Kleidung bei eBay original?

  • Zitat

    Original geschrieben von Jimmythebob
    Das ist Quatsch. Für den Privatgebrauch ist sogar die Einfuhr erlaubt und zollfrei, so lange man unterhalb der Freimenge bleibt. Selbstverständlich kann North Face nicht einfach fremdes Eigentum zerstören.

    Und ob die das können, dazu gibt es sogar extra Vereinbarungen der Markenrechteinhaber mit dem Zoll!

  • Durch privatrechtliche Vereinbarungen darf fremdes Eigentum zerstört/unterschlagen werden? Interessant.


    Dass selbst der Zoll nichts gegen die Einfuhr von Fakes zum Privatgebrauch tun kann, haben wir ja bereits festgestellt. Erst Recht hat dann ein Privatunternehmen keine Handhabe. Im Übrigen ist ja im konkreten Fall der Zoll gar nicht beteiligt, der TE wollte die Jacke ja nicht zum Zoll, sondern zu North Face schicken.

  • Von Zoll online :

    Zitat

    Erinnerungsstücke an schöne Tage oder Geschenke für Freunde und Verwandte sind übliche Mitbringsel, die nach einem Urlaub mitgebracht werden. Vielfach handelt es sich jedoch bei diesen mitgebrachten Gegenständen um nachgeahmte oder gefälschte Produkte. Die Einfuhr dieser Waren unterliegt der Überwachung der Zollverwaltung.
    Bei Waren im persönlichen Gepäck des Reisenden, ohne kommerziellen Charakter, schreitet die Zollbehörde nach den Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes nicht ein.

    Ergeben sich jedoch im Hinblick auf die Art und Menge der nachgeahmten oder gefälschten Ware, der Person des Beteiligten oder aufgrund sonstiger Umstände, Anhaltspunkte für ein gewerbliches Handeln, greift diese Ausnahme nicht. Eine Ware wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn sie einem beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszweck dient. Dies gilt unabhängig davon, ob die für die Einfuhrabgabenbefreiung geltenden Mengen- und Wertgrenzen eingehalten wurden.
    Beachten Sie jedoch, um die Waren einfuhrabgabenfrei in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr einführen zu können, müssen die Mengen- und Wertgrenzen für die Zollbefreiung eingehalten werden.

    "You can't connect the dots looking forward, you can only connect them looking backwards. So you have to trust that the dots will somehow connect in your future. You have to trust in something — your god, destiny, life, karma, whatever." Steve Jobs

  • Dazu ist Folgendes zu sagen: Die Zollbehörde wird nicht aktiv wenn eine Privatperson Plagiate, die erkennbar nur zum Eigengebrauch benutzt werden, einführt. Man argumentiert, dass das Einschreiten der Zollbehörde in keinem Verhältnis zum entstandenen Schaden steht und bei der geringen Schuld sowieso keine rechtlichen Konsequenzen für den Einzelnen drohen, denn das Verfahren würde wegen Geringfügigkeit eingestellt.
    Man darf das aber nicht so verstehen, als wäre die Einfuhr von Plagiaten somit erlaubt. Sie bleibt illegal und ein Verstoß gegen Markenrecht. Es wird allerdings nur bei gewerblichen Einführern verfolgt.


    Hier läuft es dann in der Regel so ab, dass die Zollbehörde die Ware beschlagnahmt und in Absprache mit dem Rechteinhaber das weitere Vorgehen abstimmt. Es hängt nun davon ab, wie das geschädigte Unternehmen zu illegalen Kopien steht, ob die das konsequent verfolgen lassen oder es auf sich beruhen lassen wenn die Ware aus dem Verkehr gezogen wurde.


    Ein geschädigtes Unternehmen kann illegale Kopien beschlagnahmen lassen, also z. B. eine eingeschickte gefälschte Jacke an die Polizei übergeben. Die Frage ist, ob man sich damit Freunde macht, denn man stellt damit einen Kunden buchstäblich in den Regen - ein Kunde, der wahrscheinlich selber nur Opfer eines Fälschers wurde. Und eigentlich will man ja diese Drahtzieher kriegen, nicht den kleinen Endkunden kriminalisieren.


    Wie schon bei den Beispielen des gefälschten Geldscheines oder auch bei Hehlerware: selbstverständlich können solche Sachen sichergestellt werden! Es wird, im Gegensatz zu Diebesgut, bei einzelnen privat importierten Waren nur nicht gemacht.

    Ich dachte immer es sei technisch unmöglich mit jemandem Sex zu haben, der Dörte heißt...

  • Nun, so einfach ist es auch nicht.


    Die Beschlagnahme im Genzverkehr durch den Zoll kann nur auf Antrag des Rechteinhabers erfolgen. Dann wird die Ware für den Rechteinhaber 10 Tage lang aufbewahrt. In dieser zeit hat der RI entweder das förmliche Gerichtsverfahren gegen den Besteller oder Hersteller der Ware zu betreiben, oder das vereinfachte Vernichtungsverfahren anzuwenden. Aber: Der Anmelder oder Besitzer der Waren ist zu informieren, und dieser kann im Zuge des Rechtsweges (und der begint schon mit dem einfachen Widerspruch) die Vernichtung verhindern und die Herausgabe der Ware fordern.


    Machen 95% der "Otto-Normal-Käufer" nicht. Wenn man aber seine Rechte kennt und diese auch ausführt, kann man zumeist seine Waren ohne große Verfahren behalten. Ich kenn üpersönlich keinen "nicht-gewerbsfall" wo die Ware vernichtet, oder gar einbehalten wurde. Für die Firmen sind die Beweisführungsverfahren teurer, als dem armen privaten Tor seine gefälschte Jacke zu lassen.

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

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