Und demnächst wird dann dein dort parkendes Auto womoglich noch beschädigt, weil du ja so dreist bist, ihm "seinen" Parkplatz zu nehmen.
Wie vorgehen gegen dreiste Falschparker
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Zitat
Original geschrieben von m.bensel
Ohhh da hab ich was ganz wirkungsvolles und bequemes für Euch.Absolut genial. :top:
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Genauer überlegen!
Es steht dort ausdrücklich, dass es diese Möglichkeit für Parkplatzeigentümer gibt. Soweit mir ersichtlich ist, ist JST kein Eigentümer, sondern Mieter. -
Zitat
Original geschrieben von Uelmuek
Genauer überlegen!
Es steht dort ausdrücklich, dass es diese Möglichkeit für Parkplatzeigentümer gibt. Soweit mir ersichtlich ist, ist JST kein Eigentümer, sondern Mieter.Bei seiner Ferienimmobilie schon. Ansonsten kann der Vermieter ja die Abmahnung rausknallen.
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Die Online-Abmahnung ohne Kostenvorschuss ist eine gute Idee. Die Rechtslage ist gut dargestellt. Wenn vom Störer nichts zu holen ist, wird man aber ohnehin als Auftraggeber in die Zahlungspflicht des Anwaltsbüros genommen. Es ist ja auch nur vom Kostenvorschuss die Rede. Dieses Anwaltsbüro hat sich allerdings spezialisiert. Das ist von Vorteil gegenüber Allroundanwälten.
Bei meinen gemieteten Stellplätzen handelt es sich bei dem Besitzstörer um einen Nachbarn.
(Mitbewohner). Hier muss aus dem Nachbarschaftsrecht heraus erst immer der Schiedsmann eingeschalten werden. Der Schiedsmann wird auch eine Unterlassungsverfügung mit Geldfestsetzung erarbeiten. Diese hat dann die Wirkung eines vollstreckbaren Gerichtsbeschlusses.Wenn der Mitwohner nicht zum Güteverhandlungstermin erscheint, kann er von der Polizei vorgeführt werden. Der Störer kann sich aber auch weigern, das Schriftstück zu unterzeichnen. Erst dann kann das Zivilgericht eingeschaltetet werden. Nur hier muss der Störer nichts unterschreiben. Hier wird die Unterlassungsverfügung durch Beschluss ergehen.
Beim dem Schiedsverfahren kommt der Störer noch sehr günstig davon. Da sollte der Störer schon ein wenig seinen Grips im Kopf aktivieren.
PS.: Ich habe heute noch einmal den Vermieter aufgefordert innerhalb von 14 Tagen für Abhilfe der Besitzstörung zu sorgen.
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