ZitatOriginal geschrieben von dieker
Den Betrag mußt Du auf jeden Fall zurückgeben, denn ansonsten würdest Du Dich "ungerechtfertigt bereichern", d.h. strafbar machen.
Sorry!
Blödsinn......
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ZitatOriginal geschrieben von dieker
Den Betrag mußt Du auf jeden Fall zurückgeben, denn ansonsten würdest Du Dich "ungerechtfertigt bereichern", d.h. strafbar machen.
Sorry!
Blödsinn......
ZitatOriginal geschrieben von lawrence
Blödsinn......
Vielleicht erläuterst du die Sachlage einfach? Wäre sinnvoller als solche Postings. ![]()
Ich mußte wegen der gleichen Geschichte , ca. ein halbes Jahr später zur Polizei - wegen einer Aussage! Danach durfte ich den Betrag zurücküberweisen! War ein Betrüger bei Ebay der meine Daten kannte! Was das sollte weiß ich bis heute nicht (er saß in Australien!!)
In einer BGB-Vorlsung sind wir diesen Fall mal theoretisch durchgegangen.
Ich kann mich daran erinnern, dass du das Geld ausgeben kannst und nicht erstatten musst, wenn es sich um Ausgaben handelt, die man sonst nicht vorgenommen hätte und die nicht mehr umtauschbar sind. Also zum Beispiel vertrinken oder alle deine Freunde zum Eis einladen.. ![]()
Verlass dich abern icht drauf... ![]()
![]()
Ich hatte mal einen ähnlichen Fall.
Ich habe auf mein Konto eine Bareinahlung gemacht. Der Bankmitarbeiter hat dabei ein Zahlendreher in der Kontonummer gemacht, und ich habe mich gewundert, das das Geld nicht gebucht wurde.
Dann ist mir der Zahlendreher auf dem EInzahlungsbeleg erst aufgefallen.
Die Bank meinte, daß das Geld jemand anders bekommen hat, auch wenn dies eigendlich nicht möglich sei...
Die haben dann den entsprechenden Kunden. Die nette Dame hat dann den Kunden angerufen und mitgeteilt, das es sich um eine Fehlbuchung handle und diese zurückgebucht wird.
ZitatOriginal geschrieben von MaxXx
Ja. Man kann sich trotzdem ungerechtfertigt bereichern, ohne gegen ein Schutzgesetz zu verstoßen
Sorry, Du hast scheinbar nicht verstanden, was ich sagen wollte. Meine Anmerkung betraf diese Aussage von Dir:
ZitatDamit er strafrechtlich verfolgt werden kann, muss er gegen ein Schutzgesetz verstoßen haben.
Das ist so nicht richtig. Du verwendest den Begriff "Schutzgesetz" in einem falschen (strafrechtlichen) Zusammenhang. Auch diese Begrifflichkeit wird im Zivilrecht (und zwar im Recht der unerlaubten Handlungen) verwendet.
Ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz hat zunächst, anders als Du meinst, nichts mit einer strafrechtlichen Verfolgbarkeit zu tun. Vielmehr kann der Verstoß gegen ein Schutzgesetz zu einer Schadensersatzpflicht nach § 823 II BGB führen.
Zu einer strafrechtlichen Verfolgung nach dem Verstoß gegen ein Schutzgesetz kann es nur kommen, wenn das Schutzgesetz zugleich ein Gesetz ist, das die Strafbarkeit des Verhaltens anordnet. Das Schutzgesetz kann ein solches Gesetz sein, es muß es aber nicht.
Um es kurz zu machen: Ersetze in Deinem Satz "Schutzgesetz" durch "Strafgesetz" und er geht in Ordnung.
Ich sags so:
Er kann strafrechtlich verfolgt werden, wenn er gegen ein Schutzgesetz verstößt.
Zufrieden?
ZitatOriginal geschrieben von MaxXx
Ich sags so:
Er kann strafrechtlich verfolgt werden, wenn er gegen ein Schutzgesetz verstößt.
Zufrieden?
Nein!
:cool:
Warum? Das habe ich jetzt schon in zwei Beiträgen erklärt ...
Jetzt siehs doch nicht so eng ![]()
ZitatOriginal geschrieben von ashd
Zu einer strafrechtlichen Verfolgung nach dem Verstoß gegen ein Schutzgesetz kann es nur kommen, wenn das Schutzgesetz zugleich ein Gesetz ist, das die Strafbarkeit des Verhaltens anordnet. Das Schutzgesetz kann ein solches Gesetz sein, es muß es aber nicht.
Das mein ich doch.
Mhh interessant
Vielleicht sollte ich mal einen mit meinen Freunden trinken gehen.... aber fair wäre da ja nicht ![]()
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