Der allgemeine Ebay Thread - Aktionen, Gutscheine, Probleme usw.

  • Vielen Dank für die Tipps, aber genauso mache ich es ja. Die Warterei ist halt nervig, v.a. dann steht das eigentlich verkaufte Zeugs wieder eine Woche herum und dann dauert es nach dem Wiedereinstellen noch länger...


    Mir ist schon aufgefallen, dass viele Leute einfach mal mitbieten und dann nicht zahlen. Schade, aber damit muss man wahrscheinlich zurechtkommen.


    Viele Grüße

    FloHech

  • Hallo zusammen,


    Ich habe gestern Mittag über eBay Kleinanzeigen für meinen Vater eine neue ungenutzte hochwertige Taschenlampe für 85 Euro per persönliche Übergabe verkauft. Die Lampe wurde nur für das Foto aus der Verpackung genommen und war komplett versiegelt.


    Gestern Abend rief mich der Käufer an sagte mir das die Lampe defekt sei und drohte mir nach meiner Ablehnung des Umtausches nun mit seiner Advokat ohne Selbstbehalt wenn ich die Lampe nicht zurücknehme. Das gleicher schrieb er mir dann nochmals mit Foto seiner Advokat. Ich fand ihn im übrigen von Anfang an sehr unsympathisch.


    Wie schon beschrieben war die Lampe neu und versiegelt. Selbst wenn sie wirklich defekt war konnte ich es nicht wissen. Dafür hätte ich das Siegel zerstören müssen. Es ist ja gut möglich, dass er mir jetzt eine andere Lampe des gleichen Typs zurück gibt die er schon länger besitzt und defekt ist. Einen Kaufbeleg zwecks Garantie habe ich nicht bzw. wurde von mir im Vorfeld auch nicht angeboten.


    Ich brauche natürlich von Euch keine verbindliche Rechtsberatung. Was würdet ihr an meiner Stelle machen. Doch nochmals treffen und ihm das Geld gegen die Taschenlampe erstatten ? Die Gewährleistung hatte ich in der Anzeige übrigens ausgeschlossen.


    Tausend Dank vorab !!


    lieben Gruß aus dem Sauerland , Tina

  • Ich würde die Lampe auf keinen Fall zurücknehmen, denn er hat die Lampe vor Ort gesehen und Du hast die Gewährleistung ausgeschlossen. Einen Bildschirmausdruck des Inserates hast Du hoffentlich noch? Wenn Du einen Zeugen für den Zustand der Lampe hast, kannst Du eine Anzeige wg. Betrugsversuch androhen, dann ist bei solchen Leuten meist Ruhe im Stall.

    Anwälte sind übrigens sehr begeistert, wenn sie wg. 85 € Streitwert tätig sein sollen, denn das lohnt kaum. Diese Advokat zahlt auch nur festgelegte Gebührensätze.

    Sollte er tatsächlich klagen, würde ich das ohne eigenen Anwalt durchziehen, denn meist kommt es zu einem Vergleich und dann zahlt jeder seine Kosten selbst. Die Gerichtskosten sind bei so einem Streitwert niedrig (Weiß da sjemand genauer?). Falls tatsächlich ein Mahnbescheid kommt, musst Du unbedingt Widerspruch beim Gericht einlegen.

    Sage doch einfach, dass Du die Sache mal mit einem Bekannten besprechen willst, der bei der Kripo, Abteilung Betrug arbeitet, dann ist schnell Ruhe. ;)

    Wenn jemand gleich solche Drohungen ausspricht, klingeln bei mir sämtliche Alarmglocken.

  • Ich kann Herbert1960 nur zustimmen. Nicht zurücknehmen! Schon gar nicht bei persönlicher Übergabe. Vielleicht hatte er die selbe Lampe und will dir jetzt die defekte Taschenlampe andrehen oder oder oder... Lass ihn klagen (macht er auch so nicht!)

  • Die Lampe wurde nur für das Foto aus der Verpackung genommen und war komplett versiegelt.


    Dafür hätte ich das Siegel zerstören müssen.


    Hm Was den nun?

    .

