o2 can do. Vertragswidrige Sperrung von Festnetznummern: Die Liste.

  • Hallo,


    mich hat ein Brancheninsider angerufen, der über das Schreiben der BNetzA ziemlich verblüfft ist.


    Es gibt nämlich Par. 46, Satz 4 des TKG


    (4) Betreiber öffentlicher Telefonnetze haben in ihren Netzen sicherzustellen, dass alle Anrufe in den europäischen Telefonnummernraum ausgeführt werden


    Damit würde die willkürliche Sperrung von Rufnummern ja auf ziemlich wackligen Füßen stehen oder?


    Meinungen?

  • Geht's noch darum das Mobil- und Festnetzbetreiber als Anbieter von Flatrates Festnetzrufnummern ausschließen?


    Wer ist den "Betreiber eines öffentlichen Netzes" -> Deutsche Telekom mit irgend einer Tochter der Netztechnik? Netzbetreiber sind dann ja andere, die technisch mögliches reglementieren.

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  • Zitat

    Original geschrieben von stefan_bs
    ...
    Wer ist den "Betreiber eines öffentlichen Netzes" -> Deutsche Telekom mit irgend einer Tochter der Netztechnik?
    ...


    Die Antwort ist relativ einfach und bereits §3 TKG zu entnehmen:


    "Im Sinne dieses Gesetzes sind:


    13."Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
    ...
    13c."Nummernraum" die Gesamtheit aller Nummern, ...;
    ...
    16. "öffentliches Telefonnetz" ein Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang ermöglicht;


    17.„öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst für das Führen von Inlands- und Auslandsgesprächen;"


    Bei der Lektüre von Gesetzen empfiehlt es sich, stets am Anfang zu beginnen.


    Die Betreiber der Mobilfunknetze betreiben daher "öffentliche Telefonnetze" und sind m.E. aufgrund vorzitiertem §46 TKG zweifellos verpflichtet, "sicherzustellen, dass alle Anrufe in den europäischen Telefonnummernraum ausgeführt werden".


    So steht es zumindest geschrieben ... im TKG. Aber Papier ist bekanntermaßen geduldig. :mad:


    Frankie

  • Zitat

    Original geschrieben von hrgajek
    Par. 46, Satz 4 des TKG


    Damit würde die willkürliche Sperrung von Rufnummern ja auf ziemlich wackligen Füßen stehen oder?


    Ich dachte eigentlich es wäre ohnehin klar, dass die Sperrung rechtswidrig ist. Das Problem ist doch nur, dass niemand das Kostenrisiko einer Klage eingehen will und die BNA sich nicht drum kümmert.


    Wie die BNA jetzt plötzlich darauf kommt, dass dazu keine gesetzliche Regelung existiert (teltarif.de) müsste man dort mal anfragen. Nach meinen Erfahrungen mit der BNA wird die Antwort aber sinngemäß in etwa so lauten:


    Ja, die Verordnung / Vorschrift gibt es. Nach unseren Informationen hält sich aber niemand daran. Es gibt auch keine Bußgeldvorschrift zu der Verordnung, wir können also nichts machen. Ausserdem ist das ja gar nicht so schlimm. Wenn Sie meinen klagen Sie doch selbst.

  • Der § 46 IV TKG bezieht sich ausschließlich auf ETNS. Trotzdem könnte die Bundesnetzagentur endlich mal die Anbieter ermahnen.

    Samsung Galaxy S4: DeutschlandSIM (Allnet-Flat + 1GB Data, Vodafone-Netz)
    Samsung Galaxy S2: Klarmobil (Allnet-Flat + 500MB Data, Telekom-Netz)

  • Zitat

    Original geschrieben von handytim
    Der § 46 IV TKG bezieht sich ausschließlich auf ETNS. Trotzdem könnte die Bundesnetzagentur endlich mal die Anbieter ermahnen.


    Wo steht das geschrieben?


    An einer Fundstelle, die die von mir aufgeworfenen Fragen klärt, wäre mir sehr gelegen. Den Wortlaut des Getezes halte ich jedenfalls nicht für eindeutig und die Gesetzesbegründung in Form einer BT- oder BR-Drs. kenne ich leider nicht. Daraus ließe sich der Wille des Gesetzgebers noch am ehesten ableiten. Und auf den kommt es schließlich an.


    Frankie



    So ... ich hab mal gegoogelt ... aber so richtig schlau bin ich immer noch nicht.


    Die Gesetzesbegründung zu §46 k (der ursprünglich wohl §45 k heißen sollte):


    "Zu § 45k (Sperre)
    Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 19 TKV-1997.
    Sie gilt für Anbieter öffentlicher Telefondienste. Die Streichung
    der ersten Alternative in § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
    TKV-1997 war möglich, weil eine Berechtigung des Anbieters
    zur Sperre wegen einer Gefährdung der Netzintegrität
    schon aus § 11 Abs. 6 des Gesetzes über Funkanlagen und
    Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) resultiert."


    Der Gesetzgeber wollte scheinbar alle "Anbieter öffentlicher Telefondienste" erfassen. Auf das "Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" wird Bezug genommen. Der Anwendungsbereich des FTEG ist in dessen §1 Abs. 1 bestimmt:


    "Zweck des Gesetzes ist es, durch Regelungen über das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einen offenen wettbewerbsorientierten Warenverkehr dieser Geräte im europäischen Binnenmarkt zu ermöglichen."


    Die Annahme, Mobilfunkanbieter seien von der Anwendung des §46 k TKG ausgenommen, finde ich jedenfalls nirgendwo auch nur ansatzweise bestätigt.

  • Im Berliner Kommentar zum TKG (Bearbeiter: Hans-Wolfgang Arndt). Andere Kommentare des TKG konnte ich bisher nicht auftreiben.

    Samsung Galaxy S4: DeutschlandSIM (Allnet-Flat + 1GB Data, Vodafone-Netz)
    Samsung Galaxy S2: Klarmobil (Allnet-Flat + 500MB Data, Telekom-Netz)

  • Nein, eine Quelle wird dort nicht genannt. Allerdings kann man, wenn man die Idee von ETNS kennt, durchaus die Formulierung des § 46 IV TKG nachvollziehen.


    Die Entwürfe des TKG (bzw. der TKG-Änderung) könnten dazu Hinweise enthalten, habe ich bisher aber auch nicht gefunden.

    Samsung Galaxy S4: DeutschlandSIM (Allnet-Flat + 1GB Data, Vodafone-Netz)
    Samsung Galaxy S2: Klarmobil (Allnet-Flat + 500MB Data, Telekom-Netz)

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