Eheliche Geburt
Eheliche Kinder, die zwischen dem 1. Januar 1914 und dem 31. Dezember 1963 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch den deutschen Vater. Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 1. Januar 1964 und vor dem 31. Dezember 1974 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie sonst staatenlos geworden wären. Eheliche Kinder, die seit dem 1. Januar 1975 geboren wurden, erwarben die Staatsangehörigkeit bereits durch einen der beiden Elternteile.
Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die ab dem 1. April 1953 und vor dem 1. Januar 1975 geboren wurden und bereits eine Staatsangehörigkeit besaßen, hatten die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben. Grund für diese Regelung war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1974,[79] wonach es mit der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 GG) unvereinbar sei, dass das eheliche Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter stets die deutsche Staatsangehörigkeit erwerbe, das eheliche Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters aber nur dann, wenn es sonst staatenlos sein würde. Die Erklärungsfrist ist mit dem 31. Dezember 1977 abgelaufen. Danach blieb nur dann die Möglichkeit, die Erklärung abzugeben, wenn der Betroffene ohne sein Verschulden außer Stande war, die Erklärungsfrist einzuhalten. In diesen Fällen konnte die Erklärung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgegeben werden.[80] Am 1. August 2006 ist auch diese Möglichkeit entfallen.[81]
Nichteheliche Geburt
Nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit ab dem 1. Januar 1914.
Dagegen erwerben nichteheliche Kinder einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit erst seit dem 1. Juli 1993, sofern ein deutscher Mann die Vaterschaft anerkennt oder gerichtlich als Vater festgestellt wird (die deutsche Staatsangehörigkeit wird allerdings nicht erworben, wenn der Vater erst nach dem 23. Geburtstag des Kindes die Vaterschaft anerkennt oder das Vaterschaftsfeststellungsverfahren erst nach dem 23. Geburtstag eingeleitet wird).