Hab exakt die gleiche mail bekommen, guckst du eine Seite weiter vorne!
Bei mir war der "Käufer" aber schon einen Tag später nicht mehr angemeldet.
Ich hatte auch nur nach Deutschland angegeben! Funktioniert nicht. Die Adresse die da dazugehören sollte lautete zwar auf den gleichen Namen wie in der Englischen Email, war aber in Deutschland registriert! Hieß der "Käufer" bei dir auch zufällig "mrs walter philip"? ![]()
Dadurch daß er kurz darauf nicht mehr angemeldet war hab ich die VK-Gebühren sofort wieder bekommen. Müsste aber auch so gehen!
Der allgemeine Ebay Thread - Aktionen, Gutscheine, Probleme usw.
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klar sehe ich das da was faul ist, wollte aber wissen was... weil ich diese Masche bisher von Ebay nicht kenne Noe.
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Ware entspricht nicht der Artikelbeschreibung: Anstatt eine Aktivhalterung für MDA 3 habe ich eine erhalten für MDA 2.
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAP…em&rd=1&item=200174403481
Wenn der Verkäufer sich darauf einlässt mir das Geld zurück zu schicken, erhalte ich dann neben die 17,50 auch das Geld für den Rückversand?
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Zitat
Original geschrieben von Hamasaki
Ware entspricht nicht der Artikelbeschreibung: Anstatt eine Aktivhalterung für MDA 3 habe ich eine erhalten für MDA 2.http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAP…em&rd=1&item=200174403481
Wenn der Verkäufer sich darauf einlässt mir das Geld zurück zu schicken, erhalte ich dann neben die 17,50 auch das Geld für den Rückversand?
Rein rechtlich gesehen, schon.
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Zitat
Original geschrieben von Maarthok
Rein rechtlich gesehen, schon.Wie kommst Du auf dieses dünne Eis?
Die Sachmängelhaftung wurde ausgeschlossen, der Käufer hat eigentlich noch nichtmal irgendeinen Anspruch.
Die einzig relevante Frage ist, ob der Satz "die Ware entspricht der Beschreibung" (o.ä., ich habs grad nicht mehr wörtlich in Erinnerung) eine Beschaffenheitsgarantie darstellt, die dann eben nicht vom Ausschluss erfasst wird. Das kann aber niemand ausser einem Richter im Streitfall entscheiden. -
Zitat
Original geschrieben von TM1
Wie kommst Du auf dieses dünne Eis?
Die Sachmängelhaftung wurde ausgeschlossen, der Käufer hat eigentlich noch nichtmal irgendeinen Anspruch.
Die einzig relevante Frage ist, ob der Satz "die Ware entspricht der Beschreibung" (o.ä., ich habs grad nicht mehr wörtlich in Erinnerung) eine Beschaffenheitsgarantie darstellt, die dann eben nicht vom Ausschluss erfasst wird. Das kann aber niemand ausser einem Richter im Streitfall entscheiden.Der Verkäufer muß das liefern was er beschrieben hat.
Er schreibt:
Zitat
Natürlich entspricht die Ware der BeschreibungWas außer ne Garantie dafür das er wenigstens den richtigen Typ liefert soll das sonst sein ?
---> Käufer hat sämtliche Mängelgewährleistungsansprüche, kann also insbesondere Ersatz der ihm entstehenden Kosten + Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, falls er das möchte.
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Sachmangelhäftung besteht regulär für 2 Jahre ab Ablieferung beim Frachtführer, denn Ausschluss ist nach AGB-Regeln unwirksam.
Sachmangel bei Gefahrübergang liegt unstreitig vor.Also das normale Spiel...
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Zitat
Original geschrieben von Maarthok
Der Verkäufer muß das liefern was er beschrieben hat.
Was außer ne Garantie dafür das er wenigstens den richtigen Typ liefert soll das sonst sein ?.Eine unverbindliche Beschreibung ohne jede Zusicherung?
Es gibt Ansichten von Juristen (z.B. auch in der einschlägigen Newsgroup), die an eine Beschaffenheitsgarantie die den Ausschluss der Sachmängelhaftung in den gatantierten Punkten aufheben würde, wesentlich höhere Anforderungen stellt als diese Formulierung erfüllt.ZitatOriginal geschrieben von booner
denn Ausschluss ist nach AGB-Regeln unwirksam.Verkauft der betreffende VK denn soviel (Neu-)Ware, das schon eine AGB vorliegen würde? Ich habe soweit nicht nachgeschaut.
Und betrifft das überhaupt die hier verkauften gebrauchten Güter? -
Zitat
Original geschrieben von TM1
Verkauft der betreffende VK denn soviel (Neu-)Ware, das schon eine AGB vorliegen würde? Ich habe soweit nicht nachgeschaut.
Und betrifft das überhaupt die hier verkauften gebrauchten Güter?Was hat die Art der Ware (Neu/gebraucht) und die tatsächliche Verkaufstätigkeit mit dem Vorliegen von AGB zu tun?
Für AGB ausreichend ist die Vorformulierung und die geplante Verwendung für eine Vielzahl (2-3) von Verträgen. Es reicht also alleine schon die Konzeptionierung der Bedingungen für den Einsatz bei mehreren "Auktionen".
Dass diese gegeben war ist bei dem Verkäufer nachweisbar, da sich 2 (mehr habe ich nicht gesucht) Angebote aufrufen lassen, in denen exakt diese Klausel auftaucht.
Ich beziehe mich auf das Klauselverbot des § 309 Ziff. 7 litt. a, b BGB, da kommt es nicht darauf an, ob neue oder gebrauchte Ware. Das was du meinst ist § 309 Ziff. 8 litt. b BGB.
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