Der allgemeine Ebay Thread - Aktionen, Gutscheine, Probleme usw.

  • Zitat

    Original geschrieben von corkOne
    Wenn ein 8800 beschrieben wird und ein Plagiat geliefert wird, ist die Klausel trotzdem wirksam?


    Ich bezog mich auf den Beitrag von N°5 , AdministratorDr denke ich auch.


    In deinem Fall, ohne die genaueren Umstände zu kennen, dürfte Arglist unschwer nachzuweisen sein: Gerät ersichtlich gebraucht und nicht von Nokia.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Zum einen ist die Klausel natürlich grds. wirksam, wenn das Gerät nicht der Beschreibung entspricht. Denn nur dann wird regelmäßig ein Sachmangel am Gerät vorliegen.


    Durch "regelmäßig" hört es sich an, als ob der Käufer bei der Klausel von einem Sachmangel ausgehen muss.
    Wenn das so ist, könnte man ja das als Verkäufer im Voraus planen um sich im Nachhinein einer Verantwortung entziehen zu können.

    Zitat


    Was sollte ein Ausschluss der Sachmängelhaftung für einen Sinn machen, wenn er nicht greift, sobald ein Sachmangel vorliegt?


    Ja, das stimmt. Jedoch muss man erwähnen, das es sich hierbei um den Defekt des Mikrophons handelt. Durch diesen Mangel lässt sich das Handy zum Telefonieren nicht benutzen. Und die Möglichkeit mit einem Handy zu telefonieren muss ja schon möglich sein. Somit handelt es sich für mich um ein schwerwiegendes Defekt in meiner genannten Hinsicht.

    Zitat


    Grenzen sind dem Ausschluss nur dann gesetzt, soweit der Verkäufer eine Beschaffenheitsgarantie für die Kaufsache erklärt hat oder der Verkäufer den Mangel gekannt und diesem dem Käufer arglistig verschwiegen hat. Die Beweisführung obliegt hierbei dem Käufer.


    Ich kann nicht wissen, ob der Verkäufer bewusst den Mangel verschwiegen hat. Jedoch gehe ich stark davon aus. Denn ein defektes Mikro sollte einem auffallen.

    Zitat


    Zweitens kann der Käufer auch bei Bestehen seiner Mängelrechte die Kaufsache i.d.R. nicht unmittelbar zurückschicken. Zuerst darf der Verkäufer den Mangel beseitigen. Weiterhin muss geprüft werden, ob überhaupt ein erheblicher Mangel vorliegt.


    Wer sollte in meinem Falle diesen Mangel prüfen? :)
    Wenn der Verkäufer das Recht hat den Mangel vorerst zu beseitigen, so ist mir das Recht.

    Zitat


    Die Klausel des Verkäufers "keine Garantie" ist jedoch aus anderen Gründen unwirksam, wenn sie, wovon man wohl ausgehen kann, von ihm für die mehrfache Verwendung konzipiert wurde: Sie geht zu weit, da Körperschäden und Schäden infolge groben Verschuldens und Vorsatzes nicht von ihr ausgenommen wurden. Damit verstößt sie, sofern sie eine AGB darstellt, gegen Klauselverbote und ist unwirksam.


    Das die Klausel zu weit geht habe ich nicht ganz verstanden, genauer gesagt "... da Körperschäden und Schäden infolge groben Verschuldens und Vorsatzes nicht von ihr ausgenommen wurden."
    Heißt es also, dass seine Klausel unwirksam ist?



    Danke an euch beiden :)


    Edit: Füge mal noch den Link des Artikels hinzu

  • Zitat

    Original geschrieben von N°5
    Durch "regelmäßig" hört es sich an, als ob der Käufer bei der Klausel von einem Sachmangel ausgehen muss.


    Du hast das "regelmäßig" im falschen Kontext gesehen. Es bezog sich darauf, dass, falls der gelieferte Artikel (negativ) von der Artikelbeschreibung abweicht, ein Sachmangel vorliegt. Weicht er positiv davon ab, liegt kein Sachmangel vor, deswegen das "regelmäßig". Mit der Klausel an sich hat das "regelmäßig" nichts am Hut.


