und nachgeguckt werden soll an nicht mehr vorhandenen Paketen?
Wer haftet bei verlorenen Paket von o2 ?? DHL oder o2 oder Annehmer ??
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Original geschrieben von s-elch
und nachgeguckt werden soll an nicht mehr vorhandenen Paketen?Vielleicht steht noch eine VVL an?

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Original geschrieben von s-elch
und nachgeguckt werden soll an nicht mehr vorhandenen Paketen?
Das doch nicht... Der Schwager soll da anrufen und nachfragen wie das verschickt wurde. Das wird DHL doch wohl irgendwo gespeichert haben... -
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Original geschrieben von FraDi
Das doch nicht... Der Schwager soll da anrufen und nachfragen wie das verschickt wurde. Das wird DHL doch wohl irgendwo gespeichert haben...Jedes Unternehmen ist doch zu ordentlicher und sorgfältiger Buchführung verpflichtet, gemäß kaufmännischer Grundsätze, wenn ich mich hoffentlich richtig zu erinnern vermag. Es bestehen für mich auch keine Zweifel, dass dies bei DHL so ist, weil dieses Unternehmen gewiss kein Tante-Emma-Laden aus Hinterhoppelsdorf ist, wo nur Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt werden.
In der EDV sollte das Ganze sicher irgendwo erfasst sein. Man sollte nur schnell genug nachfragen und sich gut überlegen, wie man am geschicktesten fragt, sodass DHL nicht gleich vor lauter möglicher Panik wegen möglicher Verletzung bestimmter Vorschriften in tiefes Schweigen fällt.
Vielleicht ist auch bei o2 dokumentiert oder es gibt bestimmte Versandvorschriften für Handys, wie der Versand zu erfolgen hat bzw. erfolgt ist. -
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Original geschrieben von bierinfos
Jedes Unternehmen ist doch zu ordentlicher und sorgfältiger Buchführung verpflichtet, gemäß kaufmännischer Grundsätze, wenn ich mich hoffentlich richtig zu erinnern vermag. Es bestehen für mich auch keine Zweifel, dass dies bei DHL so ist, weil dieses Unternehmen gewiss kein Tante-Emma-Laden aus Hinterhoppelsdorf ist, wo nur Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt werden.
In der EDV sollte das Ganze sicher irgendwo erfasst sein. Man sollte nur schnell genug nachfragen und sich gut überlegen, wie man am geschicktesten fragt, sodass DHL nicht gleich vor lauter möglicher Panik wegen möglicher Verletzung bestimmter Vorschriften in tiefes Schweigen fällt.
Vielleicht ist auch bei o2 dokumentiert oder es gibt bestimmte Versandvorschriften für Handys, wie der Versand zu erfolgen hat bzw. erfolgt ist.Absolut korrekt.
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Entweder lest ihr (z.T.) nicht richtig mit oder ihr versteht es nicht ...
DHL hat damit NICHTS zu tun! Das Geschäft hat zwischen O² und den Käufern stattgefunden.
Dass die Ware ordnungsgemäss in den Besitz des Käufers kommt, dafür hat O² Sorge zu tragen. Und DHL bietet sogar eine solche Versandform an, aber O² hat nicht
diese Form gewählt.Und selbst, WENN O² mit der Option der eigenhändigen Übernahme versandt HÄTTE und nun das Paket weg wäre, dann KANN nur der Absender/Auftraggeber (also O²) einen Schadenersatz oder eine Nachforschung verlangen. (Und das dann BESTIMMT nicht TELEFONISCH in der Dispo ...)
Gruss, Ralph
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Original geschrieben von hamsti-bamsti
Und selbst, WENN O² mit der Option der eigenhändigen Übernahme versandt HÄTTE und nun das Paket weg wäre, dann KANN nur der Absender/Auftraggeber (also O²) einen Schadenersatz oder eine Nachforschung verlangen. (Und das dann BESTIMMT nicht TELEFONISCH in der Dispo ...)Nein. Vgl. §§ 407ff. HGB, insbesondere § 421 I 2 HGB.
