U-Bahn-Schläger bekommen Bewährung

  • @ Jochen: Was sind denn deiner Meinung nach die Hintergründe?

     MacBook Air 13“ Mid 2011 
     iPad Mini 4 WiFi 16GB Spacegrau 
     iPhone 6s 64GB Silber 

  • Was auch naheliegend ist. Im Allgemeinen wird ja bei Begehung einer Straftat eben nicht mit der Entdeckung gerechnet. Wiederholungen können dann zur Reduktion des schlechten Gewissens führen. In der Gruppe kann sich was aufschaukeln etc.


    Das ist das Problem unseres Strafrechts und unseres Denkens allgemein: es wird von eindeutigen Ursache-Wirkungs-Zusammenhängen ("Schuld") ausgegangen, wobei dabei ein Bewusstsein dafür vorausgesetzt wird. Aber menschliches Verhalten und Handeln ist sehr viel komplexer, da es Gruppen- und Gesellschaftsphänomene beinhaltet. Und das Strafrecht zielt darauf ab, einer Person ein eindeutig vorsätzliches Handeln im vollen Bewusstsein nachzuweisen. Eben dieses dürfte auch in diesem Fall schwierig sein. Hier haben mehrere Täter im Rausch gemeinschaftlich jemanden schwer verletzt, der an den Folgen verstorben ist. Die einzelnen Anteile werden schwer nachweisbar sein, also wird es nur geringe Strafmaße geben.


    Das empfinde ich auch als unbefriedigend, aber so ist nun mal unser Strafrecht, oder es muss geändert werden.


    Übrigens haben Kapitalverbrechen nichts mit Geld zu tun! Nur weil es oben in diesen Zusammenhang gestellt wurde! ;)



    Edith sagt: Antwort vor dem vorigen Posting verfasst!

  • Zitat

    Original geschrieben von Nokia6233
    @ Jochen: Was sind denn deiner Meinung nach die Hintergründe?


    Wenn ich das so einfach beantworten könnte, säße ich nicht hier und wenn ICH das könnte, könnten es wahrscheinlich so viele andere, dass einer drunter wäre, der vielleicht sogar was dran ändern könnte.
    Oder halt eben nicht.

    “Das Leben ist wie ein Fahrrad. Man muß sich vorwärts bewegen, um das Gleichgewicht nicht zu verlieren.” Albert Einstein

  • Zitat

    Original geschrieben von wrywindfall
    Hier haben mehrere Täter im Rausch gemeinschaftlich jemanden schwer verletzt, der an den Folgen verstorben ist. Die einzelnen Anteile werden schwer nachweisbar sein, also wird es nur geringe Strafmaße geben.


    Das empfinde ich auch als unbefriedigend, aber so ist nun mal unser Strafrecht, oder es muss geändert werden.


    Das ist so nicht ganz richtig. Bei gemeinschaftlicher Tatbegehung sind die Handlungen eines Täters (z.B. Tritt gegen den Kopf) den Mittätern zuzurechnen (§ 25 Abs. 2 StGB). Es reicht also nachzuweisen, dass ein solcher Tritt geschehen ist. Von wem genau aus der Gruppe er verübt wurde, ist hingegen irrelevant.

  • Zitat

    Original geschrieben von Jimmythebob
    Das ist so nicht ganz richtig. Bei gemeinschaftlicher Tatbegehung sind die Handlungen eines Täters (z.B. Tritt gegen den Kopf) den Mittätern zuzurechnen (§ 25 Abs. 2 StGB). Es reicht also nachzuweisen, dass ein solcher Tritt geschehen ist. Von wem genau aus der Gruppe er verübt wurde, ist hingegen irrelevant.

    Das ist allerdings auch wiederum zu einfach. Für die Mittäterschaft braucht es einen gemeinschaftlichen Entschluss, die Tat genau so auszuführen. Außerdem muss auf subjektiver Ebene auch der Vorsatz darauf gerichtet sein.


    Wenn wir hier also über eine Verurteilung aller Täter wegen Totschlags oder Mord reden, dann müsste es zumindest objektiv den gemeinschaftlichen Entschluss aller Täter gegeben haben, das Opfer mit einer lebensgefährlichen Behandlung zu traktieren und subjektiv müssten alle Täter zumindest bedingten Tötungsvorsatz gehabt haben, also billigend in Kauf genommen haben, dass das Opfer an dieser Behandlung stirbt.


    Wenn es hingegen nur den gemeinschaftlichen Entschluss gab, "dem hauen wir aufs Maul" und dann einzelne Täter zu einer zuvor nicht verabredeten lebensgefährlichen Behandlung übergehen, dann sind auch nur diese dafür verantwortlich - jedenfalls dann, wenn es keine Hinweise darauf gibt, dass die anderen Täter die von der ursprünglichen Verabredung abweichende Tatbegehung billigten. Und eine Verurteilung wegen Totschlag oder sogar Mord kommt nur in Betracht, wenn man auch den Vorsatz nachweisen kann.

  • Das ist natürlich richtig. Meine Ausführungen bezogen sich auf die objektiven Tatbestandsmerkmale (Tritte ins Gesicht). Von einem gemeinsamen Tatentschluss gehe ich jetzt mal aus, sonst hätten wir ja gar keine Mittäterschaft. Mir kam es darauf an darauf hinzuweisen, dass es bei einer "gemeinschaftlichen" Begehung (Zitat: wrywindfall), also Mittäterschaft, egal ist, wer den einzelnen Tatbeitrag konkret leistet. Dieser wird zugerechnet.

  • Zitat

    Original geschrieben von phonefux
    ...eine Verurteilung wegen Totschlag oder sogar Mord kommt nur in Betracht, wenn man auch den Vorsatz nachweisen kann.


    Wer einen Menschen ins Gesicht/an den Kopf tritt (und dies dann auch noch mehrmals tut) will töten oder weiß zumindest, dass dies tödlich sein kann. Wie kann da kein Vorsatz vorhanden sein?


    Gruß
    Pitter

  • Zitat

    Original geschrieben von Jimmythebob
    Das kann man so pauschal nicht sagen. Ich kann jemanden auch leicht treten um ihn zwar zu verletzen aber nicht zu töten.


    Klar, der Kopf ist ja so groß und die restliche "Trefferfläche" eines menschlichen Körpers so klein, dass es schwierig ist, ihn - den Kopf - nicht zu treffen, wenn man "nur" verletzen will.


    Gruß
    Pitter

  • Zitat

    Original geschrieben von Pitter
    Klar, der Kopf ist ja so groß und die restliche "Trefferfläche" eines menschlichen Körpers so klein, dass es schwierig ist, ihn - den Kopf - nicht zu treffen, wenn man "nur" verletzen will.

    Und was soll das jetzt mit Tötungsvorsatz zu tun haben? Es ist auch nicht schwierig, überhaupt keine Gewalt anzuwenden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!