Der allgemeine Ebay Thread - Aktionen, Gutscheine, Probleme usw.

  • Hab exakt die gleiche mail bekommen, guckst du eine Seite weiter vorne!
    Bei mir war der "Käufer" aber schon einen Tag später nicht mehr angemeldet.
    Ich hatte auch nur nach Deutschland angegeben! Funktioniert nicht. Die Adresse die da dazugehören sollte lautete zwar auf den gleichen Namen wie in der Englischen Email, war aber in Deutschland registriert! Hieß der "Käufer" bei dir auch zufällig "mrs walter philip"? :D
    Dadurch daß er kurz darauf nicht mehr angemeldet war hab ich die VK-Gebühren sofort wieder bekommen. Müsste aber auch so gehen!

    Die Handy-History gehört nicht in die Signatur!

  • Achim
    Bei über 3000 Postings hätte ich so eine Frage nicht erwartet. Das sieht doch ein Blindfish das die sache faul ist!


    Noe

    Das Schlimmste ist nicht: Fehler haben, nicht einmal, sie nicht bekämpfen, ist schlimm. Schlimm ist, sie zu verstecken.
    Bertolt Brecht


    Im Gebrauch; Apple Watch 3 LTE, Iphone X 256er, IPad Air 2, Ipod Touch 6G, Ipad Mini 3 64GB, Mac Mini

  • klar sehe ich das da was faul ist, wollte aber wissen was... weil ich diese Masche bisher von Ebay nicht kenne Noe.

    Beziehungen schaden nur dem, der sie nicht hat! *** über 40 Einträge in der VL *** Apple what else? ***

  • Zitat

    Original geschrieben von Hamasaki
    Ware entspricht nicht der Artikelbeschreibung: Anstatt eine Aktivhalterung für MDA 3 habe ich eine erhalten für MDA 2.


    http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAP…em&rd=1&item=200174403481


    Wenn der Verkäufer sich darauf einlässt mir das Geld zurück zu schicken, erhalte ich dann neben die 17,50 auch das Geld für den Rückversand?


    Rein rechtlich gesehen, schon.

    Hier stand eine Signatur.

  • Zitat

    Original geschrieben von Maarthok
    Rein rechtlich gesehen, schon.


    Wie kommst Du auf dieses dünne Eis?
    Die Sachmängelhaftung wurde ausgeschlossen, der Käufer hat eigentlich noch nichtmal irgendeinen Anspruch.
    Die einzig relevante Frage ist, ob der Satz "die Ware entspricht der Beschreibung" (o.ä., ich habs grad nicht mehr wörtlich in Erinnerung) eine Beschaffenheitsgarantie darstellt, die dann eben nicht vom Ausschluss erfasst wird. Das kann aber niemand ausser einem Richter im Streitfall entscheiden.

    „Im Übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht“
    (Kurt Tucholsky)

  • Zitat

    Original geschrieben von TM1
    Wie kommst Du auf dieses dünne Eis?
    Die Sachmängelhaftung wurde ausgeschlossen, der Käufer hat eigentlich noch nichtmal irgendeinen Anspruch.
    Die einzig relevante Frage ist, ob der Satz "die Ware entspricht der Beschreibung" (o.ä., ich habs grad nicht mehr wörtlich in Erinnerung) eine Beschaffenheitsgarantie darstellt, die dann eben nicht vom Ausschluss erfasst wird. Das kann aber niemand ausser einem Richter im Streitfall entscheiden.


    Der Verkäufer muß das liefern was er beschrieben hat.


    Er schreibt:


    Zitat


    Natürlich entspricht die Ware der Beschreibung


    Was außer ne Garantie dafür das er wenigstens den richtigen Typ liefert soll das sonst sein ?


    ---> Käufer hat sämtliche Mängelgewährleistungsansprüche, kann also insbesondere Ersatz der ihm entstehenden Kosten + Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, falls er das möchte.

    Hier stand eine Signatur.

  • Sachmangelhäftung besteht regulär für 2 Jahre ab Ablieferung beim Frachtführer, denn Ausschluss ist nach AGB-Regeln unwirksam.
    Sachmangel bei Gefahrübergang liegt unstreitig vor.


    Also das normale Spiel...

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von Maarthok
    Der Verkäufer muß das liefern was er beschrieben hat.
    Was außer ne Garantie dafür das er wenigstens den richtigen Typ liefert soll das sonst sein ?.


    Eine unverbindliche Beschreibung ohne jede Zusicherung?
    Es gibt Ansichten von Juristen (z.B. auch in der einschlägigen Newsgroup), die an eine Beschaffenheitsgarantie die den Ausschluss der Sachmängelhaftung in den gatantierten Punkten aufheben würde, wesentlich höhere Anforderungen stellt als diese Formulierung erfüllt.


    Zitat

    Original geschrieben von booner
    denn Ausschluss ist nach AGB-Regeln unwirksam.


    Verkauft der betreffende VK denn soviel (Neu-)Ware, das schon eine AGB vorliegen würde? Ich habe soweit nicht nachgeschaut.
    Und betrifft das überhaupt die hier verkauften gebrauchten Güter?

    „Im Übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht“
    (Kurt Tucholsky)

  • Zitat

    Original geschrieben von TM1


    Verkauft der betreffende VK denn soviel (Neu-)Ware, das schon eine AGB vorliegen würde? Ich habe soweit nicht nachgeschaut.
    Und betrifft das überhaupt die hier verkauften gebrauchten Güter?


    Was hat die Art der Ware (Neu/gebraucht) und die tatsächliche Verkaufstätigkeit mit dem Vorliegen von AGB zu tun?


    Für AGB ausreichend ist die Vorformulierung und die geplante Verwendung für eine Vielzahl (2-3) von Verträgen. Es reicht also alleine schon die Konzeptionierung der Bedingungen für den Einsatz bei mehreren "Auktionen".


    Dass diese gegeben war ist bei dem Verkäufer nachweisbar, da sich 2 (mehr habe ich nicht gesucht) Angebote aufrufen lassen, in denen exakt diese Klausel auftaucht.


    Ich beziehe mich auf das Klauselverbot des § 309 Ziff. 7 litt. a, b BGB, da kommt es nicht darauf an, ob neue oder gebrauchte Ware. Das was du meinst ist § 309 Ziff. 8 litt. b BGB.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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