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Original geschrieben von hamsti-bamsti
Und selbst, WENN O² mit der Option der eigenhändigen Übernahme versandt HÄTTE und nun das Paket weg wäre, dann KANN nur der Absender/Auftraggeber (also O²) einen Schadenersatz oder eine Nachforschung verlangen. (Und das dann BESTIMMT nicht TELEFONISCH in der Dispo ...)Gruss, Ralph
Wenn es O2 mit eigenhändig verschickt hat, dann muss DHL dafür sorgen, dass es auch in die richtigen Hände kommt! Das dann O2 Untersuchungen einleiten muss, ist klar... nur sollte es so gewesen sein, dass der Nachbar nicht Empfangsberechtigt war, ist einzig und allein DHL zur Verantwortung zu ziehen. (In so einem Fall muss dann O2 Regressansprüche an DHL stellen). Desweiteren ist O2 dadurch in Leistungsverzug und hat bis zur Auslieferung der Geräte kein Anspruch auf Erfüllung der Gegenleistung, da eigene Leistung ja nicht erbracht wurde.
PS: Man kann es schon telefonisch bei der Dispo erfragen, das geht schon, man muss es halt freundlich anfragen und hoffen dass der Dispo nett ist und weitere Auskünfte erteilt. Schließlich fahre ich jeden Samstag für DHL

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Original geschrieben von booner
Nein. Vgl. §§ 407ff. HGB, insbesondere § 421 I 2 HGB.HGB nützt einem Privatkunden nicht viel.
Wenn Postsendungen verloren gehen, greift i.d.R. die Drittschadensliquidation ein. Der Versender macht den Schaden gegenüber seinem Transportunternehmer gelten (nur er hat einen vertraglichen Anspruch gegen den Paketdienst, nicht der Empfänger!) und leitet die Leistung (z.B. Versicherungsleistung) an den Dritten, den Empfänger, weiter. Wenn der Empfänger eine nicht versicherte Versandart ausgewählt hat, gibt es hier aber nichts zu holen. Dennoch hat der Versender den Vertrag nicht ordnunggemäß erfüllt (bei Privatkunden tritt Erfüllung mit Zugang beim Empfänger ein) und er darf nochmal leisten, sofern er nicht ein Aliud (z.B. die oben genannte Versicherungsleistung) leisten wird.
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Original geschrieben von Marko
HGB nützt einem Privatkunden nicht viel.Wenn Päckchen verloren gehen, greift i.d.R. die Drittschadensliquidation ein. Der Versender macht den Schaden gegenüber seinem Transportunternehmer gelten (nur er hat einen vertraglichen Anspruch gegen den Paketdienst, nicht der Empfänger!) und leitet die Leistung (z.B. Versicherungsleistung) an den Dritten, den Empfänger, weiter.
Selbstverständlich nützt diese HGB-Norm dem Privatkunden etwas, auch ein Nichtkaufmann i.S.d. HGB kann sich auf § 421 I 2 HGB berufen.
Das erkennst du schon an § 407 III 2 HGB: Für einen Frachtvertrag i.S.d. §§ 407ff. HGB muss der Frachtführer nicht einmal Kaufmann sein.
Im konkreten Fall liegt aber sogar ein einseitiges Handelsgeschäft vor, den Rest regelt § 345 HGB. Ein anderes ergibt sich aus § 421 I 2 HGB gerade nicht.
Und: Wie ich oben schrieb, brauche ich die Grundsätze der DSL aufgrund dieser spezialgesetzlichen Regelungen strengenommen gar nicht. Höchstens noch dazu, umd den Frachtführer die Möglichkeit zu nehmen, befreiend an den Versender zu leisten, vgl. § 421 I 2 letzter Hs. HGB.
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