    Zitat


    Wenn das so ist, könnte man ja das als Verkäufer im Voraus planen um sich im Nachhinein einer Verantwortung entziehen zu können.


    Das geht eben gerade nicht, zumindest wenn dieses Verhalten offensichtlich ist oder vom Käufer nachgewiesen werden kann. Denn solch ein Verhalten wäre widersprüchlich und widerspräche daher dem Grundsatz von Treu un Glauben. Überdies ist genau solch ein Fall in § 444 BGB geregelt, der besagt, dass sich der Verkäufer dann auf diesen Ausschluss nicht berufen kann, also doch für Mängel einstehen muss.


    Zitat


    Ja, das stimmt. Jedoch muss man erwähnen, das es sich hierbei um den Defekt des Mikrophons handelt. Durch diesen Mangel lässt sich das Handy zum Telefonieren nicht benutzen. Und die Möglichkeit mit einem Handy zu telefonieren muss ja schon möglich sein. Somit handelt es sich für mich um ein schwerwiegendes Defekt in meiner genannten Hinsicht.


    Damit dürfte dann ein erheblicher Mangel vorliegen, der grds. zu einem Rücktritt infolge Nichtvornahme bzw. verspäteter Vornahme der Nacherfüllung berechtigt


    Zitat


    Ich kann nicht wissen, ob der Verkäufer bewusst den Mangel verschwiegen hat. Jedoch gehe ich stark davon aus. Denn ein defektes Mikro sollte einem auffallen.


    Das kommt ganz auf den Einzelfall drauf an.


    Da du den Artikel ja nun verlinkt hast, weiß ich, dass es um ein Gebrauchtgerät geht. In einem solchen Fall würde ich dazu tendieren, dem Verkäufer, sofern er das Gerät selbst in Gebrauch hatte Kenntnis vom Mangel zu unterstellen und dass er zumindest bedingt vorsätzlich dahingehend handelte, dass du den Mangel nicht kanntest und das Funktionieren des Mikrophons für dich kaufentscheidend ist. Damit würde Arglist vorliegen, so dass die Mängelrechte trotz des Auschlusses bestehen würden (unterstellt der Auschluss wäre nicht schon aus anderen Gründen hinfällig, siehe dazu unten).


    Bei einem Neugerät dagegen würde ich keine Arglist annehmen.


    Zitat


    Wer sollte in meinem Falle diesen Mangel prüfen? :)


    Spätestens der Richter wird sich dieser Frage widmen. Aber es sollte ja recht eindeutig gelagert sein, s.o.


    Zitat


    Wenn der Verkäufer das Recht hat den Mangel vorerst zu beseitigen, so ist mir das Recht.


    Ich kann den Verkäufer nicht einschätzen. Ist er unzuverlässig und nicht solvent, besteht da natürlich ein gewisses Risiko. Nebenbei wird es sicherlich Streit um die Modalitäten wie etwa Versandkosten geben.


    Von daher würde ich dass 8800, sollte noch Herstellergarantie bestehen, zu einem NSC bringen. Erstens sagen die dir dann, ob noch etwas am Gerät faul ist, zweitens ist der Mikroaustausch eine Kleinigkeit ohne große Warterei anders als bei einer Abwicklung über den Verkäufer.


    Zitat


    Das die Klausel zu weit geht habe ich nicht ganz verstanden, genauer gesagt "... da Körperschäden und Schäden infolge groben Verschuldens und Vorsatzes nicht von ihr ausgenommen wurden."
    Heißt es also, dass seine Klausel unwirksam ist?


    Der Verkäufer kann sich AGBmäßig nicht von oben genannten Schäden freizeichnen. Versucht er es trotzdem, ist die gesamte Ausschlussklausel unwirksam. Dann käme es für das Bestehen von Mängelrechten gar nicht mehr auf den Nachweis eines arglistigen Verschweigens des Mangels an.


