leider nichts her.

    Das gilt für ALLE hiesigen NBs, also auch o2. Und E+, D1, und auch D2... ;)


    Aber mich nervt das auch, anstatt endlich generell die Preise zu senken, gibt es alle paar Wochen mal so ein Zuckerl. Unsinnig, wie ich finde; das Jahr hat schließlich weit mehr als 3 bis 4 Aktionstage. Das ist ein Tropfen auf dem heißen Stein, wenn der Kunde wie auch der NB die Ausgaben aufs Jahr gerechnet betrachtet.

    Eben, die Marke ist nur entscheidend, wenn die Preise ähnlich sind. Wenn die SMS überall 19 CT kosten, rennen die Kiddies logischerweise zu Voodoofone, die sind cool, hipp und was weiß ich nicht noch alles (zumindest in der Werbung...). Die 14 CT von SIMyo sind da fast noch zu nach dran. Ab der Hälfte des üblichen Preises (wie die 19 CT bei Voice) pfeifft die Meute auf das Image des bisherigen Anbieters. Deshalb hätte E+ gut daran getan, gerade diesen dicken Brocken möglichst rasch von Vodafone abzuschöpfen, indem SMS z.B. nur 9 CT kosten. Das ist immernoch eine immense Marge und gerade die Kiddies generieren ordentlich Umsatz mit SMS, der zu fast 100 % in die Kassen des Anbieters (derzeit hauptsächlich Vodafone) flutscht. Dass das über deren Elten laufen müsste, sehe ich nicht als gravierenden Nachteil. Die bisherigen Prepaids laufen auch fast alle auf die jeweiligen Eltern, da die unter 16 J. auch noch nicht registriert werden können.


    SIMyo muss billig sein, um möglichst schnell dicke Brocken abzufischen, bevor andere Billiganbieter starten und das ganze verwässert wird. Daher ist der Ansatz "Hälfte des üblichen Preises" zwar drastisch, verglichen mit den bisherigen Minisenkungen, aber auch erforderlich, um nicht jahrelang zu brauchen, um vielleicht hoch zu kommen. Prinzip Aldi sofort und nicht ellenlange Umwandlung von Tengelmann zu etwas Aldi-ähnlichem.


    Mit einem SMS-Knallerpreis gehen denen die Kundenzahlen schneller durch die Decke als der Rest mit eigenen Angeboten nachlegen kann. Das sollten sie keinesfalls verschlafen. Wenn der Rest kontert, dann am ehesten mit Angeboten für Billig-SMS, hier kann man am meisten und am schnellsten kürzen ohne an das Minimum zu gehen.

    Genau so war es bei mir auch immer bei E+-Wechseln, und das ist ja im Grunde recht vernünftig. Blöd ist es halt dann, wenn man zum Stichtag über seinen dann knapp bemessenen Minuten liegt. Damit hat es mich auch schon mal reingehauen, aber der Mensch ist lernfähig. Weitere Wechsel habe ich am entsprechend günstigen Tag vorgenommen.