Penny: HP All-In-One Drucker für 69 Euro

  • ;) jetzt kommt es drauf an: Wurde in Berlin oder Bremen mit dem Drucker in der Zeitung / HP geworben, dann muss er auch 2 Tage mindestens zum Kauf vorhanden sein oder zum gleichen Preis nachbestellbar, siehe auch hier

    MfG
    Kaweh Jazayeri
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  • Na ja das mit dem "muss" ist so ne Sache:


    § 5 - Irreführende Werbung


    (1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend wirbt.


    (5) Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, es sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Werbung für eine Dienstleistung.


    Zu Absatz 5


    Die Bestimmung präzisiert das Irreführungsverbot hinsichtlich der Vorratsmenge. Wird im Handel für den Verkauf bestimmter Waren öffentlich geworben, so erwartet der Verbraucher, dass die angebotenen Waren zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt in einer solchen Menge vorhanden sind, dass die zu erwartende Nachfrage gedeckt ist. Besteht kein angemessener Warenvorrat, so wird der Verbraucher irregeführt und gegebenenfalls veranlasst, andere Waren zu kaufen. Dies wird durch Satz 1 klargestellt.


    Satz 2 enthält eine widerlegliche Vermutung, dass ein angemessener Warenvorrat dann nicht gegeben ist, wenn der Vorrat nicht die Nachfrage von zwei Tagen deckt. Die Länge dieses Zeitraums entzieht sich zwar einer schematischen Betrachtung, aber gleichwohl ist im Regelfall davon auszugehen, dass eine Irreführung bei Unterschreitung dieser Frist vorliegt. Im Einzelfall ist jedoch eine andere Bewertung denkbar, so etwa bei einer unerwarteten außergewöhnlich hohen Nachfrage, bei unvorhergesehenen Lieferschwierigkeiten, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat oder wenn es sich um ein Produkt handelt, das er im Verhältnis zu seiner üblichen Produktpalette nicht gleichermaßen bevorraten konnte. (http://www.rechtliches.de/gesetze/UWG/5.html)


    Außerdem leitet sich aus dem bloßen Verbot der irreführenden Werbung noch nicht gleich ein Rechtsanspruch des Einzelenen auf Belieferung ab


    Gruß
    CH


  • Wie gesagt, es ist immer alles Auslegungssache, das mit dem Recht auf Belieferung kam von WIESO, der Bericht ist ja im Link enthalten. Dort hat man auch Märkte getestet und bei manchen Ketten 100% Nichteinhaltung entdeckt. Zudem wurde Nachbestellt, wenn der Kunde es wollte und auf § verwiesen hat.

    MfG
    Kaweh Jazayeri
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  • Zitat

    Original geschrieben von Netzwerkservice
    , das mit dem Recht auf Belieferung kam von WIESO, der Bericht ist ja im Link enthalten. Dort hat man auch Märkte getestet und bei manchen Ketten 100% Nichteinhaltung entdeckt. Zudem wurde Nachbestellt, wenn der Kunde es wollte und auf § verwiesen hat.


    Habe ich da jetzt nen :apaul: oder welchen Link meinst Du?


    Der von Dir verlinkte TT-Beitrag führt weiter zu einem MDR-Plusminus-Artikel...
    Von WISO habe ich da nichts gelesen.


    CH

  • wird bei WISO halt auch gelaufen sein - die Beiträge werden bei den ÖR i.d.R. immer mehrfach verwendet ...

    ‚Ich glaube an das Pferd. Das Automobil ist eine vorübergehende Erscheinung.‘ (Kaiser Wilhelm II.)

  • :D Nee, der :apaul: :gpaul: ist bei mir. Ich hatte gedacht das ich damals WISO geschaut hatte, aber es war PLUSMINUS. Wobei ich denke in der Seriösität nehmen sich beide nichts.

    MfG
    Kaweh Jazayeri
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  • In dem Artikel schreiben sie aber nichts von einem Rechtsanspruch auf Nachlieferung.


    In der Praxis läuft es wohl so:


    Man weißt auf den §5 UWG hin, dieser liefert aber definitiv keinen Anspruch auf Nachlieferung.
    Das Geschäft bzw. der Händler besorgt dem Kunden dann noch ein Gerät zum beworbenen Preis um nicht Gefahr zu laufen vom Kunden bzw. der Verbraucherzentrale eins wg. Verstoß gegen das UWG drauf zu bekommen.


    So führt diese Vorschrift ggf. auch zum gewünschten Erfolg, vom juristischen Hintergrund her wären die Rechtsfolgen jedoch:
    Unterlassung, Schadensersatz ggf. sogar Gewinnabschöpfung


    Diese Ansprüche stehen jedoch nur einem Mitbewerber (bzw. berechtigten Verbänden) oder dem Bund jedoch nicht(!) dem Endkunden zu.


    Ich halte es für gefährlich wenn man mit § um sich wirft, weil man der Meinung ist, man hätte ja "Recht". Einen Anspruch ein Werbeangebot auch wahrnehmen zu können gibt es, zu Recht, nicht. Aus wirtschaftlicher Sicht ist das auch nur logisch. Wenn ein Unternehmen ein Angebot unbegrenzt zur Verfügung stellen müsste, hätte das die Konsequenz, dass es keine "Schnäppchen" mehr geben würde, weil die Unternehmen immer Gefahr laufen würden, einen wirtschaftlichen Schaden davonzutragen.


    Aber genug dazu, weiter im Text wo es noch Drucker gibt :D


    Gruß
    CH

  • Auf meine Anfrage bei Penny habe ich folgende Atnwort erhalten:


    "...wir bedanken uns bei Ihnen für Ihr Interesse an unserem Produkt und
    entschuldigen uns für die entstandenen Unannehmlichkeiten.


    Wir haben die Angebotsmenge aus den Erfahrungen früherer Abverkäufe
    ähnlicher Artikel ausgerechnet. Leider hat die geplante Angebotsmenge in
    Ihrer Region, wie Sie selber erfahren mussten, nicht ausgereicht.


    Wir haben uns bemüht Ihnen noch den gewünschten HP - Drucker PSC 1340 zu
    besorgen. Leider ohne Erfolg.
    Der Artikel ist bereits restlos ausverkauft. Wir haben leider auch keine
    Restbestände auf Lager, sonst hätten wir Ihnen gerne noch ein Drucker
    zukommen lassen....."



    Gruß
    ar.me

  • Jede andere Antwort wäre auch ne echte Überraschung gewesen.


    Was Penny nicht mehr hat kann Penny nicht verkaufen und sie werden nicht für mehr Geld Drucker nachkaufen um die Kunden zufriedenzustellen


    CH

  • für alle die leer ausgegangen sind:


    psc 1315 ist bei real und MM im Angebot


    real: ~100€
    MM: ~95€ + 50 Blatt Fotopapier


    im Netz i.d.R. ~95€ + VK

    ‚Ich glaube an das Pferd. Das Automobil ist eine vorübergehende Erscheinung.‘ (Kaiser Wilhelm II.)

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