    Bliebe hier nur noch zu klären, ob der Ausschluss des Verkäufers eine AGB darstellt.


    Ob die Beschreibung "sehr guter Zustand" schon für die Annahme einer Beschaffenheitsgarantie ausreichend ist, die den Haftungsausschluss im Rahmen ihrer Reichweite auch kippen würde ist fraglich. Ich würde sagen nein, anderseits gibt es Urteile, wo der Richter eine solche Garantie schon bei Attributen wie "Topzustand" bejaht hat.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Habe Kamera ersteigert; diese wurde jedoch an anderen verkauft


    Ich habe vor kurzem erstmalig bei einem ausländischen Ebay (UK) eingekauft.
    Habe es gewagt, weil der Verkäufer sehr viele gute Bewertungen hatte, faires Porto anbot und auch Kreditkartenzahlung auflistete. Mehrere Kameras, alle zum Festpreis.
    Habe eine davon mit Sofortkauf erworben.
    In der später eintreffenden Email zur Zahlungsabwicklung war dann aber kein Link bezgl. Kreditkartenzahlung. Schickte darauf dem Verkäufer eine Email. Als Antwort kam, ich solle zu Bürozeiten anrufen und meine Daten durchgeben. Diese Email kam aber erst freitags spät und am Wochenende fuhr ich für 1 Woche in Urlaub.
    Daher ging ich das Risiko ein und schickte denen meine Daten in einer Email mit Hinweis auf meine Abwesenheit.
    Leider tippte ich eine Ziffer falsch ab, weswegen bei denen am nächsten Montag der Geldeinzug verweigert wurde. Diese Tatsache wurde mir mitgeteilt und ich aufgefordert, nach meinem Urlaub Kontakt aufzunehmen. Ich antwortete und erklärte, mich am Mittwoch den 10.10. zu melden.
    Komme nun gestern am 9.10. zurück und finde eine Email von denen, dass man inzwischen alle Kameras verkauft hätte. Wahrscheinlch am 3.10. hatten die nochmal eine Kamera angeboten.


    Dass die meine Kamera weiterverkaufen, trotz mehr oder weniger klarer Absprache zwischen uns, ist eine Sauerei. Wie aber sehen die Ebay-Regeln aus?
    Ersteigerung war am 28.9. Sind die nicht an eine bestimmte Frist gebunden?
    Oder können die sich evtl. durch meinen dummen Tippfehler mit "Zahlungsverweigerung" herausreden?

  • Auch wenn es ärgerlich ist: Abhaken und vergessen, da kommt im Endeffekt auch nichts bei rum außer einer Menge Ärger.


    Sieh das mal aus der Sicht des VK: Da kommt jemand aus dem Ausland schickt "falsche" Zahlungsdaten, ist nur bedingt erreichbar. Jeder würde da von einer Lieferung abraten Stichwort "Nigeria-Connection", auch wenn Du jetzt keiner von denen bist.

  • Egal was man darüber liest, ich habe seit 5 Jahren nach England, USA, u.s.w. Geld per Paypal geschickt. Für mich liegt der Vorteil darin, daß die Kreditkartendaten nur einer hat. Das befreit einen natürlich nicht von der Überlegung, wie seriös der Verkäufer aussieht; beantwortete Negativbewertungen sind oft aufschlußreicher als 100% Angst und Gefälligkeitsbewertungen.

  • ich habe da auch ein problem...