    Ich mache es immer so


    Lasse den Käufer das Siegel brechen das Teil testen


    Ist es defekt erhält er sein Geld zurück

    2 Mal editiert, zuletzt von Brasilienfan () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Brasilienfan mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Lasse den Käufer das Siegel brechen das Teil testen


    Ist es defekt erhält er sein Geld zurück

    So hätte ich das auch bei persönlicher Übergabe gemacht.

    Bzw. führe ich den potentiellen Käufern immer die Ware vor, auch wenn sie das gar nicht verlangen.

  • „Die Lampe wurde nur für das Foto aus der Verpackung genommen und war komplett versiegelt.“


    Schon bei dieser Aussage schellen bei mir alle Alarmsirenen


    Ich hole mir Fotos des Produktes über Google


    Da breche ich keine Siegel

  • Vielen Dank an alle besonders an Herbert für die ausführliche Antwort. Zeugen gab es keine und ein Test war ohne Batterien nicht möglich (er hätte auch welche mitbringen können) oder er wollte das Siegel nicht brechen weil die Lampe vielleicht als Geschenk gedacht war. Das Siegel befand sich auf der Öffnung für die Batterieklappe.


    Ich fand das Telefonat auch sehr aggressionsgeladen. Natürlich kann das mit dem Defekt stimmen aber mir zu unterstellen ich hätte davon gewusst fand ich schon erschreckend. Auch bei mir liefen nicht alle privaten Käufe glatt. So hatte ich vor einigen Monaten ein in Folie verschweißten Kapuzenpullover in S von einem privaten Verkäufer erworben. Leider fiel dieser wie XS aus und war für mich nicht tragbar. Da kann ich dem Verkäufer doch auch keine Schuld geben.

    Von privat zu kaufen ist eben immer etwas Risiko.

    Und leider meist bei elektronischem Zeug immer mehr als bei einem Verkauf eines Buches oder einer Vase etc.



    Der Käufer der Lampe verkauft aktuell bei eBay Kleinanzeigen auch so einiges an elektrischen Dingen (Föhn, Bohrmaschine etc) Frage mich warum er auch die Gewährleistung ausschließt.

    Glaube kaum, dass er das nur so reinschreibt und hinterher doch eine Rücknahme anbietet.


    Liebe Grüße, Tina

  • Wirk­same Privatverkaufs-Klauseln

    Gebraucht­waren. Wenn Sie beim Verkauf gebrauchter Sachen nicht für Mängel haften wollen, müssen Sie die Sach­mangelhaftung ausschließen. Die richtige Formulierung lautet:

    Ich schließe jegliche Sach­mangelhaftung aus.


    Das ist eindeutig. Verkäufer sollten sicher­heits­halber ergänzen:

    Die Haftung auf Schaden­ersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahr­lässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneinge­schränkt.


    Das ist wichtig, wenn Verkäufer immer mal wieder etwas zum Kauf anbieten. Der Haftungs­ausschluss erscheint nämlich auch bei Privatleuten als allgemeine Geschäfts­bedingung, sobald sie ihn für drei oder mehr Angebote verwenden oder verwenden wollen. Für eine solche gelten verschärfte Voraus­setzungen für den Ausschluss der Sach­mangelhaftung. Er ist insgesamt unwirk­sam, wenn die Ergän­zung zu Schaden­ersatz­ansprüchen fehlt.

    Neuwaren. Auch beim Verkauf einzelner neuer Waren können Privatleute die Haftung wie bei Gebraucht­waren ausschließen. Die richtige Formulierung lautet auch hier: „Ich schließe jegliche Sach­mangelhaftung aus.“Bietet allerdings jemand etwas dreimal mit der gleichen Formulierung zum Haftungs­ausschluss zum Verkauf an, gilt die Formulierung als allgemeine Geschäfts­bedingung. Mit einer solchen kann er die Sach­mangelhaftung für Neuware nicht völlig ausschließen, sondern nur auf ein Jahr ab Lieferung beschränken (Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 04.02.2015, Aktenzeichen: VIII ZR 26/14).

    Unser Formulierungs­vorschlag einer Klausel für wieder­holte Verkäufe von Neuware lautet daher:

    Ich beschränke die Mangelhaftung auf ein Jahr ab Lieferung der Sache. Die Haftung auf Schaden­ersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahr­lässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneinge­schränkt.



    https://www.test.de/Verkauf-im…als-Verkaeufer-4533698-0/

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