Fragen zur Steuererklärung / Sammelthread

  • Da ich seit Jahren eine 0 Meldung für mein Gewerbe abgebe, hat mir das Finanzamt nahe gelegt, dass Gewerbe abzumelden. Im Grunde hab ich den Gewerbeschein ja nur noch um bestimmte Angebote wahrzunehmen, Handyvertrag, Metro etc.
    Ist es nicht zulässig nur dafür ein Gewerbe angemeldet zu lassen, muss ich es abmelden?

  • Ich bin zwar kein Experte, aber ich denke bei einem Gewerbe muss eine sogenannte Gewinnerzielungsabsicht erkennbar sein.
    Ansonsten handelt sich um ein Hobby ("Liebhaberei"), für das man keinen Gewerbeschein und die damit verbundenen Vorteile bekommt.


    Also ich schätze schon, das nach langer Zeit ohne erkennbare Anstregungen ein Business aufzubauen ein Gewerbeschein aberkannt werden kann.

  • Zitat

    Original geschrieben von Jannis71
    Da ich seit Jahren eine 0 Meldung für mein Gewerbe abgebe, hat mir das Finanzamt nahe gelegt, dass Gewerbe abzumelden.


    Was schreiben sie denn genau?

  • Zitat

    Original geschrieben von Jannis71
    Im Grunde hab ich den Gewerbeschein ja nur noch um bestimmte Angebote wahrzunehmen, Handyvertrag, Metro etc.


    Da kontrolliert doch keiner ob das Gewerbe auch wirklich noch angemeldet ist oder ? Und für die Abmeldung gibts ja einen extra Schein, auf dem Gewerbeschein wird das nicht vermerkt (auf meinem jedenfalls nicht). Hab auch schon überlegt den Schein mal für sowas zu nutzen aber da hab ich irgendwie ein schlechtes Gewissen :D

  • Zitat

    Original geschrieben von neo42
    Ich bin zwar kein Experte, aber ich denke bei einem Gewerbe muss eine sogenannte Gewinnerzielungsabsicht erkennbar sein.
    Ansonsten handelt sich um ein Hobby ("Liebhaberei"),


    Und das FA interessiert sich eigentlich nur dann für eine "Liebhaberei", wenn im Gewerbe jahrelang Verluste gemacht werden, die gegen andere Einnahmen gegen gerechnet werden sollen...


    Zitat

    Original geschrieben von neo42 Also ich schätze schon, das nach langer Zeit ohne erkennbare Anstregungen ein Business aufzubauen ein Gewerbeschein aberkannt werden kann.


    Das macht aber nicht das FA, weil das FA den Gewerbeschein nicht ausgestellt hat (und diesen demzufolge auch nicht kassieren kann), und auch keine vorgesetzte Behörde der ausstellenden Behörde ist :) .


    An den Fragesteller: Die Begründung der Aufforderung zur Abmeldung wäre interessant.


    Interessant wäre auch, was passiert, wenn einfach keine Nullmeldung abgegeben wird. Steuern hinterzogen/ ein Schaden für das FA verursacht werden jedenfalls dann nicht... Ich habe bestimmt 10 Jahre lang bei 0 Umsatz keine 0- Meldung abgegeben, und keinen hat es interessiert...

  • Zitat

    Original geschrieben von Goyale
    ...
    An den Fragesteller: Die Begründung der Aufforderung zur Abmeldung wäre interessant.
    ...


    Wie das bei Kleingewerbetreibenden ist, weiß ich jetzt nicht konkret.


    Für Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, gilt § 31 HGB:


    (1) Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort sowie die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ist nach den Vorschriften des § 29 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.


    (2) Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in § 14 bezeichneten Weg herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen.


    Als Erloschen gilt eine Firma, wenn die Geschäftstätigkeit mehr als nur vorübergehend nicht ausgeübt wird. Eine Löschung im Handelsregister kann damit sogar v.A.w. erfolgen.



    Zum Kleingewerbetreibenden ohne Geschäftsbetrieb:
    Der wird nach geraumer Zeit ein Problem mit dem Finanzamt bekommen, denn selbst im Rahmen einer Liebhaberei fallen Umsätze an - nur können dabei umter'm Strich entstandene Verluste nicht anderweitig verrechnet werden.

  • Das ist so nicht ganz richtig.


    In etlichen Fällen sind auch Einzelkaufleute und Personengesellschaften in das Handelsregister eingetragen. Dazu dient die Abteilung A des Handelsregisters (HR A). ;)


    Kapitalgesellschaften gehören in die Abteilung B (HR B).



    Mit meiner Anmerkung wollte ich nur verdeutlichen, dass es nicht grundsätzlich egal ist, ob ein angemeldetes Gewerbe ausgeübt wird oder nicht.

  • Deshalb hatte ich auch "nicht müssen" und mitnichten "nicht dürfen" geschrieben. ;)


    Für "unsere" Einzelunternehmer dürfte sich dies aber sowieso erübrigen und daraus wollte ich letztendlich hinaus. ;)

  • Zitat

    Original geschrieben von handyman1981
    Deshalb hatte ich auch "nicht müssen" und mitnichten "nicht dürfen" geschrieben. ...


    In vielen Fällen müssen sie sogar. Die Kriterien sind nicht nur von der Unternehmensform abhängig und ergeben sich im Wesentlichen aus §§1 und 29 HGB.


    Ich will das aber an dieser Stelle nicht vertiefen. Letztlich hast Du damit Recht, dass der Umfang des Geschäftsbetriebs hiesiger Mitglieder einer Eintragungspflicht meist entgegenstehen dürfte.

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