    ...bin kurz davor auszuflippen, weil ich mich so ärgere! wollte mich aber absichern, ob ich im recht bin oder nicht.


    folgendes:
    ich habe eine akte x dvd box bei ebay verkauft. ich habe die box und die dvds als neuwertig beschrieben und das waren sie auch.


    der versand hat von meiner seite aus etwas zu lange gedauert, weil ich krank war und die dvds nicht abschicken konnte, dieses habe ich dem käufer auch mitgeteilt und mich entschuldigt....er hat dann aber trotzdem ebay eingeschaltet und eine unstimmigkeit gemeldet. dies hat mich schon mal etwas geärgert, aber ok, irgendwann bekam ich dann die mail vom käufer, dass er die dvds erhalten habe und die unstimmigkeit wieder raus genommen hat. so weit so gut, heute bekomme ich eine email, dass angeblich eine der dvds total zerkratzt sei und sich nicht abspielen lässt. ich sollte die box zurücknehmen und das geld erstatten.


    das sehe ich aber absolut nicht ein, weil die dvds bei mir einwandfrei funktioniert haben. das habe ich ihm dann geschrieben und jetzt behauptet er auf einmal, das die box auch äußerlich gebrauchsspuren hätte. das stimmt aber absolut nicht.


    er droht jetzt damit einen anwalt einzuschalten und wird immer unverschämter. ich müsste beweisen, dass die dvds neuwertig waren, etc.


    negativ bewertet hat er mich auch schon.


    was soll ich jetzt machen? bzw. was muss ich machen? ich sehe es absolut nicht ein, die dvds zurück zu nehmen, weil sie absolut in ordnung waren. was weiss ich denn, was er mit denen angestellt hat?


    stefanie

  • Wenn Du von privat verkauft und das auch so gekennzeichnet hast würde ich der ganzen Sache gelassen entgegensehen.


    Wegen einer DVD-Box wird (kaum) (k)einer einen Anwalt einschalten. Außerdem "Hunde die bellen beißen nicht".


    Mir wollte ein Käufer auch mal einen Defekt andichten. Nachdem ich ihn ein paar Mal ruhig und sachlich die Rechtslage erläutert habe und letztendlich auf seine sich gebetsmühlenartig vorgetragenen Anschuldigungen nicht mehr geantwortet habe, war Ruhe.

  • Re: ich habe da auch ein problem...


    Zitat

    Original geschrieben von Stefanie75
    . weil ich krank war und die dvds nicht abschicken konnte, dieses habe ich dem käufer auch mitgeteilt und mich entschuldigt....er hat dann aber trotzdem ebay eingeschaltet und eine unstimmigkeit gemeldet.


    Na, das musst Du schon verstehen und akzeptieren.
    Auch wenn Du tatsächlich krank warst - die Krankheitsrate von eBay-Verkäufern ist so dermaßen unnatürlich hoch, dass ich sicher bin demnächst die Frage "Sind Sie als Verkäufer bei eBay tätig?" in diversen Gesundheitsprüfungen auftauchen zu sehen. Die Mehrzahl dieser "Krankheiten" ist natürlich nur vorgeschoben. Und da man als Käufer nun wirklich nicht wissen kann wer nun tatsächlich krank ist, ist man nach einer gewissen Zeit gezwungen eine Unstimmigkeit zu eröffnen weil dadas das einzige Mittel ist um über eBay zumindest ein wenig Druck auf den VK auszuüben.

    Zitat

    was soll ich jetzt machen? bzw. was muss ich machen?


    Das kommt u.U. wesentlich darauf an, wie Du in der Auktion mit der Sachmängelhaftung umgegangen bist - und das können wir ja noch nicht wissen.


    Zitat

    Original geschrieben von vwfreak2001
    Wenn Du von privat verkauft und das auch so gekennzeichnet hast würde ich der


    Auf eine Kennzeichnung als "von Privat" kommt es nun wirklich überhaupt nicht an.

    „Im Übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht“
    (Kurt Tucholsky)

  • danke für die schnellen antwortet....das er sich über die lange lieferzeit beschwert ist ja auch völlig ok, darum geht es auch eigentlich gar nicht.


    er hat ja die dvds inzwischen und behauptet nun, sie seien nicht wie beschrieben neuwertig sondern defekt und mit gebrauchsspuren.


    das ist aber nicht wahr. nur, was mach ich jetzt?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!